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KUG und steuerfreie Zuschläge

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letzte Antwort am 06.07.2020 15:58:27 von Wolfgang_Stein
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ursulalehmann
Einsteiger
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Wie gebe ich in LODAS einen fiktiven Zuschlag ein? Mit meiner bisherigen Lösung wird der Zuschlag zu Lasten des Arbeitgebers ausgezahlt.

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ursulalehmann
Einsteiger
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Also über die LA 411 die rechnerischen Zuschläge in den Bewegungsdaten erfasst?

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RoSa-81
Beginner
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Zur Erfassung der fiktiven Zuschläge habe ich mir in einer Excel Tabelle die durchschnittswerte der letzten drei Monate pro Mitarbeiter pro Tag  errechnet und diese dann in den Bewegungsadten mit BS 2 und LA 411 pro Tag erfasst.

So wurde das Soll Entgelt angepasst und das KUG berücksichtigt die Zuschläge.

 

ursulalehmann
Einsteiger
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Danke, das scheint mir eine praktikable Lösung. Ist das schon mal durch eine Prüfung der Bundesagentur für Arbeit gegangen? Gibt es dazu einen Hinweis in einem DATEV Dokument?

Erfassung über das Kalendarium, oder als Summe über die Bewegungsdaten. Grundsätzlich erfasse ich die KUG Stunden, wenn möglich über die Bewegungsdaten.

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RoSa-81
Beginner
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Hallo,

 

ich habe die LA 411 über die Bewegungsdaten erfasst. Über das Kalendarium nur bei Krankheit.

Speziell bei Krankheit vor KUG muss die Eingabe über das Kalendarium erfasst werden um den Antrag für die Krankenkasse zu erhalten.

 

Grüße

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


ein Dokument bzgl. fiktiver Zuschläge gibt es in der Informationsdatenbank nicht. Im Dokument 1008704 ist die Lohnart 411 erläutert. 


Der Korrekturbetrag des Soll-Entgelts kann über die Bewegungsdaten mit Bearbeitungsschlüssel 2 eingegeben werden. 


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Sandi
Beginner
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Hallo Herr Stein,

 

das mit LA 411 hat funktioniert-KUG passt. Wie bekomme ich aber jetzt die Information auf die Abrechnung, dass der Mitarbeiter sieht, dass wir 540.-€ Durchschnittszuschläge berücksichtigt haben?

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Thomas_Kahl
Meister
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Im Zweifel würde ich das als Freitext erfassen. Personaldaten > Auswertungssteuerung

MfG
T.Kahl
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a_matheis
Beginner
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Bei unseren Gaststätten haben wir uns folgendes überlegt:

Bei Arbeitnehmern, die üblicherweise Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bekommen, sind diese Zuschläge bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit und Urlaub zu berücksichtigen (Phantomlohn). Nachdem die Stunden nicht tatsächlich geleistet wurden sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Im Krankheitsfall ist der AN so zu vergüten als ob er gearbeitet hätte. D.h. wenn ein AN an einem Sonntag, an dem er im Dienstplan eingeteilt ist, krank ist, rechnen wir die fiktiven Sonntagsstunden ab.

Für Urlaubzeiten bemisst sich das Entgelt nach dem Verdienst, den der AN in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu haben wir einen Durchschnittsspeicher im Lohn eingerichtet.

 

 

Bundesagentur für Arbeit - FAQ zum KurzarbeitergeldBundesagentur für Arbeit - FAQ zum Kurzarbeitergeld

Nach diesen FAQ der Arbeitsagentur haben wir uns jetzt entschlossen, bei AN, die feste Arbeitstage haben, die fiktiven Stunden nach Dienstplan zu berechnen. Bei AN ohne feste Arbeitstage nehmen wir die Höhe der Zuschläge aus dem letzten vollen abgerechneten Monat und erhöhen das Soll-Entgelt entsprechend. Den Durchschnittsspeicher lassen wir außen vor.

