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Fahrrad zum ohnehin geschuldetem Lohn

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letzte Antwort am 11.04.2024 10:24:07 von rschoepe
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Car
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Hallo an Alle,

 

ich brauche euer Schwarmwissen.

 

Datev hat das Formular (weiß grad nicht die Nummer, bin zu Hause und nicht im Büro🙈) für die Abrechnung der Fahrrad (Dienstfahrrad und E-Bike, die kein Kraftfahrzeug sind) zum ohnehin geschuldeten Lohn ab 01.01.2019 bei LODAS (wahrscheinlich auch Lohn und Gehalt) zum 12.12.2019 geändert.

 

Jetzt steht da was, dass Fahrräder die vor dem 01.01.2019 angeschafft und dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden, diese steuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen sind.

 

Habe das Formular vom 17.09.2019 und da steht steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

So langsam blick ich ehrlich gesagt gar nicht mehr durch.
Was habe ich verpasst?😲

 

LG Carina

 

 

Michael-Renz
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Hallo Car,

 

dein Blick ins Gesetz beseitigt jeden Zweifel.

 

hier eine kKurzfassung.

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Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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Car
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Danke Herr Renz,

 

habe alles an Gesetzen, BMF-Schreiben, mittlerweile die neuen Bundestag Erlasse etc. durchgelesen, leider beiseitigt es nicht meine Zweifel.

 

Aus dem BMF-Schreiben vom 13.03.2019 geht hervor, dass der geldwerte Vorteil bei Fahrradüberlassung vor dem 01.01.2019 weiterhin bei Privatfahrten die 1 % und nicht die 0,5 % angewendet werden kann.

 

Da steht aber nirgends, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG für Fahrräder (die kein Kraftfahrzeug sind), die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 dem Arbeitnehmer überlassen werden, gilt.

Das steht nur expliziet bei den Kraftfahrzeugen und bei der Gehaltsumwandlung dabei.

 

NWB schrieb am 14.03.2019 ein Kommentar zu diesem BMF Schreiben vom 13.03.2019:

 

"Der neue BMF-Erlass betrifft aber nicht die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Hier greift die bis VZ 2021 befristete Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird. Das bedeutet: Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Anschaffung bzw. des Leasings. Das Fahrrad kann schon vor 2019 “angeschafft” und “überlassen” worden sein. Das gilt auch für Fahrräder mit Batterie, die nicht schneller als 25 km/h fahren können, also nicht versicherungspflichtig sind."

 

Für mich ist das alles so unklar definiert.

 

LG Carina

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HeiVo
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Schauen Sie doch mal in den § 52 "Anwendungsvorschriften". Dort finden Sie den Zeitraum 2019 bis 2021.

 

Im Lohnsteuerseminar wurde geäußert, dass das Fahrrad/Pedelec schon in 2018 und früher angeschafft sein darf, aber dem betreffenden Arbeitnehmer erst 2019 überlassen werden darf, um die Steuerfreiheit zu erhalten.

 

Beste Grüße

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blum
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Nachricht 5 von 18
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Hallo Car,

 

in § 3 Nr. 37 steht:

 

"37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist"

 

In § 52 Abs. 4 S. 7 steht:

"§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2022 zugewendet werden."

 

In dem BMF-Schreiben vom 13.03.2019 steht im ersten Satz:

"Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:"

 

D. h. nach meiner Meinung ist der erste Teil dieses BMF-Schreiben nur für Fahrräder relevant, die Kraftfahrzeuge sind!

 

D. h. ein Fahrrad, das kein KFZ ist (kein Nummernschild haben muss; < 25 kmh) kann egal wofür es der Arbeitnehmer nutzt (ausschließliche private Nutzung geht somit), wenn es dem Arbeitgeber gehört (Eigentümer) und von diesem dem Arbeitnehmer zusätzlich überlassen wird (siehe aber BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI-R-32/18; danach ginge auch Gehaltsumwandlung; aber noch nicht im BStBl veröffentlicht; Finanzverwaltung brütet noch über der zukünftigen Anwendung) steuer- und sozialversicherungsfrei (SvEV) überlassen werden. Die Regelungen wurden im JStG 2019 verlängert von VZ 2021 (siehe obiger § 52 Abs. 4 S.7 aus dem JStG 2017) bis zum VZ 2030 (am 29.11.2019 vom Bundesrat nach den Änderungen des Vermittlungsausschuss so angenommen; Bundespräsident und Gesetzblatt steht noch aus). Nach dem JStG 2019 kann zukünftig dieses Fahrrad dann später gegen eine Pauschalsteuer (auch kein Arbeitsentgelt nach der SvEV) in Höhe von 25% (§ 40 EStG) dem AN übereignet werden (Vermeidung von Reparaturkosten, Verkehrssicherungspflicht etc. des Eigentümers).

