Hallo zusammen,
ich stehe gerade, wie einige andere vermutlich, vor dem Rätsel:
Wie rechne ich Kug ab, was ist alles zu beachten, was ist zu tun?
Vorab, bitte nicht zerfleischen: Ich bin Mitte letztes Jahr ungelernt in das Thema Lohn hereingerutscht, bin die einzige in der Kanzlei die Lohn bearbeitet und auch derzeit zudem im HO Tätig und sitze mit rauchendem Kopf. Ich möchte auch nichts falsch machen.
Kug beantragen: Anzeigen -> Agentur für Arbeit, danach die Anträge. AG muss über Kug informieren und die MA einwilligen, korrekt?
Ich habe gelesen, Datev führt noch einen Import durch, aber wie ist dann das weitere Vorgehen?
Eigene Lohnart einrichten, und dann???
Wie ist der Ablauf? Der AG streckt vor und erhält das Geld von der Agentur für Arbeit zurück?
Die Liste zur Berechnung ist ja von der Agentur für Arbeit vorhanden. Was ist mit Geschäftsführern? Minijobber sind ja außen vor, muss der Mitarbeiter dann noch tätig werden?? Was ist mit den Steuerfreien Zuschlägen die der AG zahlt? Entfallen? Weite Zahlen?
Entschuldigt bitte die vielen Fragen, vlt kann mich jemand unterstützen. Vlt, hat jemand Erfahrung? Dankeschön 😉
Viele liebe Grüße und bleibt gesund
Nicole Wolff
Hallo Frau Wolff,
ich würde Ihnen empfehlen sich die Broschüren zu dem Thema von der Agentur für Arbeit mal durchzulesen und die DATEV bietet mittlerweile auch ein kostenloses Online Seminar zum Thema Kurzarbeit an. Da das ganze Thema sehr komplex ist und es verschiedene Fallstricke gibt wären das mal die ersten Infos, die Sie sich holen sollten.
Gruß
Björn
Das Seminar kommt aber erst am 10.04.
Hallo Frau Wolff,
ich nehme an, die Kurzarbeit wurde von der Arbeitsagentur schon genehmigt?
Das ist erstmal die Voraussetzung, dass Sie die Kurzarbeit überhaupt abrechnen dürfen.
Die Mitarbeiter sollte man natürlich informieren, dass Kurzarbeit ansteht. Aber da kenne ich die rechtlichen Hintergründe nicht ganz genau.
Dann muss geklärt werden, ob die 30 % der angemeldeten Belegschaft im Abrechnungsmonat in Kurzarbeit war. Bei der aktuellen Situation (Corona) müssen es nur 10 % der Belegschaft sein. Zudem muss dem Mitarbeiter mind. 10 % des Sollentgelts durch die Kurzarbeit fehlen.
Im Programm müssten Sie erstmal prüfen, welche Lohnarten überhaupt in die Berechnung für das Sollentgelt einfließen müssen. Steuerfreie Zuschläge sind da außen vor. Dazu müsste aber auch in der Datev-Datenbank einiges zu finden sein.
Eine extra Lohnart braucht man (in Lohn und Gehalt) nicht, die ist mit dem Ausfallschlüssel, den man in den Kalender eingibt, geschlüsselt. Wie das in Lodas ist, kann ich nicht sagen.
Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen...
Liebe Frau Fischer,
ganz lieben Dank.
Bisher haben wir nur die Anzeigen bei der Agentur für Arbeit durchgeführt.
Mehr ist bisher nicht passiert.
Danke für Ihre Ausführungen.
Viele Grüße,
Nicole Wolff
Es muss jetzt nur die -Anzeige-KUG 101- (googeln) erstellt werden. Das sind 2 Seiten, die per Fax oder Mail ans Amt zu senden sind.
Danach sind bis zu 3 Monate Zeit, die weiteren Voraussetzungen (z.B. schriftliche Zustimmung der betroffenen AN) für die Erstattung zu schaffen.
Und wenn man kein, oder nur für 15%, KUG braucht, einfach z.B. in 2 Monaten widerrufen.
Darum bleiben wir i.S., toller DATEV-Service, gelassen und warten auf das kostenlose Seminar bis Anfang April.
Hallo,
Viele Ihrer Fragen dürfte das Kompaktwissen zur Kurzarbeit beantworten.
Sie finden es sofort und kostenlos zum Download im DATEV Shop, Suchwort Kurzarbeit.
Viel Erfolg !
Anke Kolb-Leistner
Es gibt auch inzwischen etliche Verlage mit entsprechenden Infos, die man auch seinen Mandanten zukommen lassen kann.
Vorsicht aber mit der Anzeige der KUG! Hier gehen die Meinungen auseinander, die einen Sagen ich brauch davor die Zustimmung der Mitarbeiter, die andere sagen es reicht danach. Denn was passiert, wenn diese nicht zustimmen?? Also am besten einen Anwalt fragen, wir dürfen da nur auf die Möglichkeiten hinweisen.
Ich konnte keinen Download finden. Die Broschüren sind noch nicht verfügbar.
Als E-Book kann man es schon bestellen, das ist Artikel-Nr. 12407.
Als e-book gib es diese
Frau Fischer,
es ist korrekt das ohne die Genehmigung der Agentur für Arbeit nicht abgerechnet werden darf?
Aber dann ist auszugehen davon das die Fristen für mindestens die SV Beiträge nicht eingehalten werden können bzw. auch die Mitarbeiter Ihr Gehalt nicht pünktlich bekommen. Ist das richtig?
Ich schaue mir gleich das eBook an.
Dankeschön,
Nicole Wolff
Hallo Frau Wolff,
die Agentur für Arbeit muss ja erstmal prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kurzarbeit tatsächlich vorliegen.
Suchen Sie mal nach "Agentur für Arbeit Merkblatt 8" (und 8d bei Saison-Kurzarbeitergeld). Dort wird einiges zur Kurzarbeit erklärt.
Den Antrag können Sie online stellen und dieser wird dann meist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb weniger Tage genehmigt.
Ich gebe Ihnen vollkommen Recht. Die KUG-Zustimmung der Beschäftigten "muss" vor dem Antrag vorliegen.
Sollte es sich um Kurzarbeit wegen des Corona-Virus handeln, empfehle ich Ihnen noch diese Informationen durchzulesen:
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Hallo,
im laufenden Monat rechnen wir KUG erst mal ohne Zustimmung der Arbeitsämter ab. Dadurch bekommen die AN erst mal weniger ausgezahlt, klar. Es ist aber einfacher, im Folgemonat (falls aus unerfindlichen Gründen das KUG abgelehnt wird) das nachzuzahlen, als etwas vom AN zurückzufordern.
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass das KUG bei allen betroffenen AG auch genehmigt wird.
Hallo,
die Frage, ob dem Antrag auf Kurzarbeit statt gegeben wird oder nicht, stellen wir uns in der momentanen Phase gar nicht.
Das bereits erwähnte Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit ist sehr hilfreich und für die Abwicklung bei DATEV kann ich deren Dokument-Nr. 1008704 für LODAS empfehlen.
Damit müsste eine Abrechnung von KUG möglich sein, auch wenn die Einrichtung von KUG doch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Das ist auch der Grund, warum ich am Sonntag im home-office sitze.