März
Beginner
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Hallo,

 

ich hätte eine grundsätzliche Frage:

gesetzlich normiert ist die Lohnfortzahlungspflicht der SFN-Zuschläge bei Urlaub, Feiertag und Krank.

Woraus ergibt sich die Pflicht zur Fortzahlung der SFN-Zuschläge (als Phantomzuschläge) bei Kurzarbeit?

 

Danke vorab

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kleinerotehexe
Aufsteiger
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Hallo,

mir ist ebenfalls nur die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht bei Urlaub und Krankheit bekannt. Bei Kurzarbeit sehe ich keine Entgeltfortzahlungspflicht, da die gesetzliche Grundlage hierfür fehlt.

Hat es jemand arbeitsrechtlich und sv-rechtlich prüfen lassen?

Viele Grüße

Eva

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MaRo2020
Einsteiger
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Nachricht 42 von 57
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Guten Morgen,

ich habe einen ähnlichen Fall und weiß noch nicht wie ich es handhaben soll.

Die Gaststätte zahlt trotz Kug den Sonntagszuschlag weiter. Bisher waren das immer monatlich

40h, gebucht mit StLA 114. Somit erhielt der MA 200€.

 

Wie handhaben Sie das jetzt genau mit den SFN bzw. wie sieht Ihre Buchung aus?

 

Ich würde eine neue Lohnart mit STLA 114 nehmen und bei Kug das Soll-Entgelt wählen und sv-und stpflichtig auswählen. Wäre das richtig? Aber wie weiter?

 

LG

 

 

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Sandi
Beginner
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Hallo,

 

wir haben das über den Anwalt klären lassen.

 

 

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Sandi
Beginner
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Hallo,

man muss unterscheiden, ob es sich um tatsächlich erarbeitete oder fiktiv bezahlte Sonntagszuschläge handelt.

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RoSa-81
Beginner
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Hallo,

 

hier die Definition der Arbeitsagentur zum Sollentgelt.

Für mich erschließt sich hieraus u.a. , dass die Zuschläge für Nachtarbeit mit den Vormonatswerten im Sollentgelt berücksichtigt werden können.

 

 

 

https://www.alg-i.de/kurzarbeit/sollentgelt.html

 

Zusammensetzung Sollentgelt

Arbeitnehmer mit Monatseinkommen

Zusammengesetzt ist das Sollentgelt diesbezüglich jedoch nur aus den jeweiligen Einnahmen, die einer Beitragspflicht unterliegen. Auf Basis des SGB III (genauer § 342 ff.) werden weder einmalige Leistungen noch Mehrarbeitsentgelte in die Kalkulation mit einbezogen. Es werden also grundsätzlich nur die Entgelte zur Berechnung hinzugezogen, die auf Basis des vereinbarten Arbeitsverhältnisses vertraglich festgeschrieben sind. Je nach Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gehören zum Sollentgelt unterschiedliche Einkommenspunkte.

 

Wird beispielsweise im Einzelfall ein monatliches Einkommen gezahlt, schließt das Sollentgelt alle Lohnarten mit ein, als da wären der eigentliche Monatslohn oder vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die zunehmend als Modell zur Altersvorsorge in Unternehmen angeboten und von Arbeitnehmern gut angenommen werden. In der so genannten Verarbeitungsklasse 71 zur Sollentgelt-Ermittlung erhalten diese Einkommensarten die Verschlüsselungsnummer 1. Die Nummer 2 wird an variable Bezüge vergeben, die vielen Mitarbeitern zustehen. Diese Bezüge können in Form von Feiertagszuschlägen, Nachtarbeitsbezügen anfallen. Für den jeweiligen Monat der Kurzarbeit können diese Bezüge nicht erhoben werden. Schließlich befindet sich der Empfänger in besagter Kurzarbeit. Errechnet werden die Bezüge in diesem Fall mithilfe der Daten aus dem Vormonat oder entsprechend dem Vorvormonat.

