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Firmenwagenabrechnung nach Fahrtenbuch

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letzte Antwort gestern 09:09:23 von t_r_
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_JuliaBorowski_
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Nachricht 1 von 21
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Liebe Community,

 

ich habe ein neues Lohnmandat, wo der Mitarbeiter mit seinem Firmenwagen nach der Fahrtenbuchmethode abgerechnet werden möchte.

 

Kann mir da Jemand helfen, wie man das im DATEV LuG erfasst?

 

LG 

andrereissig
Allwissender
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Nachricht 2 von 21
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 21
4273 Mal angesehen

Danke für den Hinweis, leider unterstützt DATEV nicht die Abrechnung über die Fahrtenbuchmethode, es muss sicherlich manuell eingetragen werden.

 

Hat da Jemand einen Tipp, wie das gehandhabt wird?

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RAHagena
Meister
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Nachricht 4 von 21
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@_JuliaBorowski_  schrieb:

Liebe Community,

 

ich habe ein neues Lohnmandat, wo der Mitarbeiter mit seinem Firmenwagen nach der Fahrtenbuchmethode abgerechnet werden möchte.

 

Kann mir da Jemand helfen, wie man das im DATEV LuG erfasst?

 

LG 


Am besten gar nicht! Wenn der Mitarbeiter das möchte, kann er das gerne in seiner privaten Steuererklärung tun, der Arbeitgeber möchte aber auf keinen Fall für ein Fahrtenbuch eines Angestellten haften. 

Fahrtenbuch "kaputt" machen, gehört zum kleinen 1x1 des FA-Prüfers und meist wird es ihm einfach gemacht. Ein handschriftliches hat kaum Chancen, mit Vimcar oder ähnlichem kann es immerhin klappen, sicher ist das auch nicht.

 

Ja, die SV-Beiträge sind weg, (wenn es denn welche gab) Steuern gibts aber immerhin über die Erklärung wieder.  

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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 21
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Mhhh leider ist das jetzt keine Alternative. Wenn der GF darauf drängt, dass der Mitarbeiter nach Fahrtenbuchmethode abgerechnet wird, muss ich mich dem wohl fügen.

 

Sie haben extra ein elektronisches Fahrtenbuch angeschafft.

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RAHagena
Meister
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Nachricht 6 von 21
4235 Mal angesehen

@_JuliaBorowski_  schrieb:

Mhhh leider ist das jetzt keine Alternative. Wenn der GF darauf drängt, dass der Mitarbeiter nach Fahrtenbuchmethode abgerechnet wird, muss ich mich dem wohl fügen.

 

Sie haben extra ein elektronisches Fahrtenbuch angeschafft.


Entweder ist der MA "Familie" oder der GF unwissend. Im letzteren Fall wäre es an Ihnen, Ihren Mandanten vor (unerwartetem) Schaden zu bewahren, indem Sie ihn auf die möglichen Kosten und die bestehende Alternative hinweisen sofern Sie das nicht schon getan haben. Dann läuft er wenigstens sehenden Auges ins offene Messer.

Für den Fall, dass der MA ohnehin >BBMG arbeitet, macht es für ihn keinen Unterschied, ob er das Fahrtenbuch laufend- oder erst in der Steuererklärung angibt. 

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Constanze_GM
Erfahrener
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Nachricht 7 von 21
4182 Mal angesehen

Hallo,

Also ich gehe folgendermaßen vor:

Ich erstelle mir eine excel-liste mit den entsprechenden Formeln, so dass ich im kommenden Jahr zügig unterwegs bin. Hier erfassen ich alle meine Kosten aus der Buchhaltung für ein ganzes Jahr. Dazu gehören Abschreibung, Tankkosten, Reparaturen, Leasingraten, Versicherungen, Steuer...

