Hallo zusammen,
ich rechne diesen Monat Kurzarbeit das erste Mal ab. Viele Mitarbeiter haben vor und nach Ostern Urlaub.
Nun ist meine Frage, wie verhält es sich nun mit den Feiertagen. Es wird gesagt, dass der Feiertag in Höhe KUG gezahlt werden muss, allerdings wurde mir auch gesagt, dass, wenn ein Mitarbeiter vom 06.04.-17.04. Urlaub hat, der Feiertag in voller Höhe (wie ohne KU) gezahlt werden muss, weil der Urlaub ja nicht wegen KU abgebrochen wird.
Was mache ich nun, wenn ein Mitarbeiter vom 06.04.-09.04. Urlaub beantragt hat? Wie berechne ich hier den Feiertag?
Ich hoffe mein Anliegen ist verständlich erklärt worden.
Ich hoffe sehr auf eine Rückmeldung.
Liebe Grüße
Wie wäre der Feiertag denn abrechnet worden, wenn es kein Feiertag wäre? Also, gäbe es an diesem Tag KUG oder wären dort keine Stunden ausgezahlt worden?
Wir bezahlen die Tage immer so, als ob es keinen Kurzarbeit bedingten Ausfall gegeben hätte.
Wäre der Feiertag nicht gewesen, wären Stunden in Höhe der Kurzarbeit gezahlt worden. Der komplette April ist mit 50% Kurzarbeit angemeldet worden. Unsere Mitarbeiter haben eine 5-Tage-Woche.
Mir geht es nun darum, dass der Mitarbeiter ja die komplette Woche Urlaub haben wollte und wenn der Feiertag nicht da gewesen wäre, hätte er da ja auch Urlaub genommen und wäre nicht arbeiten gegangen. Somit kann ich doch eigentlich nicht Stunden nur in Höhe der KU berücksichtigen oder?
Ich weiß nicht, ob ich zu kompliziert denke ?! 😄
Wenn der Mitarbeiter die ganze Woche Urlaub hat, dann wird der Feiertag auch in voller Höhe gezahlt und nicht gekürzt, da er ja sonst einen Urlaubstag mehr hätte nehmen müssen.
Hallo liebe Community,
Hallo liebes DATEV-Team,
für April/Feiertag und KUG sind mir auch noch einige Fragen und Sonderfälle unklar (bitte steinigt mich nicht, wenn dies schon irgendwo anders geklärt wurde - ich habe aber leider nichts gefunden):
-In einem Hotel wird es so gehandhabt (hier wird ja Montag bis Sonntag gearbeitet), dass die Arbeitnehmer - wenn sie am Feiertag arbeiten - an einem anderen Tag dafür frei haben. Kann ich somit am Karfreitag und Ostermontag je einen Tag "Feiertagslohn in Höhe KUG" abrechnen, da ich ja dafür an dem tatsächlich frei genommenen Tag (z. B. der Dienstag nach Ostermontag) kein KUG abgerechnet wird?
-Wie verhält es sich dann in der Gastronomie an Karsamstag und Ostersonntag? Diese beiden Tage sind ja grundsätzlich keine gesetzlichen Feiertage (also hier auch kein Anspruch auf Feiertagslohn?), an diesen wäre aber normalerweise ja gearbeitet worden. Somit kann hier dann also für diese beiden Tage KUG (ggf. auch nur für einen halben Tag/etc., falls kein Vollausfall vorliegt) abgerechnet werden?
-In der Gastronomie ist es ja zudem auch üblich, dass auch am Karfreitag und am Ostermontag gearbeitet worden wäre, und es keine "Ausgleichstage" (s. o.) gibt (auch wenn das rechtlich evtl. nicht ganz konform ist). Also auch hier KUG (ggf. auch nur für einen halben Tag/etc., falls kein Vollausfall vorliegt) abrechenbar? Somit in diesem Fall dann jeden Tag - unabhängig vom Feiertag - KUG?
