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EPP Auszahlung

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letzte Antwort am 19.08.2022 14:33:25 von Nadine_Mack
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louise77
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Hallo!

Ich bin etwas verwirrt..

Die EPP soll im September ausgezahlt werden und mit der Lohnsteueranmeldung am 12.09.22 (also Anmeldezeitraum August) erstattet werden.

 

Wenn ich aber Gehaltsempfänger habe, die am 25.08. abgerechnet werden, dann bekommen diese normalerweise Ihr Gehalt auch vor dem 01.09. ausgezahlt. Wie soll ich das denn umsetzen? Ich muss ja die EPP im August abrechnen, damit sie mit der Voranmeldung erstattet wird, darf sie aber erst im September auszahlen?

 

Ich habe schon nach Lösungen hier gesucht, aber leider nichts gefunden. Sorry, wenn die Frage schon beantwortet wurde.

 

Viele Gruße

 

FrauSmith
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Nur die Refinanzierung läuft doch für die monatlichen Lohnsteueranmelder über die Lohnsteueranmeldung August (Fälligkeit 10.09.).

Hier muss gehandelt werden damit (möglichst) alle relevanten Arbeitnehmer erfasst sind. Auch alle AN die bis einschließlich 01.09. die Beschäftigung aufnehmen.

Die Auszahlungen an die AN erfolgt mit der Gehaltsabrechnung 09.22 (bei monatlicher Anmeldung)

 

Ich würde die FAQ des Finanzministeriums empfehlen. Hier ist das meiste gut beschrieben. Dazu die Anleitung von Datev.

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louise77
Beginner
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Ah ok, dass heißt, ich lege im August die anspruchsberechtigten Mitarbeiter fest, die Erstattung läuft dann mit der LSt Anmeldung August am 12.09. und in der September Abrechnung erscheint dann die EPP und wird damit ausgezahlt.

Oh je, warum denn so kompliziert.

Vielen Dank für die Antwort!!

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FrauSmith
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Genau. Wenn es dann Abweichungen gibt. Zb Neueinstellungen die vorher nicht bekannt war bzw. nicht mitgeteilt wurde muss die Lohnsteueranmeldung 08 korrigiert werden.

Ich denke das geht über eine Wiederabrechnung August - vor senden von September. Oder wenn September gesendet wurde - dann nur manuell.

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TN
Fachmann
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Bitte lesen Sie sich dringend die Dokumente aus der Brennpunktmaske durch, ansonsten werden wichtige Teilaspekte untergehen und Sie dürfen ggf. mit Elster "spielen".

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durchschnittsbenutzer
Aufsteiger
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@louise77  schrieb:

Oh je, warum denn so kompliziert.


Der Arbeitgeber soll nicht in Vorleistung gehen, sondern das Geld vorab vom Finanzamt erhalten.

 

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diplodocus
Aufsteiger
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Hallo

Man scheint überall Wiederabrechnungen zu

brauchen. Da freut sich Datev. Ich habe Mitarbeiter auf Verdacht angelegt. Warum reicht hier keine Nachberechnung ??

Gruß

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TN
Fachmann
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Da kann DATEV sich wohl nur freuen, wenn mit Lodas gearbeitet wird 🙂

 

Die Programmierung dürfte den gesetzlichen Vorgaben folgen...

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diplodocus
Aufsteiger
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Klar will Datev da wieder abkassieren. Es ist aber in den Hilfen so dargestellt dass 500 Mitarbeter und 1 fehlt bei epp eine komplette Wiederabrechnung erfolgen soll.

Das kann ja nicht sein dass man 500 Ma neu

abrechnet. Das hat nichts mit Gesetz zu tun,

Nur mit Programmierung. Geht Nachberechnung oder Wiederabrechnung einzelner MA ?