Dann erfrage ich den Jahresanfangskilometerstand und den des Jahresende, somit habe ich die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer. Der Mandant gibt mir die Anzahl seiner privat gefahrenen Kilometer und ich berechne mir daraus die anteilige Privatnutzung in Prozent. Diese multipliziere ich mit der Summe der Kosten. Das Ergebnis verbeitrage ich dann als Fahrtkosten.

Haufe hat hierzu auch prima Anleitungen im Internet, auch zur Berücksichtigung der Fahrten Wohnung/ Arbeit.

 

Habe gerade erst wieder SV-Prüfung gehabt und hat gepasst.

 

Viel Erfolg 

 

Constanze

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 21
4151 Mal angesehen

@Constanze_GM  rechnest Du dann die Gesamtsumme als Korrektur im Dezember ab oder teilst Du sie auf alle Monate auf?

 

Welche Lohnart verwendest Du dafür?

 

Ich danke Dir für Deine Hilfe 🙂

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Constanze_GM
Erfahrener
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Nachricht 9 von 21
4115 Mal angesehen

Ich verwende die Lohnart 2410 und rechne unterschiedlich ab.

 

Beim Mandanten, welcher immer am Monatsanfang rückwirkend abgerechnet wird, rechne ich im Januar (also in der Dezemberabrechnung) ab. Hierbei muss aber die Beitragsbemessungsgrenze  beachtet werden. Bei Überschreiten müssen die Kosten auf mehrere Monate aufgeteilt werden.

 

Bei einem anderen (neuen) Mandanten habe ich die Kosten im voraus geschätzt und monatlich anteilig abgerechnet. Hier werde ich dann im Januar oder Februar, je nachdem wann ich alle Kosten weiss, die Korrektur für Dezember vornehmen.

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 21
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Das heißt, bei dem Schätzmandat gibst Du die Kosten für ein gesamtes Jahr im Dezember ein?

 

Ich denke, ich werde es auch lieber anhand von Schätzwerten monatlich hinterlegen und dann im Folgejahr alle Monate korrigieren.

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Katja85
Beginner
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Nachricht 11 von 21
275 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Frage dazu. Wenn die Korrektur erst im Februar erfolgt, wie korrigiert sich dann die Lohnsteuerbescheinigung? Weil dann ist die Lohnsteuer vom Vorjahr falsch berechnet, da es nur Schätzwerte waren. Ich finde leider keine Lösung im Programm

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 12 von 21
194 Mal angesehen

Hallo,


in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar können Sie für die Nachberechnung in das Vorjahr "Entstehungsprinzip" schlüsseln. Dadurch wird die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr korrigiert.


Die Schlüsselung können Sie abweichend auf Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten | Registerkarte "Sonstige Angaben" vornehmen.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 13 von 21
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Stellen Sie bei dem Mandanten ein, dass die Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres erst im Februar des Folgejahres gemacht wird, damit keine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung gemacht werden muss, sondern direkt die richtige Bescheinigung erstellt wird.

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 14 von 21
165 Mal angesehen

@Katja85  schrieb:

Wenn die Korrektur erst im Februar erfolgt, wie korrigiert sich dann die Lohnsteuerbescheinigung? Weil dann ist die Lohnsteuer vom Vorjahr falsch berechnet, da es nur Schätzwerte waren. 

 

 


Da die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip berechnet wird, halte ich die LSt-Bescheinigung nicht für falsch. Die Korrektur gehört (da die Differenz gegenüber dem AN erst in 2026 ausgeglichen wird) m.E. in die LSt-Bescheinigung 2026.

 

 

NACHTRAG

 

ACHTUNG - unbedingt die folgenden Beiträge weiter lesen - meine Einschätzung stimmt nicht so wirklich...

t_r_
Allwissender
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Nachricht 15 von 21
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In der Regel korrigiere ich die Abrechnung 12 eines Jahres bis zum 10. des Folgemonats. Trotzdem wundere ich mich etwas, da es sich ja um einen Sachbezug handelt und dieser ist schon im Vorjahr zugeflossen. Der Sachbezug wurde "nur" noch nicht endgültig der Höhe nach ermittelt, da es unmöglich war.