 

Nach dem 31.12.2030 würde dann (nach dem jetzigen Gesetzesstand) für die Nutzungsüberlassung wieder die 1%-Regelung greifen.

 

Gruß

 

Ralf Blum

 

Gruß

 

Blum

chrissy
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Hallo,

mich verwirrt das Thema auch. Die beiden Dokumente von Datev habe ich auch gelesen. 

 

Bei mir hat ein Arbeitnehmer ein E-Bike (bis 25 km/h), welches ihm zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereits in 2017 überlassen wurde.

Dieses rechne ich seit 2019 steuerfrei ab. 

Wie rechnet ihr denn die Fahrräder ab, die bereits vor 2019 dem Arbeitnehmer überlassen wurden (bis 25 km/h und ohne Gehaltsumwandlung)?

 

LG, Chrissy

 

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blum
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Hallo Chrissy,

 

habe mich leider oben verschrieben und es ist auch leider nicht korrigierbar (neue Software der Community hindert mich leider daran). Die Vorschrift des § 3 Nr. 37 EStG wurde im Jahressteuergesetz 2018 (oben habe ich noch falsch JStG 2017 geschrieben) ab dem 01.01.2019 eingeführt.

 

Vor dem 01.01.2019 war die 1%-Lösung für alle Fahrräder anzuwenden.

 

Für Fahrräder, die durch Gehaltsumwandlung durch den Arbeitnehmer genutzt werden ist leider auch weiterhin ab 2019 (da nicht zusätzlich und somit die Voraussetzung des § 3 Nr. 37 nicht erfüllt; ggf. aber obiges BFH-Urteil, dann noch steuerfrei; Anwendung aber noch unsicher, da noch nicht veröffentlicht) die 1%-Lösung anzuwenden.

 

Nur für Fahrräder (keine Kraftfahrzeuge), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen werden (egal wann vom AG angeschafft) sind im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2030 (wenn unser Bundespräsident unterschreibt und das JStG 2019 veröffentlicht wird) Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Gruß

 

Ralf Blum

Michael-Renz
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Jep - so ist’s !

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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chrissy
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Hallo Herr Blum,

 

vielen Dank. 

Heißt das dann, wenn das Fahrrad, das kein Kfz ist, in 2017 angeschafft wurde und auch in 2017 dem Arbeitnehmer zusätzlich überlassen wurde, ab 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei wird?

 

Es irritieren die Begriffe "Anschaffungszeitpunkt" und Überlassungszeitpunkt".

 

Gruß, Chrissy

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blum
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Hallo Chrissy,

 

beim Fahrrad (kein KFZ) ist entscheidend der "Überlassungszeitpunkt". D. h. ab dem Überlassungszeitpunkt 01.01.2019 kann unter den sonstigen Voraussetzungen § 3 Nr. 37 EStG greifen.

 

Bei der KFZ 1%-Lösung bzw. 0,5-Lösung bzw. 0,25%-Lösung kommt es aber auf den Anschaffungszeitpunkt an. Also ein E-Bike, welches schneller als 25 km/h fährt (d. h. eine Zulassung braucht) und vor dem 01.01.2019 angeschafft wurde und auch in 2019 überlassen wird, wird mit der 1%-Lösung und nicht mit der 0,25%-Lösung versteuert. Wird das gleiche E-Bike ab dem 01.01.2019 (rückwirkende Anwendung im JStG 2019, wenn der Bundespräsident unterschreibt …) angeschafft, so ist die 0,25%-Lösung anzusetzen.

 

Gruß


Ralf Blum

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t_r_
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@blum  schrieb:

 

Für Fahrräder, die durch Gehaltsumwandlung durch den Arbeitnehmer genutzt werden ist leider auch weiterhin ab 2019 (da nicht zusätzlich und somit die Voraussetzung des § 3 Nr. 37 nicht erfüllt; ggf. aber obiges BFH-Urteil, dann noch steuerfrei; Anwendung aber noch unsicher, da noch nicht veröffentlicht) die 1%-Lösung anzuwenden.

 


Es ist zwar die 1%-Regelung anzuwenden, aber nur noch mit der halben UVP vom Hersteller, also im Grunde nur 0,5%. Geht aus dem Erlass vom 13.März 2019 hervor:

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf;jsessionid=DF8F9C214E05891DC91E97537AEEDA56?__blob=publicati...

 

Wir haben osmit insgesamt diverse Varianten, wofür man als Praktiker und Lohnabrechnuner wieder mal dem Gesetzgeber für seinen "Ideen- und Variantenreichtum" nur danken kann. Die Leute, die solche Gesetze machen, sollten sich mal eine Woche in die Lohnbuchhaltung setzen und den Arbeitnehmern mit vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. durch Gehaltsverzicht finanzierten überlassenen Fahrrädern aus 2017, 2018, 2019 und 2020 den logischen Unterschied erklären, dass hier unterschiedliche Besteuerugnen greifen. Ich würde mich ihitner eine verstecjte Kamera setzen und lachen...

 

... wenn es nich tso traurig wäre.

Car
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Hallo Chrissy,

 

und ich dachte, ich bin die Einzige, die das Durcheinander nicht versteht 🙈

 

Also was die sich dabei gedacht haben: Nämlich nichts über die Folgen!

 

Ich hatte ab Januar 2019 gar keinen geldwerten Vorteil für überlassene Fahrräder bis 25 km/h ohne Entgeltumwandlung mehr in der Lohnabrechnung mit Absprache von meinem Chef abgerechnet (Nach dem DATEV in dem Formular geschrieben hatte, dass es nicht mehr in der Lohnabrechnung erfasst werden muss und hatte auch bis März das Ganze soweit verfolgt, was aber bis dahin noch ohne Ergebnisse war).

 

Nach dem BMF Schreiben vom 13.03.2019 war für mich klar, muss nicht in die Lohnabrechnung, da steuer- und sozialversicherungsfrei. Separat auflisten und für BP nachvollziehbar zur Verfügung stellen.

 

Die Fahrräder bis 25 km/h mit Gehaltsumwandlung habe ich wie bisher auch steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Das war klar im BMF Schreiben definiert.

 

Dann bin ich auf dieses Formular vom 17.09.2019 gestoßen und habe darauf hin die Nachberechnungen ab Januar 2019 mit 1% steuer- und sozialversicherungsfrei vorgenommen.

Wollte noch mal was in dem Formular nachschauen - kurz überflogen und stelle fest, da steht steuerpflichtig mit Aktualisierung vom 12.12.2019.

 

Bisher habe ich noch keinen Beitrag gefunden, deswegen diesen eröffnet.

 

LG Carina

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Car
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Hallo Herr Blum,

 

vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten.

 

Genau wie Sie es formuliert und beantwortet haben, habe ich bei allem mich auch so durchgelesen (nur nicht § 52 EStG).

 

In § 52 EStG Anwendungsvorschriften steht folgendes (wie schon von Ihnen erwähnt):

 

(1) S.1 Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. S.2 Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.

 

(4) S.7 § 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2022 zugewendet werden.

 

Auch Sachzuwendungen können regelmäßig zufließen und damit laufender Arbeitslohn sein, z. B. die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs.

 

In dem Fall auch die private Nutzung eines überlassenen Betriebsfahrrad.

 

Also sind demnach Fahrräder, die kein Kraftfahrzeug sind und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, ab VZ 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei bis letztmals für VZ 2021 zu beurteilen.

 

Ich frage mich nur noch, woher DATEV die Information hat, dass dem doch nicht so ist und entsprechend die Information am 12.12.2019 aktualisiert hat?

 

LG Carina

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chrissy
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Hallo Carina,

 

ich verstehe auch nicht, warum immer alles so kompliziert be- und geschrieben werden muss. 

