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Deutschlandticket mit Arbeitgeber-Zuschuß als Jobticket, Bewertung mit 96%, Darstellung in Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 02.10.2025 17:30:29 von schlappi007
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schlappi007
Einsteiger
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Hallo,

ich möchte mich gerne einmal austauschen, wie andere das Deutschlandticket in der Lohnabrechnung darstellen.

Folgender Sachverhalt:

Arbeitgeber gibt einen Zuschuß von 14,50 €, erhält dadurch die 5% Rabatt und zahlt nur 55,10 € für das Ticket. Der Arbeitnehmer zahlt den Differenzbetrag von 40,60€.

Nach R8.1. Abs.2 S.3 LStR kann der geldwerte Vorteil mit 96% angesetzt werden und soll wohl auch so ins Lohnkonto aufgenommen werden.

Aber wie stelle ich das in L+G dar?

Unter Fahrkostenzuschuss Jobticket den AG-Zuschuss von € 14,50 und beim Mitarbeiter dann einen zusätzlichen Nettoabzug mit LA 9010 von € 40,60?

In der Lohnabrechnung steht dann als Bruttobezug der Zuschuss von 14,50 € und unten wird in einer Summe unter LA 9010 die 55,10 € abgezogen, die dann auch das Verkehrsunternehmen dem Arbeitgeber in Rechnung stellt.

Was wird dann auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen? Die € 14,50? 

Aber was ist mit diesem 96% Anteil? Oder erfasse ich als Fahrkostenzuschuß dann nur die 96% von 14,50, also 13,92 €? Aber dann gehen die Fibu-Konten dazu nicht auf. Oder buche ich die Differenz in der Fibu dann separat?

Hat jemand eine Idee? Wie setzen andere das um? Bei Datev habe ich hierzu keine geeignete Hilfe/Beispiele gefunden.

sokrates
Erfahrener
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Ticketpreis58,00 EUR
Arbeitgeber-Nachlass 5% (kein Lohn)2,90 EUR
Differenz55,10 EUR
davon 96%52,90 EUR
steuerfrei monatlich14,50 EUR
Eigenleistung Arbeitnehmer38,40 EUR
  

Abwandlung, falls keine AN-Eigenleistung

= steuerfrei monatlich

52,90 EUR

 

Statt des AN-Netto-Abzugs von 40,60 Euro erfassen Sie 38,40 Euro. Dann passt es.

 

LG

Anne Koch

 

 

Nachtrag:

- auf der LSt-Bescheinigung taucht nur der AG-Zuschuss auf. 

- die FiBu geht tatsächlich nicht auf. So wie früher, als auf den Rechnungen noch eine Aufwandspauschale für die Bereitstellung des Jobticktes vorhanden war. Da wusste die FiBu auch nicht so recht, wohin damit 😀

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CLehnen
Beginner
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Mir ist der Sachverhalt noch nicht so ganz klar.

 

Handelt es sich um ein vom AG gekauftes Jobticket oder kauft der AN das Ticket und der AG gibt hierzu einen Zuschuss (dann ist es kein Jobticket, sondern ein Fahrtkostenzuschuss)?

Erfolgt die Zuzahlung zum Jobticket (falls es eins ist) über einen Nettoabzug oder ist eine (Brutto-)Gehaltsumwandlung vereinbart?

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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@schlappi007  schrieb:

 

Nach R8.1. Abs.2 S.3 LStR kann der geldwerte Vorteil mit 96% angesetzt werden und soll wohl auch so ins Lohnkonto aufgenommen werden.

 


Moin,

 

der Satz aus der Richtlinie lautet:

 

Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet

 

Voraussetzung der Anwendung der 96%-Regelung ist daher, dass der Arbeitgeber die Fahrkarten nicht nur seinen Mitarbeitern sondern auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Dies dürfte somit nur zutreffen, wenn die Abrechnung eines Verkehrsunternehmens durchgeführt wird.

 

Hinzu kommt, dass der geldwerte Vorteil für die Fahrkarte unabhängig von der Höhe doch ohnehin steuerfrei ist und somit es auf eine "Abwertung" nicht ankommt.

 

Würde man, wie @sokrates es vorschlug, nur die 96% in die Abrechnung aufnehmen, geht nicht nur die FIBU nicht auf, sondern der Arbeitgeber würde diese 4% zusätzlich als Kosten tragen müssen, da dieser Betrag den Mitarbeitern nicht abgezogen wird, aber dennoch an das Verkehrsunternehmen zu zahlen wäre..

