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LODAS Abrechnung Corona-Bonus 2022 4.500,00 EUR

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letzte Antwort am 22.11.2022 17:44:08 von Jacqueline_Schön
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0 Personen hatten auch diese Frage
GH
Einsteiger
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Hallo,

 

ein Arbeitgeber (Zahnarztpraxis) hat von der Zahnärztekammer die Info, dass auch er seinen Angestellten den Corona-Bonus in Höhe von 4.500,00 EUR bis zum 31.12.2022 auszahlen kann.

 

Wie ist die Abrechnung über LODAS? Hat das schon mal Jemand abgerechnet?

Stammlohnart wie Corona Prämie? Gibt es da schon Umsetzungsvorschläge von DATEVSeite?

 

Vielen Dank für die Infos im Voraus!

GH

jena
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 27
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Ich habe die Lohnart Coronabonus kopiert, umbenannt und dann verwendet.

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bodensee
Experte
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Die Anfrage hatte ich auch schon , umgesetzt noch nicht ( dem Zahnarzt waren die 4500 zu hoch) . 

 

Aber da die Zulage steuerfrei und daher auch sv frei bezahlt werden kann, würde ich auch die Lohnart Corona Bonus kopieren. Das einzige was es zu beachten gibt muss die Zulage irgendwo in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden weil dann muss die lohnart entsprechend gesteuert werden. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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jena
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 27
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Ich lese die FAQ vom Bundesfinanzministerium so (Seite 32 Punkte 17 und 18), dass der Pflegebonus im Lohnkonto aufgezeichnet werden muss, aber nicht in der LSt-Bescheinigung auszuweisen ist - also analoges vorgehen zum Corona-Zuschuss iHv 1500 €

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=54

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bodensee
Experte
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Ja wunderbar dann ist das ja auch geklärt. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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GH
Einsteiger
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Vielen Dank für die Literaturangabe, hat mir sehr geholfen.

Jetzt passt es 🙂

GH

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GH
Einsteiger
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Hallo,

 

ich bin gerade nochmal beim Lesen, wird der Corona-Bonus max.4.500,00€ einzeln gesehen oder sollen Corona-Prämie 1.500,00€ und neuer Bonus zusammen nicht mehr als 4.500,00€ ergeben?

 

Herzliche Grüße

GH

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Thomas_Kahl
Meister
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Letzteres.

MfG
T.Kahl
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GH
Einsteiger
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Danke!!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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überholt - siehe nächster Beitrag

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

ich habe einmal die Erläuterungen vom BMF gelesen, die weiter oben verlinkt sind. Dort heißt es:

 

10. Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die „Corona-Prämie“ bis
zur Höhe von 1.500 Euro und für den „Corona-Pflegebonus“ bis zur Höhe von 4.500 Euro
nebeneinander?
Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (§ 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes)
geht der Steuerbefreiung für „die Corona-Prämie“ (§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes)
vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis 31.
März 2022 an seine in unter VIII. 1. genannten begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätige Arbeitnehmer gewährt, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 17. November 2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes hingegen erhalten.

 

Das heißt, es kommt darauf an, wann die € 1.500,00 gezahlt wurden. Bei Zahlung vor dem 18.11.2021 können die 4.500 zusätzlich gewährt werden, bei Zahlung nach dem 17.11.2021 werden die 1.500 auf die 4.500 angerechnet, so dass zusammen nur 4.500 gezahlt werden können.

björn
Experte
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Hallo Herr Lutz,

 

das steht so in den oben verlinkten FAQ´s vom Bundesfinanzministerium auf der Seite 24 Nr. 10 drin.

 

Wir hatten das auf einem Seminar auch anderes vermittelt bekommen und habe es deswegen nochmal nachgelesen. 

 

 

Gruß

Björn

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 27
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@björn  schrieb:

Hallo Herr Lutz,

 

das steht so in den oben verlinkten FAQ´s vom Bundesfinanzministerium auf der Seite 24 Nr. 10 drin.

 

Wir hatten das auf einem Seminar auch anderes vermittelt bekommen und habe es deswegen nochmal nachgelesen. 

 

 

Gruß

Björn


Habe meinen Beitrag gerade selbst noch mal neu gefasst...

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helga2110
Einsteiger
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Hallo,

 

wir zahlen den gewünschten Pflege-Boni (nach Rspr. mit den Mandanten) erst im August 22 nach Installation des neuen Updates v.04/08/22 aus und habe gelesen, dass DATEV dafür eine eigene LA mit den entsprechenden Folgeaktivitäten vorsieht.

 

Zudem beabsichtigt der Gesetzgeber eine Refinanzierung an die AG, welche jedoch vorab bei den zuständigen Pflegekassen der Krankenkassen der MA beantragt und genehmigt werden muss. Wäre schön und hilfreich, wenn jemand mehr Infos darüber hätte!!

 

Die st-/sv-freie Corona-Prämie üb.1.500,-- ist zum 31.03.22 ausgelaufen.

 

Viele Grüße

Helga

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Helga,


wenn Sie die zusätzliche Sonderzahlung von bis zu 4.500,00 Euro meinen, können Sie ebenfalls die Stammlohnart 201 verwenden. Eine neue Lohnart ist für die Corona-Prämie nicht vorgesehen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie im Dokument  Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen unter Kapitel 4.1 Steuerfreie Sonderzahlungen während Corona-Krise.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
Kurt
Einsteiger
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Nachricht 16 von 27
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Hallo!

