Hallo,
auf dem letzten KOB-Tag in Saarbrücken wurde von einer Teilnehmerin gesagt, dass
es ab dem 01.01.2026 verpflichtend ist, dass die Daten beim Beraterwechsel über euBP
Digitale Betriebsprüfung übermittelt werden müssen, auch wenn der neue Berater mit dem gleichen
Lohnprogramm arbeitet.
Außer einem Hinweis der K.I., welche dies bestätigt, finde ich aber keine verlässlichen Quellen
im Netz.
Hat hier jemand einen "rechtskräftigen Link".
LG BB
Welche Quelle verwendet die KI?
@AnfrageausdemLohn schrieb:Welche Quelle verwendet die KI?
Die autoritärste aller Quellen: The Internet.
Hallo,
das stimmt tatsächlich, Datenübermittlung bei Berater- oder Systemwechsel, siehe § 28p Abs. 6b SGB IV.
Steht so auch z.B. in der letzten Seminarunterlage zum Akt. SV-Recht vom Verband.
Schau in die "Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die euBP" da steht alles.
Zusammengefasst und sinngemäß: Ist bei einem Wechsel sichergestellt, dass die Daten vollständig übernommen werden (weil z.B. identische Software) kann von einer Datenübermittlung aufgrund des Dienstleisterwechsels abgesehen werden.
Das gilt schon seit 01.01.2025
2.3:
2.3 Datenübermittlung aufgrund Wechsels des systemgeprüften Abrechnungsprogramms
oder des Dienstleisters
Ab 01.01.2025 sind euBP-Daten aufgrund eines Wechsels des systemgeprüften
Abrechnungsprogramms oder des Dienstleisters zu übermitteln. Diese Datenübermittlung ist
mit dem entsprechenden Grund im Datensatz Steuerung zu kennzeichnen.
Es erfolgt nach Eingang der Datensendung eine Verarbeitung der Daten, wobei auch eine
Plausibilitätsprüfung vorgenommen wird. Sofern die Daten fehlerfrei sind, erfolgt eine
Speicherung dieser Daten bis zur nächsten Betriebsprüfung bei der Deutschen
Rentenversicherung. Bei der Feststellung von inhaltlichen Fehlern wird die Datensendung
mit den entsprechenden Fehlerschlüsseln (siehe auch unter „Verarbeitungsprotokoll bei
Datenabweisung“) abgewiesen.
Unser Lohn-Pro ist leider im Urlaub.
Wir hatten uns das bei DATEV schon mal angesehen.
Waren glaube ich so verblieben, dass das DATEV bei unseren Mandaten regelt, da wir LuG Anwender sind.
Und gespannt sind, welche Anfragen bei uns landen, wenn wir Mandate abgegeben haben.
Vielleicht hilft das Dok dem ein oder anderen:
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung – Prüfungsdaten an die Deutsche ... - DATEV Hilfe-Center
Eine schöne und ausführliche Info dazu gibt es auch in der Informationszeitschrift summa summarum Heft 2/2025 der Deutschen Rentenversicherung:
Auszug daraus:
"Pflichten beim System- oder Dienstleisterwechsel
Ein besonders praxisrelevanter Aspekt betrifft den Wechsel der
Lohnabrechnungssoftware oder des Dienstleisters, der für den
Arbeitgeber die Abrechnungen durchführt. Seit 1. Januar 2025
sind Arbeitgeber in diesen Fällen verpflichtet, die für die nächste
Betriebsprüfung relevanten Daten aus dem bisherigen System
heraus noch vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenver-
sicherung (DSRV) zu übermitteln (§ 28p Abs. 6b SGB IV).
Warum ist das wichtig?
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass beim Software-
oder Dienstleisterwechsel Abrechnungsdaten nicht oder nur
unvollständig übernommen werden. Diese Daten sind jedoch für
die Betriebsprüfungen notwendig. Der Gesetzgeber reagiert da-
rauf mit einer klaren Vorgabe: Die Daten müssen aus dem alten
System im euBP-Verfahren an die DSRV übermittelt werden.
[...] Es folgen noch weitere wichtige Infos.
Das ist von der DATEV hier unter Punkt 3 eigentlich recht übersichtlich aufgeschlüsselt:
https://help-center.apps.datev.de/documents/1037772
Das Dokument wurde am 07.01.2026 das letzte Mal aktualisiert.
Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Die Gesetzgebung seit 01.01.2025 ist mir ja bekannt.
In meiner Frage geht es darum, ob es seit 01.01.2026 eine "neue" bzw. "erweitere"
Regelung gibt, dass die Übermittlung über euBP IMMER - also auch wenn der
neue Berater mit dem gleichen Lohnprogramm arbeitet - zu erfolgen hat.
Aus dem Hilfedokument geht das nicht hervor.
Vielleicht war es ja eine "Falschaussage" beim Seminar. Das wollte ich mit meiner Frage hier klären.