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kanzleiefa
Beginner
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@ RoSa-81:

 

Ich stimme zu, da aber tatsächlich nicht gearbeitet wurde somit steuerpflichtig. Die Zuschläge erhöhen somit das Bruttoentgelt.

ursulalehmann
Einsteiger
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Hallo MaRo2020,

 

ich habe mit der Stammlohnart 101 eine Lohnart für Sonntagszuschläge Steuer- und SV-Pflichtig angelegt. Die Lohnveränderung habe ich angepasst und unter dem Reiter KUG habe ich geschlüsselt, dass diese Lohnart zum Soll-Entgelt gehört.

 

Da es sich um Zuschläge handelt, die nicht tatsächlich erarbeitet wurden, sind diese Steuer- und Sozialversicherungspflichtig.

Die Zahlung dieser Zuschläge erfolgt zu Lasten des Arbeitgebers, das keine Erstattung durch die Agentur für Arbeit erfolgt.

 

Alternativ kann man das Soll-Entgelt um die fiktiven Zuschläge erhöhen. Das ist aber nur dann eine Lösung, wenn der Arbeitgeber, anders als in Ihrem Fall, die Zuschläge nicht pauschal tatsächlich zahlen möchte während der Kurzarbeit.

 

MaRo2020
Einsteiger
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Hallo,

 

die Zuschläge wurden für den Monat nicht erarbeitet, wegen Kurzarbeit, sollen aber trotzdem gezahlt werden.

 

LG

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RoSa-81
Beginner
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Hallo,

 

ich würde gerne nochmal eruieren wie hier der allgmeine Konsens zur Zahlung der Zuschläge im Rahmen des KUG ist.

 

Die Definition der Arbeitsagnetur verweis auf die Definition SGB III (genauer § 342 ff.) 

 

Hier steht:

 
 

§ 14 SGB IV Arbeitsentgelt

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
 
 
Heißt das nicht, das die Zuschläge zum Arbeitsentgelt gehören?
Sie sind ja, da diese nicht tatsächlich erbracht wurden, auch Beitragspflichtig und bilden einen nicht unerheblichen Teil des des Lohns.
 
Ich habe die Anmerkung von Kanzleiefa so verstanden, dass hier die Zuschläge steuerpflichtig vom Arbeitgeber weitergezahlt werden müssten.
 
Handhaben Sie das so?
 
 
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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 50 von 57
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Hallo RoSa-81,

 

ich habe bei meinem Mandanten das Soll-Entgelt erhöht, da die Zuschläge bei meinem Mandanten nur dann gezahlt werden, wenn auch tats. erarbeitet. Es handelt sich also um einen fiktiven Zuschlag für die Berechnung.Für die Erhöhung habe ich den Durchschnitt der Zuschläge der letzten drei Monate vor KUG ermittelt und erhöhe jetzt monatlich das Soll-Entgelt um diesen Betrag. Hierzu gibt es Stammlohnart 411 Korrektur Sollentgelt.

Da ab Mai wieder teilweise Zuschläge erarbeitet wurden, habe ich ab diesem Zeitpunkt das Soll-Entgelt nur noch um die Differenz zwischen tats. erarbeitet und fiktiver Zuschläge erhöht. Die tats. erarbeiteten Zuschläge habe ich als steuer- und sozialversicherungsfrei abgerechnet.

 

Bitte gucken Sie auch die Beiträge von Anfang an noch einmal durch. Hier gibt es noch gute und wichtige Hinweise und Tipps zu diesem Thema. Auch sind hier einige "Grundlagen" erklärt. Ich habe zuerst auch wie der Ochs vorm Berge da gestanden.

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kanzleiefa
Beginner
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Ich versuche unsere Auffassung noch einmal zusammenzufassen:

 

Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an, kann aber nicht arbeiten - er hält den Ausfall im Rahmen der Vorschriften zu KUG erstattet.