Wo haben Sie das gelesen, dass die Beträge erstattet werden können durch die Pflegekassen?

 

Ich dachte das Update vom 04.08.22 ist wegen der Energiepreispauschale. oder habe ich das was falsch?

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helga2110
Einsteiger
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Vielen Dank Frau Heinlein und unsere Arztpraxen zahlen im Aug. den Pflege-Boni aus und kann dann gleich die LA dazu anlegen.

 

@ Hallo Kurt, die Refinanzierung betrifft ausgewählte Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, jedoch nicht den erweiterten Personenkreis wie Arztpraxen etc., da hier die Zahlung seitens der AG auf freiwilliger Basis erfolgt und bis 4.500,-- st-/sv-frei ist.

Kurt
Einsteiger
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Nachricht 18 von 27
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

Leider habe ich keine Information darüber gefunden, ob auch Geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter den Coronaprämie bis zu 4.500,00 Euro nochmal bekommen können. Weiß das vielleicht auch jemand?

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jena
Fortgeschrittener
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Steht in der von mir oben verlinkten FAQ mit drin … Minijobber in entsprechenden Einrichtungen können den Bonus erhalten 

Kurt
Einsteiger
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Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich konnte das da irgendwie nicht raus lesen oder habe es einfach überlesen. Auf welcher Seite kann ich das denn finden? Würde mir das dann gerne mit in die Akte heften.

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jena
Fortgeschrittener
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Seite 23 Punkt 5

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schmechel_ralfs
Beginner
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Hallo Frau Heinlein,

 

den Pflegebonus in Höhe von € 550,00 sollen doch alle Arbeitnehmer bekommen, die in der Zeit vom 01.11.2020 bis 30.06.2022 mindestens drei Monate in der Pflege beschäftigt waren.

Nach meinen Informationen sollen/müssen Arbeitgeber diesen Bonus auch an Arbeitnehmer auszahlen die zwar in der fraglichen Zeit beim AG beschäftigt waren, aber im Abrechnungsmonat des Pflegebonus nicht mehr.

Ich kann zwar eine Nachberechnung auf den letzten Beschäftigungsmonat anstoßen, aber damit bin ich nicht ganz glücklich. Gibt es eine andere Möglichkeit ?

Für eine kurze Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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FrauSmith
Aufsteiger
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Ist das was anderes als die 4500 € Pflegebonus den Arztpraxen usw. auszahlen dürfen?

Ich bin gerade verwirrt oder habe was nicht mitbekommen.

Wir haben mehrere Arztpraxen in der Abrechnung die unterschiedliche Beträge an Mitarbeiter gezahlt haben. Aber nicht an alle Mitarbeiter und auch unterschiedliche Beträge.

 

Das ist ja wieder der Coronabonus auch vom Arbeitgeber selbstfinanziert. Andere Praxen haben nicht gezahlt.

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schmechel_ralfs
Beginner
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Hallo Frau Smith,

ja, hier geht es nicht um den möglichen steuer-u.SVfreien Inflationausgleich in Höhe von max € 3.000,00.

Sondern um den, von den krakenkassen finanzierten, Pflegebonus für Beschäftigte in der Pflegbranche.

Mfg

 

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FrauSmith
Aufsteiger
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Das es hier nicht um den Inflationsausgleich geht ist mir klar.

 

Es geht um den Pflegebonus von bis zu 4500 €.

Ich war hier etwas verwirrt etwas von einer Erstattung zu lesen. Unsere Arztpraxen die den Bonus (kleine anteilige Beträge) an ihre MFA ausgezahlt haben erhalten keine Erstattung.

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schmechel_ralfs
Beginner
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Nachricht 26 von 27
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Hallo Frau Smith,

 

meine Frage bezieht sich auf den Pflegebonus i. H. v. max € 550,00 für Beschäftigte in der Alten-und Krankenpflegepflege und ggf. in Krankenhäusern.

Dieser Bonus wird zwar auf den freiwilligen Bonus angerechnet, ist aber eben nur für o.g. Beschäftigte.

Beschluss vom 19.05.2022.

"Die besonderen Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie sollen durch einen Pflegebonus anerkannt werden. Hierfür werde insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat hat das Pflegebonusgesetz gebilligt."

Freiwillige Bonizahlungen für bis zu € 3.000,00 ( insgesamt € 4.500,00 ) sind hier nicht gemeint.

MfG

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 27 von 27
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Hallo,


entschuldigen Sie bitte die verspätete Rückmeldung auf Ihre Rückfrage.


Wenn Sie den Bonus als laufenden Bezug abrechnen möchten, dann besteht nur die Möglichkeit der Nachberechnung (z.B. auf den Austrittsmonat).

 

Sofern Sie den Bonus als Einmalbezug nach Austritt abrechnen, können Sie dies im aktuellen Bearbeitungsmonat.

 

Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Hilfe-Dokument: Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld - Beispiele für LODAS.


Rechtlich können wir Sie hier nicht beraten.


Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse, wie die Abrechnung erfolgen soll. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 22.11.2022 17:44:08 von Jacqueline_Schön
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