 

Wir rechnen die Tickets für die Mitarbeiter alle ohne Anwendung der 96% ab.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

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Nutzer_8888
Fachmann
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Bin kein Lohnrechner und hier eigentlich nur mal "drüber gestolpert" und hab interessenhalber hier und da mal rumgestöbert (Stichpunkte: Jobticket, Zuschuss, Sachleistung, zusätzlich zum Lohn/Gehalt oder Wandlung, monatliches oder jährliches Ticket....). Schon Wahnsinn, wie komplex so ein ÖPNV-Ticket werden kann.

Auch wenn es bzgl. Lohn und Gehaltsabrechnungen noch kompliziertere Sachverhalte gibt, könnte dies ein Musterbeispiel für Überregulierung sein...

 

Wenngleich ich hier sicher keinen sachdienlichen Kommentar abgegeben haben, Hut ab vor allen Lohnabrechnenden...

 

Viele Grüße

schlappi007
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

der Arbeitgeber kauft das Jobticket und bezahlt die 55,10 €. Als Zuschuss gewährt er dem Arbeitnehmer 14,50 €, den Rest muss der Arbeitnehmer selbst zahlen und wird ihm als Nettoabzug vom Gehalt einbehalten.

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schlappi007
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

vielen Dank für die Hinweise. 

Dass der 96% Ansatz nur "bei eigenen Produkten" anzuwenden ist, ist mir tatsächlich neu und habe ich auf einem Lohnsteuerseminar auch anders herausgehört. 

Aber Sie haben natürlich Recht, dass es letztlich egal ist, da es eh steuerfrei ist. 

Trotzdem würde ich eigentlich gerne den richtigen geldwerten Vorteil ausweisen im Lohnkonto und es will mir einfach nicht in den Kopf, dass dieses Thema Jobticket so kompliziert sein muss, da es doch ein alltägliches Thema sein müsste. Dass die Datev da keine richtigen Musterbeispiele anbietet, finde ich komisch.

 

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schlappi007
Einsteiger
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Guten Morgen Frau Koch,

 

vielen Dank für Ihre Antwort! Dies hat mich auf eine neue Idee gebracht:

ich würde  eher dazu tendieren, dass nicht der Nettoabzug reduziert wird, sondern der Zuschuss gemindert wird auf die 96%, damit dieser Wert auch auf der Lohnsteuerbescheinigung erscheint. 

Dann kann auch der Nettoabzug in der Höhe verbleiben, wie ihn der Arbeitnehmer zu tragen hat und es kommt nicht dazu, wie Herr Lutz richtig bemerkt hat, dass der Arbeitgeber noch die Differenz zusätzlich zu tragen hat.

Also: Zuschuß 13,92 € und Nettoabzug bleibt bei 40,60 €.

In der Fibu müsste man dann manuell die Differenz zur tatsächlichen Zahlung (14,50-13,92) verbuchen (würde ich dann direkt in die Kosten buchen), aber die 13,92 € wären dann über die Lohnbuchung als korrekte BMG des geldwerten Vorteils in den Umsätzen erfasst. 

Was meinen Sie hierzu?

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Ewa123
Einsteiger
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Ich sehe die Abrechnung eines Jobtickets nicht als kompliziert.

 

Wir arbeiten mit Lodas. Aber das wird bei LuG ja ähnlich sein :

 

Erfassung Entlohnung Festbezüge:

LA 111 AG-Zuschuss   20,00 € (Sv-St.-frei) im Brutto.

 

 

bei LA 111 ist als Folgeabzug Netto-Abzug 9111 hinterlegt 

 

 

Erfassung Entlohnung Netto-Be/Abzüge:

LA 9111 mit Abzug 35,10 €

 

In der Gehaltsabrechnung :

- steht oben im Brutto : Zuschuss 20,00 €

- unten im Netto : Abzug 55,10 €

 

In die Lohnsteuerbescheinigung gehört natürlich nur der Zuschuss 

 

 

 

Einen Abzug wie sie beschreiben berücksichtigen wir nicht . 

 

 

 

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sokrates
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Ich habe mich hier an meine Unterlagen aus einem Seminar gehalten - den Lohnsteuerrechtsteil führt dabei immer ein Dipl.-Finanzwirt (der u.a. Lehrbeauftragter an der Uni Hamburg und Referent in der Steuerabteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW ist/war). 

Die von mir beschriebene Rechnung kommt aus dem Skript und beinhaltet von Dozentenseite aus die 96%-Regelung.

 

Querbelesen im Internet bekomme ich unterschiedlichste Antworten. Mal sind die 96% nur anwendbar bei reiner AG-Leistung, mal anwendbar wie in meinem Beispiel.

