abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Digitale Betriebsprüfung bei Beraterwechsel ab 01.01.2026 verpflichtend

9
letzte Antwort am 01.04.2026 13:41:09 von BB66119
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
BB66119
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 10
585 Mal angesehen

Hallo,

 

auf dem letzten KOB-Tag in Saarbrücken wurde von einer Teilnehmerin gesagt, dass 

es ab dem 01.01.2026 verpflichtend ist, dass die Daten beim Beraterwechsel über euBP

Digitale Betriebsprüfung übermittelt werden müssen, auch wenn der neue Berater mit dem gleichen

Lohnprogramm arbeitet.

 

Außer einem Hinweis der K.I., welche dies bestätigt, finde ich aber keine verlässlichen Quellen

im Netz.

 

Hat hier jemand einen "rechtskräftigen Link".

 

LG BB

AnfrageausdemLohn
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 10
538 Mal angesehen

Welche Quelle verwendet die KI?

0 Kudos
cwes
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 10
523 Mal angesehen

@AnfrageausdemLohn  schrieb:

Welche Quelle verwendet die KI?


Die autoritärste aller Quellen: The Internet.

Lila_Lohn
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 10
507 Mal angesehen

Hallo, 

 

das stimmt tatsächlich, Datenübermittlung bei Berater- oder Systemwechsel, siehe § 28p Abs. 6b SGB IV.

Steht so auch z.B. in der letzten Seminarunterlage zum Akt. SV-Recht vom Verband.

beng
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 10
498 Mal angesehen

Schau in die "Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die euBP" da steht alles.
Zusammengefasst und sinngemäß: Ist bei einem Wechsel sichergestellt, dass die Daten vollständig übernommen werden (weil z.B. identische Software) kann von einer Datenübermittlung aufgrund des Dienstleisterwechsels abgesehen werden.

0 Kudos
GLH
Fachmann
Offline Online
Nachricht 6 von 10
494 Mal angesehen

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/elektronisch-unterstuetzte-betriebspruefung/anlage5_verfahrensbeschreibung_01012025.html

 

Das gilt schon seit 01.01.2025

 

2.3:

 

2.3 Datenübermittlung aufgrund Wechsels des systemgeprüften Abrechnungsprogramms
oder des Dienstleisters
Ab 01.01.2025 sind euBP-Daten aufgrund eines Wechsels des systemgeprüften
Abrechnungsprogramms oder des Dienstleisters zu übermitteln. Diese Datenübermittlung ist
mit dem entsprechenden Grund im Datensatz Steuerung zu kennzeichnen.
Es erfolgt nach Eingang der Datensendung eine Verarbeitung der Daten, wobei auch eine
Plausibilitätsprüfung vorgenommen wird. Sofern die Daten fehlerfrei sind, erfolgt eine
Speicherung dieser Daten bis zur nächsten Betriebsprüfung bei der Deutschen
Rentenversicherung. Bei der Feststellung von inhaltlichen Fehlern wird die Datensendung
mit den entsprechenden Fehlerschlüsseln (siehe auch unter „Verarbeitungsprotokoll bei
Datenabweisung“) abgewiesen.

 

 

0 Kudos
anderl
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 10
476 Mal angesehen

Unser Lohn-Pro ist leider im Urlaub. 

 

Wir hatten uns das bei DATEV schon mal angesehen. 

 

Waren glaube ich so verblieben, dass das DATEV bei unseren Mandaten regelt, da wir LuG Anwender sind. 

Und gespannt sind, welche Anfragen bei uns landen, wenn wir Mandate abgegeben haben. 

 

Vielleicht hilft das Dok dem ein oder anderen:

 

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung – Prüfungsdaten an die Deutsche ... - DATEV Hilfe-Center

 

 

 

 

0 Kudos
mariko
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 10
453 Mal angesehen

Eine schöne und ausführliche Info dazu gibt es auch in der Informationszeitschrift summa summarum Heft 2/2025 der Deutschen Rentenversicherung:


https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Publikationen-e-Paper-und-Broschueren/publikationen_e_paper_broschueren.html


Auszug daraus:

"Pflichten beim System- oder Dienstleisterwechsel
Ein besonders praxisrelevanter Aspekt betrifft den Wechsel der
Lohnabrechnungssoftware oder des Dienstleisters, der für den
Arbeitgeber die Abrechnungen durchführt. Seit 1. Januar 2025
sind Arbeitgeber in diesen Fällen verpflichtet, die für die nächste
Betriebsprüfung relevanten Daten aus dem bisherigen System
heraus noch vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenver-
sicherung (DSRV) zu übermitteln (§ 28p Abs. 6b SGB IV).

 

Warum ist das wichtig?
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass beim Software-
oder Dienstleisterwechsel Abrechnungsdaten nicht oder nur
unvollständig übernommen werden. Diese Daten sind jedoch für
die Betriebsprüfungen notwendig. Der Gesetzgeber reagiert da-
rauf mit einer klaren Vorgabe: Die Daten müssen aus dem alten
System im euBP-Verfahren an die DSRV übermittelt werden.


[...] Es folgen noch weitere wichtige Infos.

0 Kudos
TLudwig
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 10
436 Mal angesehen

Das ist von der DATEV hier unter Punkt 3 eigentlich recht übersichtlich aufgeschlüsselt:

 

https://help-center.apps.datev.de/documents/1037772 

 

Das Dokument wurde am 07.01.2026 das letzte Mal aktualisiert.

BB66119
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 10 von 10
284 Mal angesehen

Vielen lieben Dank für eure Antworten.

Die Gesetzgebung seit 01.01.2025 ist mir ja bekannt.

In meiner Frage geht es darum, ob es seit 01.01.2026 eine "neue" bzw. "erweitere" 

Regelung gibt, dass die Übermittlung über euBP  IMMER - also auch wenn der 

neue Berater mit dem gleichen Lohnprogramm arbeitet - zu erfolgen hat.

 

Aus dem Hilfedokument geht das nicht hervor.

 

Vielleicht war es ja eine "Falschaussage" beim Seminar. Das wollte ich mit meiner Frage hier klären.

0 Kudos
9
letzte Antwort am 01.04.2026 13:41:09 von BB66119
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage