Guten Tag zusammen,
In folgender Situation benötige ich bitte Auskunft/Hilfe:
Der GGF hat einen Mini-Job in einer GmbH. Die gerade abgeschlossene SV-Aussenprüfung hat ergeben, dass der GGF, nicht umlagepflichtig bei der Knappschaft und nicht bei der BG zu melden ist.
Den PGS habe ich auf 900 geschlüsselt. BGS wurde mit 0000. Die Umschlüsselung erfolgte mit der Oktoberabrechnung, rückwirkend zum Januar 2018. Steuerlich wurde die tatsächliche Steuerklasse angelegt. Pauschalsteuer berechnen: Nein.
Mit der jetzt erstellten Oktoberabrechnung kam eine DEÜV-Abmeldung, mit Wirkung zum 31.12.2017, mit dem Meldegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung). Das ist doch aber nicht richtig, denn die "Tätigkeit" wird weiterhin ausgeführt.???
Bei Angaben zur geringfügigen Beschäftigung ist allerdings seit je her: 2 (geringfügig entlohnt, meldepflichtig) eingetragen. Wäre es richtig hier die 0 auszuwählen (kein Geringverdiener/-fügigkeit)?
Einen schönen Feierabend wünscht
Claudia Herda-Lüders
Der mit ≥ 50% beteiligte GGF gilt sozialversicherungsrechtlich als selbständig. Da ist gar nichts zu melden.
Grüße
auch steuerrechtlich ist die 2% Option keine Option.
Wurde vor ein paar Jahren vom BFH entschieden. GGF hat keinen Zugang zur Minijobregelung.
Daher wenn > 50% beteiligte => normale Lohnsteuer und keine SV und daher auch keine Umlage.
Bei Lohnsteuerklasse I keinerlei Abzüge aber Versteuerung im rahmen der Est erklärung.
Bei Lst VI entsprechend Tabelle
Ergänzend noch der Hinweis, dass auch die 20% pauschale Lohnsteuer nicht anzuwenden sind.
Guten Abend,
vielen Dank schon einmal für die Hinweise/Antworten.
Wie gesagt, die Steuerklasse, in diesem Fall die 4, ist eingetragen. Der GGF ist > 50% beteiligt. Muss dann bei Angaben zur geringfügigen Beschäftigung (im Reiter Sozialversicherung bei Schnellerfassung) die 0 ausgewählt (kein Geringverdiener/-fügigkeit) werden?
Eine Steuerberechnung erfolgt mit der Oktoberabrechnung nicht, aber eben die DEÜV-Meldung Grund 30.
Guten Morgen,
die 0 bei Geringfügigkeit ist richtig. Die SV-Abmeldung auch. Als beherrschender GGF wird er wie ein Unternehmer gesehen und ist somit nicht Sozialversicherungspflichtig. Ergo ist die Abmeldung zur SV durchzuführen. (Ganz richtig betrachtet hätte sie ja nie erfolgen dürfen.)
Keine Steuer sollte bei einem geringfügigen Betrag und Steuerklasse 4 korrekt sein. Sind Sie sicher, dass er nicht noch einen anderen Hauptjob hat und somit die 6 nehmen müssen?
Schlussendlich noch ein Hinweis: der GGF kann auch mit einer Beteiligung von weniger als 50% beherrschend und somit nicht SV-pflichtig sein.
Dann aber der Vollständigkeit halber auch den Hinweis, dass auch ein GGF >50% sv-pflichtig sein kann. In diesem Fall gab es ja aber eine Prüfung durch die DRV.
DAs ist richtig dürfte aber in der Praxis kaum vorkommen.
Ich zumindest kenne das nur aus der Fachlit. sogeannte Stimmrechtsübertragungsfälle, womit faktisch der >50% GGF soviel Stimmrechte abgibt dass er eben weniger als 50% hält und damit sv pflichtig bzw. als abhängig Beschäftigt eingestuft wird.
@Frau Lüders: bei Lstkl 4 fällt keine Lohnsteuer an, mann sollte aber den GGF darauf hinweisen das er im Rahmen der ESt- erkl. - ich unterstelle mal von 450 EUR wird er kaum leben können- die 450*12 versteuern muss ggf. mit Grenzsteeuersatz von 42 oder 45%.
Doch, doch ... eben weil es in der Praxis durchaus vorkommt, habe ich den Fall erwähnt. Wir hatten hier schon entsprechende Fälle.
Wobei es natürlich richtig ist, dass der Großteil der GGF >50%-Beteiligten in der Tat sv-frei ist.
Hallo Thomas,
den Fall greife ich noch einmal auf... Wenn der GGF eine weitere Tätigkeit (anderes Unternehmen), ebenfalls als GGF ausübt, wie ist dann die Sachlage bezüglich der Versteuerung des 450,00 €-Vertrages?
Vielen Dank für die immer tolle und schnelle Hilfe.
Unabhängig bei wie vielen Gesellschaften der GGF als beherrschender oder nicht beherrschender GF tätig wird - für die Besteuerung muss hier die einzelne Beschäftigung betrachtet werden - es ändert sich also nix.
Unabhängig bei wie vielen Gesellschaften der GGF als beherrschender oder nicht beherrschender GF tätig wird - für die Besteuerung muss hier die einzelne Beschäftigung betrachtet werden - es ändert sich also nix.
Ich habe eventuell den Sachverhalt nicht ganz nachvollzogen aber ob der GGF beherrschend oder nicht beherrschend ist kann durchaus einen Unterschied machen.
1. GmbH: beherrschend 450 Euro; sv-frei; Hauptbeschäftigung; LSt-Kl. 4
2. GmbH: nicht beherrschend 450 Euro; Minijob
Variante:
2. GmbH: beherrschend 450 Euro; sv-frei; Nebenbeschäftigung; LSt-Kl. 6
Die ursprüngliche Frage war Variante 1. Und wenn ich die Frage von gestern richtig verstanden habe, ging es darum, ob sich da etwas daran ändert, wenn es noch eine weitere GmbH gibt. Aber das ist für die Beurteilung der Beschäftigung bei GmbH 1 ja völlig irrelevant.
Um das Ganze noch einmal deutlich zu machen:
1 Person und die selbe Person ist in:
beherrschender GGF bei GmbH 1, Vergütung deutlich über 450,00 € mtl.
beherrschender GGF bei GmbH 2, Vergütung = 450,00 € mtl. (hier hat die RV-Prüfung ergeben:, kein Minijob. War aber so in LODAS geschlüsselt)
Nach den hier genannten Infos gehe ich davon aus, muss rückwirken der Vertrag in GmbH 2 mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden und der Vertrag in GmbH 1 weiterhin mit Steuerklasse 4.
Vielen Dank allen Beteiligten für die Hilfe.
Hallo zusammen,
Das Thema ist (für mich) noch nicht ganz zu Ende...
Welches Arbeitgebermerkmal muss bei Daten für den Abruf der elektronischen Steuermerkmale, für die 450,00 €-Abrechnung gestezt werden? Hauptarbeitgeber ist wohl genauso unrichtig wie Nebenarbeitgeber. Bleibt eigentlich nur noch -keine Angabe-...
Auf Antworten freue ich mich.
Danke schön.
Hallo Frau Herda-Lüders,
das Merkmal "Hauptarbeitgeber" würde ich nur der GmbH mit Steuerklasse 4 geben;
das Merkmal "Nebenarbeitgeber" allem was mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe