Hallo liebe Community, Hallo liebes DATEV-Team, für April/Feiertag und KUG sind mir auch noch einige Fragen und Sonderfälle unklar (bitte steinigt mich nicht, wenn dies schon irgendwo anders geklärt wurde - ich habe aber leider nichts gefunden): -In einem Hotel wird es so gehandhabt (hier wird ja Montag bis Sonntag gearbeitet), dass die Arbeitnehmer - wenn sie am Feiertag arbeiten - an einem anderen Tag dafür frei haben. Kann ich somit am Karfreitag und Ostermontag je einen Tag "Feiertagslohn in Höhe KUG" abrechnen, da ich ja dafür an dem tatsächlich frei genommenen Tag (z. B. der Dienstag nach Ostermontag) kein KUG abgerechnet wird? -Wie verhält es sich dann in der Gastronomie an Karsamstag und Ostersonntag? Diese beiden Tage sind ja grundsätzlich keine gesetzlichen Feiertage (also hier auch kein Anspruch auf Feiertagslohn?), an diesen wäre aber normalerweise ja gearbeitet worden. Somit kann hier dann also für diese beiden Tage KUG (ggf. auch nur für einen halben Tag/etc., falls kein Vollausfall vorliegt) abgerechnet werden? -In der Gastronomie ist es ja zudem auch üblich, dass auch am Karfreitag und am Ostermontag gearbeitet worden wäre, und es keine "Ausgleichstage" (s. o.) gibt (auch wenn das rechtlich evtl. nicht ganz konform ist). Also auch hier KUG (ggf. auch nur für einen halben Tag/etc., falls kein Vollausfall vorliegt) abrechenbar? Somit in diesem Fall dann jeden Tag - unabhängig vom Feiertag - KUG? -Was ist, wenn der Arbeitnehmer über Ostern krank war? Er hat ja Anspruch auf Höhe des Feiertagslohns in Höhe KUG, das rein der Arbeitgeber zahlt. Allerdings hat der Arbeitgeber ja bei Krankheit am Feiertag ohne KUG ganz normalen Lohnfortzahlungsanspruch über das U1-Verfahren. Wenn dies jetzt bei "Krank am Feiertag währen KUG" nicht möglich wäre, dann wäre ja der Arbeitgeber benachteiligt. Gibt es hier ggf. auch Lohnfortzahlung über U1 und eine entsprechende Programmlösung in Lohn und Gehalt? Und wenn dann kein Vollausfall vorliegen würde, dann wäre ja für den z. B. halben Tag voller Feiertagslohn zu zahlen (mit Lohnfortzahlung U1) und für den halben Tag Kurzarbeit Feiertagslohn in Höhe KUG (eben mit oder ohne Lohnfortzahlung U1)? -Wenn z. B. bei einem Friseurbetrieb am Montag nicht gearbeitet worden wäre (Arbeitszeit Dienstag bis Samstag), dann erhält der AN am Montag keinen Feiertagslohn in Höhe KUG? Dafür hätte der Mitarbeiter am Karsamstag gearbeitet, wo wir wieder bei meiner ersten Frage wären und ggf. KUG möglich wäre? Also ist quasi immer nach der individuellen Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters abzustellen? -Die SV-Beiträge für den Feiertagslohn in Höhe KUG sind ja wie beim KUG selbst rein vom Arbeitgeber zu tragen - wisst ihr ob es hierfür auch eine Erstattung der Arbeitsagentur gibt oder ob dies tatsächlich der Arbeitgeber zu tragen hat? Vielen Dank für Eure Mühen!
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