 

Ein Tankgutschein gilt ja auch bei Ausgabe und nicht erst bei Einlösung als zugeflossen. 

 

Wo ist hier der Unterschied?

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 16 von 21
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@t_r_  schrieb:

In der Regel korrigiere ich die Abrechnung 12 eines Jahres bis zum 10. des Folgemonats. Trotzdem wundere ich mich etwas, da es sich ja um einen Sachbezug handelt und dieser ist schon im Vorjahr zugeflossen. Der Sachbezug wurde "nur" noch nicht endgültig der Höhe nach ermittelt, da es unmöglich war.

 

Ein Tankgutschein gilt ja auch bei Ausgabe und nicht erst bei Einlösung als zugeflossen. 

 

Wo ist hier der Unterschied?


Das ist richtig - letztlich liegt nur eine andere Bewertung des zugeflossenen Sachbezugs vor. Mit der Begründung wäre durchaus eine Korrektur der LSt-Bescheinigung 2025 richtig. Das hatte ich so bisher nie gesehen. 😧

 

Und bisher hat ein Prüfer das auch nie bemängelt...

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 17 von 21
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Puh, Glück gehabt. Ich habe nämlich gerade bei einer Mandatsübernahme bemängelt, dass das Fahrtenbuch nicht im Jahr des Zuflusses besteuert wurde.

 

Allerdings wurde das auch noch als laufender Bezug im aktuellen Jahr im Monat August gemacht, über EUR 6.000,00 wurden da aus 2024 versteuert. 🙄

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 18 von 21
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@t_r_  schrieb:

 

Allerdings wurde das auch noch als laufender Bezug im aktuellen Jahr im Monat August gemacht, über EUR 6.000,00 wurden da aus 2024 versteuert. 🙄


Ach nee, auf die Idee würde ich nicht unbedingt kommen...

 

Es geht immer nur um den Spitzenausgleich. Wir lassen uns die Fahrtenbücher meist schon mal vorab zusenden und werten die Anpassungen im Regelfall in der Dezember-Abrechnung schon mal aus - und nur noch die Restdifferenz im Januar.

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 19 von 21
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Es geht immer nur um den Spitzenausgleich. Wir lassen uns die Fahrtenbücher meist schon mal vorab zusenden und werten die Anpassungen im Regelfall in der Dezember-Abrechnung schon mal aus - und nur noch die Restdifferenz im Januar.

So ähnlich, hätte ich mir das auch gedacht und würde so etwas auch als vereinfacht "normal" ansehen, da das ja jedes Jahr so erfolgt und damit am Ende im Rahmen der ESt keine Ausreißer mehr sind.

 

Wir wollen jetzt, wir haben zwei der Arbeitnehmer auch in der ESt-Veranlagung, das Ganze im Rahmen der Veranlagung neu aufrollen. Da bin ich dann raus, ESt mache ich nicht. 😁

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Uwe_Lutz
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Nachricht 20 von 21
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@t_r_  schrieb:

 

Wir wollen jetzt, wir haben zwei der Arbeitnehmer auch in der ESt-Veranlagung, das Ganze im Rahmen der Veranlagung neu aufrollen. Da bin ich dann raus, ESt mache ich nicht. 😁


Als ich einem Mdt., für den wir nur die ESt-Erklärung machen (also nicht die Lohnabrechnungen für den AG), mal sagte, welche Daten ich dann von ihm bzw. seinem ArbG benötige, als er meinte, er hat gelesen, dass könne man in der ESt-Erklärung anpassen, blieb es dann doch bei der bisherigen 1%-Versteuerung 😁

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 21 von 21
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🤣🤣Ja, diese Fälle kenne ich auch bei Arbeitnehmern, die es dann machen wollen, wenn der Arbeitgeber es nicht will.

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letzte Antwort gestern 09:09:23 von t_r_
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