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LSt Klasse 6 für Rentner...

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letzte Antwort am 19.11.2024 12:06:44 von m_brunzendorf
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kail
Beginner
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Bei Lexware habe ich etwas gefunden, was ich noch nie gehört habe:

 

Relevanz für Rentner:innen und Studenten

Für Rentner:innen mit Nebenjobs ist die Lohnsteuerklasse 6 besonders wichtig. Wenn sie bereits Altersrente beziehen und zusätzlich arbeiten, wird die Nebentätigkeit automatisch als zweite Tätigkeit angesehen und nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert. Die Rente zählt als Haupteinkommen und fällt in eine der ersten fünf Steuerklassen. 

 

 

Das ist doch Unfug. Auch wenn ich im Hauptberuf selbstständig bin, kann ich angestellt mit Steuerklasse 5 und nicht 6 arbeiten. Und bei der Rente der DRV handelt es sich auch nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

 

Vielen Dank für eine Meinung dazu.

lohnhilfe
Meister
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Es sei den, es wird eine betriebliche Rente ausgezahlt, welche über die Steuerklasse abgerechnet wird

LG
VM
bodensee
Allwissender
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Ich denke wie immer im Steuerrecht es kommt darauf an. 

 

Ich würde das in der Lexware Community zur Diskussion stellen, so allgemein ist die Aussage auf jeden Fall falsch. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Neu_hier
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Es gibt auch viele Anbieter und Foren, die sich im Steuerrecht probieren. Meist geht das schief und es werden Halb- und Unwahrheiten verbreitet. Damit muss man wohl leider leben, aber immer noch besser als der Quark, der so am "Stammtisch" geredet wird. 


In diesem Fall ist auch Haufe-Personal der Meinung, dass die Altersrente als Hauptbeschäftigung gilt und daher die Klasse VI maßgebend ist.  

Danke
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vw
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Hallo,

der Link stammt aus der Cloud-Anwendung Lexware Office (vormals LexOffice), Stand: unbekannt.

Bei den "stationären" (Client-Server) Lohnprogrammen steht es etwas anders und m.E. richtig: Stand 15.02.2024.

 

Steuerklasse 6: Was gilt für Rentner und Studenten?

Bei Rentnern ist die Steuerklasse 6 in folgendem Fall von Bedeutung: Beziehen sie bereits eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber und gehen zusätzlich einer Anstellung nach, gilt letztere automatisch als Nebenbeschäftigung und wird nach Steuerklasse 6 besteuert. Der Grund: Die Betriebsrente zählt bereits als Haupteinkommen und fällt somit in eine der ersten fünf Steuerklassen.  

Quelle: https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/steuerklasse-6/

 

Ausserdem gelten m.E. auch hier die Lohnsteuerabzugsmerkmale laut ElStam. Ich rechne auch einen (privat versicherten) Vollrentner ab, der neben seiner gesetzlichen Rente eine Betriebsrente von uns erhält (StKl 3), und nebenher auch noch auf geringfügiger Basis arbeitet, die allerdings pauschal versteuert.

 

Gruß, vw

 

EDIT:

Siehe auch hier:

 

Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen.

Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, muss er auch diesem Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis hat die Lohnsteuerklasse VI.

Wenn der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vermeiden will, muss er sich einen Freibetrag für das zweite Arbeitsverhältnis und einen Hinzurechnungsbetrag für das erste Arbeitsverhältnis eintragen lassen. Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag.

Quelle: https://www.lohn-info.de/rentner.html#hinzuverdienst_lohnsteuer

 

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
bodensee
Allwissender
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@Neu_hier  schrieb:


In diesem Fall ist auch Haufe-Personal der Meinung, dass die Altersrente als Hauptbeschäftigung gilt und daher die Klasse VI maßgebend ist.  


Und diese Aussage ist definitiv falsch. So lange von der Rente DRV kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird - ist wohl in Planung- kann das keine Hauptbeschäftigung sein. 