-Was ist, wenn der Arbeitnehmer über Ostern krank war? Er hat ja Anspruch auf Höhe des Feiertagslohns in Höhe KUG, das rein der Arbeitgeber zahlt. Allerdings hat der Arbeitgeber ja bei Krankheit am Feiertag ohne KUG ganz normalen Lohnfortzahlungsanspruch über das U1-Verfahren. Wenn dies jetzt bei "Krank am Feiertag währen KUG" nicht möglich wäre, dann wäre ja der Arbeitgeber benachteiligt. Gibt es hier ggf. auch Lohnfortzahlung über U1 und eine entsprechende Programmlösung in Lohn und Gehalt? Und wenn dann kein Vollausfall vorliegen würde, dann wäre ja für den z. B. halben Tag voller Feiertagslohn zu zahlen (mit Lohnfortzahlung U1) und für den halben Tag Kurzarbeit Feiertagslohn in Höhe KUG (eben mit oder ohne Lohnfortzahlung U1)?
-Wenn z. B. bei einem Friseurbetrieb am Montag nicht gearbeitet worden wäre (Arbeitszeit Dienstag bis Samstag), dann erhält der AN am Montag keinen Feiertagslohn in Höhe KUG? Dafür hätte der Mitarbeiter am Karsamstag gearbeitet, wo wir wieder bei meiner ersten Frage wären und ggf. KUG möglich wäre? Also ist quasi immer nach der individuellen Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters abzustellen?
-Die SV-Beiträge für den Feiertagslohn in Höhe KUG sind ja wie beim KUG selbst rein vom Arbeitgeber zu tragen - wisst ihr ob es hierfür auch eine Erstattung der Arbeitsagentur gibt oder ob dies tatsächlich der Arbeitgeber zu tragen hat?
Vielen Dank für Eure Mühen!
Hallo,
unter folgendem Thread finden Sie die Lösung für Ihre Fragen und Sonderfälle: Kurzarbeit am Feiertag/ Feiertagslohn
Beste Grüße
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Heubeck,
leider habe ich in diesem Thread nichts zur Programmumsetzung im Falle Feiertagslohn in Höhe KUG und gleichzeitig krank gefunden. Ich habe zwischenzeitlich auch schon mit unserer Krankenkasse telefoniert, diese sagt, dass eine Erstattung in Höhe von z. B. 70 % des "Feiertagslohns in Höhe KUG" im Rahmen des U1-Verfahrens möglich ist. Jetzt habe ich schon den Ausfallschlüssel "KG" (krank am Feiertag in Höhe KUG) gefunden (wir rechnen mit LuG ab) - die Berechnung erfolgt analog dem Schlüssel FK - aber leider macht das Programm keinen Erstattungsantrag. Wie muss ich das im Programm eingeben?
Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Dieser Sachverhalt bedarf einer individuellen Prüfung.
Bitte wenden Sie sich zur Klärung der Frage, warum kein AAG-Antrag beim Buchen des Ausfallschlüssel KG erstellt wird, über die bekannten Servicekanäle an uns.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
logisch ist das nicht. Wir haben Mitarbeiter, die den ganzen April Urlaub genommen haben. Dann sind wiederum welche, die eine Woche vor und eine Woche nach Ostern Urlaub haben. Es gibt außerdem welche, die die letzte Woche April Urlaub haben, und dann wieder welche die Montag bis Donnerstag vor Karfreitag Urlaub haben.
Es ist doch ungerecht, wenn die einen Urlaubstage geschickt einsetzen um die Feiertage rum mit 100% Lohnfortzahlung und andere Urlaubstag opfern um eine volle Woche Urlaub zu bekommen.
meines Erachtens müssten die Feiertage (abgesehen von Gastwirten... das ist ein anderes Problem) mit Kug abgerechnet werden. Weil diese sind ein Nicht-Urlaubstag. Und Nichturlaubstage werden abgerechnet wie Arbeitstage und diese werden bei Vereinbarung Kug mit Kug abgerechnet.
Ich bin aber kein Jurst, daher ??? Weiß da jemand weiter?