Bei mir war es ja auch so, dass ich das Fahrrad, das bereits in 2017 angeschafft und überlassen wurde, ab Januar 2019 steuer- und sv- frei abgerechnet habe.

 

Letzte Woche war ich beim Jahreswechselseminar und in den Unterlagen steht ebenfalls, dass diese Fahrräder (bis 25 km/h) nur dann ab 2019 steuer- und sv-frei sind, wenn sie auch in 2019 an den Arbeitnehmer überlassen wurden.

 

LG, Chrissy

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blum
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Hallo Chrissy,

 

bitte das BMF-Schreiben (Fahrräder, die KFZ sind) nochmal genau lesen. Dort steht unter Tz. 2:

 

"Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, […]"

 

Das ist eine Billigkeitsregelung im BMF, welches vom Gesetz (Grundsatz für KFZ: Anschaffungsdatum entscheidet über Alternativen 1 %, 0,5 % oder 0,25 %-Regelung) so nicht gedeckt ist. D. h. wurde das Fahrrad (welches ein KFZ ist) in 2018 gekauft und in 2018 nicht privat genutzt, kann es aus Billigkeitsgründen auch ab dem 01.01.2019 steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden, wenn es zusätzlich überlassen wird und diese Überlassung für dieses Fahrzeug "erstmals" ab dem 01.01.2019 passiert.

 

Den in der gleichen Tz. 2 steht im letzten Satz:

 

"Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden."

 

Und in der RZ 1 steht die 1-% und somit leider nicht die 0,5% bzw. 0,25%-Regelung.

 

Der Einleitungssatz in der TZ 2 ist somit eine extrem unwahrscheinliche Ausnahme!

 

Bei Fahrrädern die kein KFZ sind, kommt es nur auf den Überlassungszeitpunkt an. D. h. alle Fahrräder, die kein KFZ sind, sind aber dem 01.01.2019 steuer- und sozialversicherungsfrei!

 

Steht so auch im BMF im Einleitungssatz:

 

[…] gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG […]

 

Wenn nämlich der § 3 Nr. 37 EStG greift (Fahrräder, die keine KFZ sind und zusätzlich überlassen werden ab 01.01.2019) braucht man das BMF-Schreiben nicht weiterzulesen.

 

So zumindest meine persönliche Auslegung,.

 

Gruß

 

Ralf Blum

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Alex3
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Hallo Herr Blum,

 

"Nur für Fahrräder (keine Kraftfahrzeuge), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen werden (egal wann vom AG angeschafft) sind im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2030 (wenn unser Bundespräsident unterschreibt und das JStG 2019 veröffentlicht wird) Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei."

 

Müssen wir dies auf  Abrechnungen wie Geldwerter Vorteil ausweisen, wenn die Kosten ausschließlich vom AG übernommen werden?  Ich habe verstanden, dass für den Fall, dass der AN das E-Bike bis 25km/h geschäftlich und privat nutzt, es SV/LST-frei ist, wenn der AG die Kosten trägt.

 Aber wie sieht es bei der Abrechnung aus und muss das überhaupt ausgewiesen werden?🙄 

 

Danke im Voraus.

 

VG 

 

Aleksandra Obradovic

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blum
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Hallo Frau @Alex3 ,

 

praktische Umsetzung in den Programmen der DATEV bezüglich Lohn ist leider mein "schwarzes Loch". 

 

Sorry, da bin ich nicht der Richtige.

 

Gruß R. Blum

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rschoepe
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@Alex3  schrieb:

Aber wie sieht es bei der Abrechnung aus und muss das überhaupt ausgewiesen werden?


Ja, weil es trotzdem zum Gesamtbrutto zählt (s.u.).

Bei Anlage des Rads unter Mandantendaten > Organisationseinheiten > Firmenwagen/Firmenrad wählst du als Bemessungsgrundlage Lohnsteuer "Steuerfreiheit" aus:

rschoepe_0-1712823489577.png

Dann steht der geldwerte Vorteil mit FFJ auf der Abrechnung:

rschoepe_1-1712823708722.png

und wird unten vom Netto wieder abgezogen.

17
letzte Antwort am 11.04.2024 10:24:07 von rschoepe
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