 

Wie nun bereits hier mehrfach dargestellt wenn zur ges. Rente noch eine Betriebsrente hinzukommt die nach Stkl. I, III, IV,V besteuert wird dann ist klar das eine Nebenbeschäftigung - Minijob ? nicht pauschalversteuert nach Stkl. VI versteuert werden muss. 

 

Ich denke dass dies bei Haufe schlicht und einfach nur verkürzt wiedergegeben wurde und daher leider falsch ist. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
anjuwan
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Das ist tatsächlich leider ein Problem bei der eventuellen Weiterbeschäftgung von Altersrentnern. Ich hatte jetzt schon mehrere Fälle, die mit "Ich würde ja gerne, aber da müsste ja das Gehalt nach LStKl. 6 versteuert werden" ankamen. Kostet jedes Mal viel Mühe, dagegen (gegen den im Internet stehenden Quatsch) anzukämpfen.

Cheers
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Uwe_Lutz
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@anjuwan  schrieb:

Das ist tatsächlich leider ein Problem bei der eventuellen Weiterbeschäftgung von Altersrentnern. Ich hatte jetzt schon mehrere Fälle, die mit "Ich würde ja gerne, aber da müsste ja das Gehalt nach LStKl. 6 versteuert werden" ankamen. Kostet jedes Mal viel Mühe, dagegen (gegen den im Internet stehenden Quatsch) anzukämpfen.


Das ist grundsätzlich ja richtig, den Rentnern dies dann zu erläutern.

 

Wichtig für die Rentner ist aber, dass die Beträge trotzdem steuerpflichtig sind und wenn aufgrund der Höhe bei Steuerklasse I oder IV keine Lohnsteuer einbehalten wird, durch die Zusammenrechnung mit der DRV-Rente in der ESt-Erklärung sich dennoch Einkommensteuer ergeben kann, die dann nachgezahlt werden muss.

lohnhilfe
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Weshalb es vielleicht Sinn machen könnte, es tatsächlich nach 6 abzurechnen, so dass ggf. eher eine Erstattung rauskommt? 😅

LG
VM
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Neu_hier
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Schön ist, dass Webseiten dieses (ich nehme an) Märchen weitererzählen und als Quelle diejenigen Webseiten zitiert, die es ebenfalls als Märchen erzählen.

 

Dummerweise wird alles zur Wahrheit, wird es nur oft genug wiederholt.... 

Danke
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Uwe_Lutz
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@Neu_hier  schrieb:

Schön ist, dass Webseiten dieses (ich nehme an) Märchen weitererzählen und als Quelle diejenigen Webseiten zitiert, die es ebenfalls als Märchen erzählen.

 

Dummerweise wird alles zur Wahrheit, wird es nur oft genug wiederholt.... 


"Doch, das ist richtig - ich habe das im Internet gelesen." - oft gehörte Aussage 😱

anjuwan
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@Uwe_Lutz  schrieb:

...

 

Wichtig für die Rentner ist aber, dass die Beträge trotzdem steuerpflichtig sind und wenn aufgrund der Höhe bei Steuerklasse I oder IV keine Lohnsteuer einbehalten wird, durch die Zusammenrechnung mit der DRV-Rente in der ESt-Erklärung sich dennoch Einkommensteuer ergeben kann, die dann nachgezahlt werden muss.


 

Ja, das ist ein Punkt, auf den in solchen Fällen tatsächlich durch uns hingewiesen wird. Es wäre schön, wenn dies in leichter Sprache leicht auffindbar im Netz irgendwo stehen würde. Anstatt der plakativen LOHNSTEUERKLASSE 6 obligatorisch bei Rentnern.

 

Cheers
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m_brunzendorf
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@anjuwan  schrieb:

Es wäre schön, wenn dies in leichter Sprache leicht auffindbar im Netz irgendwo stehen würde.

 


Haben Sie es schon einmal versucht, hiermit (https://einfachesprache.xyz/ ) online zu übersetzen? 😉

 

Eine faszinierende Seite.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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letzte Antwort am 19.11.2024 12:06:44 von m_brunzendorf
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