Ich versuche unsere Auffassung noch einmal zusammenzufassen: Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an, kann aber nicht arbeiten - er hält den Ausfall im Rahmen der Vorschriften zu KUG erstattet. Regelmäßig hat der Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge zum Arbeitslohn erhalten, wenn er gearbeitet hat. Das waren Sonn- und Feiertagszuschläge bzw. Nachtzuschläge. Wenn der Arbeitnehmer nun krank oder urlaubsbedingt nicht arbeitete, wurde/musste ihm der Lohn/das Gehalt um die regelmäßig erarbeiteten steuerfreien Zuschläge erhöht werden, allerdings steuerpflichtig, da er tatsächlich nicht arbeitete (sog. Phantomlohn). Ähnlich sehen wir es bei KUG. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an, kann aber nicht arbeiten, so dass er Anspruch auf den Phantomlohn hat. Zu Fragen der Schlüsselung bitte die Fachleute fragen.
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