 

Regelmäßig hat der Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge zum Arbeitslohn erhalten, wenn er gearbeitet hat. Das waren Sonn- und Feiertagszuschläge bzw. Nachtzuschläge.

 

Wenn der Arbeitnehmer nun krank oder urlaubsbedingt nicht arbeitete, wurde/musste ihm der Lohn/das Gehalt um die regelmäßig erarbeiteten steuerfreien Zuschläge erhöht werden, allerdings steuerpflichtig, da er tatsächlich nicht arbeitete (sog. Phantomlohn).

 

Ähnlich sehen wir es bei KUG. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an, kann aber nicht arbeiten, so dass er Anspruch auf den Phantomlohn hat.

 

Zu Fragen der Schlüsselung bitte die Fachleute fragen.

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RoSa-81
Beginner
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Nachricht 52 von 57
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Hallo März,

 

hierzu ein  Auszug aus der Seite der Arbeitsagentur:

 

RoSa-81_0-1591088279676.png

 

 

 

Das ist eindeutig 🙂

 

 

Grüße

 

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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 53 von 57
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Hallo Ro-Sa-81,

 

deshalb die Lösung mit der Erhöhung des Soll-Entgelts über Lohnart 411...

 

Viele Grüße!

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RoSa-81
Beginner
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Nachricht 54 von 57
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Hallo Kanzleiefa,

 

genau, und dieser sog. Phantomlohn wird über KUG, wenn das Sollentgeltgelt entsprechend erhöht ist, erstattet.

 

Grüße

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Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 55 von 57
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Hat jemand einen Tipp für mich!

vor Corona hat unser Restaurant pauschal ermittelte SFN als Abschlagszahlungen geleistet, Steuer und sv frei. Die Summen waren jeden Monat gleich, Abgleich erfolgte immer am Jahresende.

 

der Chef sagte damals im März zu uns, dass die Zuschläge im März komplett rausgenommen werden sollen.

im April (vollausfall) habe ich dann Zuschläge erhalten, die ich Pflichtig abrechnen sollte. Im Mai ebenfalls.

 

wie würdet ihr jetzt im Juni vorgehen, kein vollausfall mehr. Der Chef hat mir jetzt wieder Abschläge für die sfn gegeben anhand des arbeitsplanes 2020! 

Er möchte dass sie frei gemacht werden, ich hingegen hab da ein schlechtes Gefühl bei.

Kann mir jemand helfen?

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martinkramer
Fortgeschrittener
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Liebe DATEV,

 

in den DEHOGA-Mitteilungen (siehe Nr. 24) steht, dass die Agentur für Arbeit seit Anfang Juni 2020 der Auffassung ist, dass die SFN-Zuschläge zum Soll-Entgelt gehören, obwohl an den betreffenden Tagen aufgrund der Kurzarbeit nicht gearbeitet wurde. Die Zuschläge werden dann sv-pflichtig und sind damit dem Soll-Entgelt hinzuzurechnen.

 

In sämtlichen Fortbildungen der Datev wurde eindeutig gesagt, dass diese Zuschläge NICHT in das Soll-Entgelt gehören, wenn sie bisher (also vor der Kurzarbeit) sv-frei ausbezahlt wurden. Wie steht denn die DATEV zur neuen Auffassung der Agentur für Arbeit? Eine offizielle Verlautbarung hierzu habe ich leider nicht gefunden.

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Kramer,

 

werden SFN Zuschläge abgerechnet bzw. gezahlt, die nicht erarbeitet wurden (z.B. bei Urlaub oder Krankheit), sind diese Zuschläge pflichtig abzurechnen und dem Sollentgelt zuzuordnen.
Hierfür kann beispielsweise die Stammlohnart 101 verwendet werden.
Die Lohnart kann unter Mandantendaten I Lohnarten I in der Registerkarte Kug dem Sollentgelt zugeordnet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 06.07.2020 15:58:27 von Wolfgang_Stein
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