Hallo, ich würde gerne nochmal eruieren wie hier der allgmeine Konsens zur Zahlung der Zuschläge im Rahmen des KUG ist. Die Definition der Arbeitsagnetur verweis auf die Definition SGB III (genauer § 342 ff.) Hier steht: § 14 SGB IV Arbeitsentgelt (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Heißt das nicht, das die Zuschläge zum Arbeitsentgelt gehören? Sie sind ja, da diese nicht tatsächlich erbracht wurden, auch Beitragspflichtig und bilden einen nicht unerheblichen Teil des des Lohns. Ich habe die Anmerkung von Kanzleiefa so verstanden, dass hier die Zuschläge steuerpflichtig vom Arbeitgeber weitergezahlt werden müssten. Handhaben Sie das so?
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