Gruss

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TN
Fachmann
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In LuG ja 🙂

 

Böse, böse DATEV 😉

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M_H
Fortgeschrittener
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@diplodocus  schrieb:

Klar will Datev da wieder abkassieren. Es ist aber in den Hilfen so dargestellt dass 500 Mitarbeter und 1 fehlt bei epp eine komplette Wiederabrechnung erfolgen soll.

Also, ich will die DATEV nicht in Schutz nehmen - aber soweit mir bekannt ist, werden Widerholungsabrechnungen (LODAS) nicht berechnet, also abkassieren ist wohl (in diesem Fall) nicht!

 

M_H

 

 

 

sonja
Einsteiger
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Ich hatte die EPP mit der Abrechnung 8/22 abgerechnet.

Ein AN sollte am 01.09. beginnen.

Ein EPP-Betrag wurde NICHT gerücksicht. Obwohl ich nach der Beschreibung von Datev vorging.

Habe  dies über die Nebenbuchführung und mit Gesamtwiederholungsabrechnung berichtigt.

 

Nun fängt der AN doch nicht zum 01.09. an.

Wieder eine Wiederholungsabrechnung 🙁

 

In der Community konnte ich lesen, dass  sich auch mit einer Einzelwiederholung 8/22 der EPP-Betrag für die LSt-Anmeldung ändern lässt. Das habe ich ausprobiert.

 

Wunderbar!!  Hat funktioniert!

 

Hoffentlich kommen keine Änderungen mehr .

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nagi
Einsteiger
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Hallo,

 

ich stehe gerade vor einer ähnlichen Frage.

 

Unsere Abrechnung für 07/2022 ist bereits vor dem Update erfolgt. Mit dieser haben wir die Lohnsteueranmeldung für den Anmeldezeitraum 08/2022 (Folgemonat) abgegeben.

 

Mittlerweile ist das Update eingespielt. Laut dem Dokument von Datev müsste ich nun ebenfalls vor der Abrechnung 08/2022 eine Wiederholungsabrechnung 07/2022 machen, um die Lohnsteueranmeldung zu korrigieren. Auch wir haben uns gefragt, ob es hier nicht einen anderen Weg gibt bzw. ob wir wirklich noch einmal die Kosten für die Abrechnung jedes Arbeitnehmers (auch wenn wir die Übersendung der Lohnscheine etc. rausnehmen) tragen werden. Warum kann ich nicht einfach mit der Augustabrechnung die Daten für dei EPP übermitteln, so dass dann einfach der Abzug auf der Lohnsteueranmeldung August 2022 - Anmeldenzeitraum September 2022 Berücksichtigung findet?

 

Liebe Grüße

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RWE011
Beginner
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Leider hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass das ausschließlich über die Lohnsteuer-Anmeldung August laufen muss und es keine Wahlmöglichkeit gibt. Da habe ich mich auch besonders drüber geärgert, weil ich dachte, die Arbeit kommt erst im September. Wer sich das schon wieder ausgedacht hat....
Ich kann tatsächlich auch die FAQ vom Bundesfinanzministerium dazu empfehlen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Uwe_Lutz
Überflieger
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@nagi  schrieb:

Auch wir haben uns gefragt, ob es hier nicht einen anderen Weg gibt bzw. ob wir wirklich noch einmal die Kosten für die Abrechnung jedes Arbeitnehmers (auch wenn wir die Übersendung der Lohnscheine etc. rausnehmen) tragen werden. 

 

 


Ich glaube, da haben Sie die Aussage von @M_H , auf die Sie geantwortet haben falsch verstanden. 

 

Eine Wiederholungsabrechnung ist bei der DATEV im Grundpreis der Abrechnung enthalten und wird nicht gesondert berechnet. Es würden nur die Druckkosten zusätzlich anfallen - diese haben Sie aber ja durch das rausnehmen der Lohnscheine verhindert.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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nagi
Einsteiger
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Vielen Dank für die schnellen Antworten...

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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Liebe LODAS-Community,

 

zu der Frage „Welche Wiederabrechnung muss man für die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung senden?“ folgende Infos:

 

Wir haben bisher eine Wiederabrechnung komplett empfohlen, weil damit auf jeden Fall alle individuellen Konstellationen abgedeckt sind.

 

Wenn Sie allerdings nach der August-Abrechnung (aber vor der September-Abrechnung) z.B. einfach einen oder mehrere neue Mitarbeiter anlegen und berücksichtigen wollen oder einen Anspruch doch auf Nein stellen müssen, genügt für die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung eine Wiederabrechnung einzeln der betroffenen Arbeitnehmer.

 

Bei einem Eintritt zum 01.09.2022 ist eine Wiederabrechnung einzelner Personalnummer (413) für 08/2022 nicht möglich. Die betroffene Personalnummer kann für August nicht ausgewählt werden. Nachdem bei unseren Tests eine 413 08/2022 einer anderen Personalnummer keine Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung erzeugt hat, empfehlen wir in diesem Fall weiter eine Wiederabrechnung komplett.

 

Wir werden unser Dokument Energiepreispauschale in LODAS abrechnen (Dok.-Nr. 1024623) dahin gehend die nächsten Tage noch anpassen.

 

Und noch ein Tipp: Denken Sie daran, das Kennzeichen EPP anspruchsberechtigt auf Ja oder Nein zu setzen, wenn Sie nach Installation der Version einen Arbeitnehmer neu anlegen. In LODAS ist immer als Default-Wert „zu prüfen“ eingestellt.

 

Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung

 

Es ist so, wie bereits beschrieben. Der Gesetzgeber hat bei monatlicher Abgabe der LSt-Anmeldung zwingend die LSt-Anmeldung für 08/2022 festgelegt. Das bedeutet für Sie, wenn Sie die LSt-Anmeldung 08/2022 ohne Berücksichtigung der Energiepreispauschale erstellt haben, ist eine Wiederabrechnung komplett des betreffenden Monats notwendig. Alternativ könnten Sie die LSt-Anmeldung 08/2022 auch über ELSTER oder das DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung korrigieren.

 

Die Lohnsteuer-Anmeldung wird immer nur für den aktuellen Abrechnungsmonat (bzw. entsprechend bei der versetzten LSt-Anmeldung Vormonat oder Folgemonat) erstellt. Der Gesetzgeber verlangt aber eine Korrektur (Storno / Neu) der LSt-Anmeldung 08/2022! Deshalb können Korrekturen mit der September-Abrechnung und nachfolgend nicht automatisch für die LSt-Anmeldung August berücksichtigt werden.

 

Wir werden Ihnen zu diesen Konstellationen und zum weiteren Vorgehen voraussichtlich im September noch ein Hilfe-Video zur Verfügung stellen, sowie unsere Dokumente entsprechend ergänzen.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Nadine_Mack  schrieb:

 

 

Wenn Sie allerdings nach der August-Abrechnung (aber vor der September-Abrechnung) z.B. einfach einen oder mehrere neue Mitarbeiter anlegen und berücksichtigen wollen (...), genügt für die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung eine Wiederabrechnung einzeln der betroffenen Arbeitnehmer.


Eine Wiederabrechnung 08/2022 der zum 01.09.2022 neu eintretenden Mitarbeiter ist technisch m.E. gar nicht möglich. Es muss also (so habe ich dies zumindest gelöst) irgend ein in 08/2022 bereits vorhandener Mitarbeiter wiederholt werden.

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sonja
Einsteiger
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genau so wie  @Uwe_Lutz   beschreibt, habe ich es auch gehandhabt.

 

Eine andere Möglichkeit sah ich auch nicht.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Danke Herr @Uwe_Lutz. Ich habe meinen Beitrag um diesen Sachverhalt erweitert. Es richtig, dass Eintritte ab 01.09.2022 nicht für August wiederholt werden können.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
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letzte Antwort am 19.08.2022 14:33:25 von Nadine_Mack
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