Variante 1:

IWW: https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/lohnsteuer-49-eur-ticket-aus-lohnsteuerlicher-sicht-f157862

Variante 2:

- Barmer noch mit alten Werten: https://www.barmer.de/firmenkunden/sozialversicherung/sozialversicherungslexikon/deutschlandticket-1246470

- Lohnsteuer-Kompakt: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/fahrten-zur-arbeit-arbeitgeberleistungen-fuer-deutschland-ticket-steuerfrei/

- Haufe: https://www.haufe.de/personal/entgelt/bmf-einzelheiten-zur-steuerbefreiung-von-jobtickets_78_497818.html

 

Das bleibt interessant und ich werde den Sachverhalt auf jeden Fall beim kommenden Seminar nochmal erfragen.

 

@Uwe_Lutz wie verhält es sich Ihrer Meinung nach mit dem - von Ihnen nicht markierten Passus - in der Richtlinie:

 

Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 

 

 

Zur FiBu kann ich zu wenig sagen, da ich nur im Lohnbereich tätig bin. Ich kann aber gerne meine Kollegen befragen.

 

LG

Anne Koch

 

 

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Uwe_Lutz
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@sokrates  schrieb:

 

 

@Uwe_Lutz wie verhält es sich Ihrer Meinung nach mit dem - von Ihnen nicht markierten Passus - in der Richtlinie:

 

Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 

 

 

 


Nachdem ich dies noch mal nachgelesen habe, sieht auch die Finanzverwaltung die 96% als anwendbar. Insoweit kann auch ich hier noch was lernen...

 

Ich denke, hier besteht dann Handlungsbedarf bei uns, da es für den AN ggf. sinnvoll ist, dies umzusetzen, da nur der geldwerte Vorteil als Zuschuss zur Fahrkarte auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen werden muss (und dann in der ESt-Erklärung des AN gegen die Fahrkosten aufgerechnet wird).

 

Als erste Überlegung für die Umsetzung im Programm müsste man dann den Zuschuss des AG in zwei Beträge aufteilen.

 

Also am Beispiel:

 

Preis Profiticket € 58,00

Nachlass € 2,90 

gezahlter Preis für Fahrkarte € 55,10

AG-Zuschuss € 14,50

Zahlung AN € 40,60

 

würde ich erst einmal folgende Art der Abrechnung vorschlagen (noch nicht selbst umgesetzt):

 

Da der Nachlass kein Arbeitslohn ist, gilt als Preis der Fahrkarte der gezahlte Betrag von € 55,10. Hiervon 96% sind der geldwerte Vorteil = € 52,90.

 

Geldwerter Vorteil € 52,90 ./. AN-Anteil € 40,60 = € 12,30.

 

Zu erfassen als geldwerter Vorteil sind € 12,30

Der weitere Zuschuss in Höhe von € 2,20 ist als steuer- und sv-freier Bezug zu erfassen, der aber nicht mit auf der LSt-Bescheinigung als Fahrkostenzuschuss anzusetzen ist.

Dem AN abzuziehen sind die gesamten € 55,10, so dass er im Ergebnis die € 40,60 AN-Anteil zahlt.

 

Eine Differenz in der FIBU gibt es auf diese Art der Erfassung nicht. Es wird nur für den AN und den AG unübersichtlicher, da der Zuschuss zur Fahrkarte in zwei Beträgen ausgewiesen wird.

 

 

 

 

Wenn hier die DATEV eine einfache programmgesteuerte Möglichkeit schaffen würde, dies alles zusammen zu erfassen, wäre dies schön. Zumindest sollte dies als "to do" für das neue Programm mit aufgenommen werden (wenn dies dort nicht ohnehin schon geplant ist).

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

CLehnen
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Meine Lösung (ohne Programmbezug, da ich nicht mit Lohn und Gehalt sondern Lodas arbeite):

Grundsätzlich ist erst mal der Betrag von 55,10 Euro AL, steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, da anscheinend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten AL (§ 8 (4) EStG), weil Zuzahlung des AN als Nettoabzug erfolgt und nicht als Gehaltsumwandlung im Brutto (oder ist evtl. etwas anders vereinbart und es hätte doch ein Bruttoabzug erfolgen müssen? Dann ist die Lösung jedoch komplett anders).

 

Da der AN 40,60 Euro selbst trägt, verbleibt es bei steuerfreiem AL in Höhe von 14,50 EUR. Eine Bewertung des Sachbezugs ist nicht nötig, da der Betrag, den der AG zahlt, betragsmäßig festgelegt ist und sich am Ende immer 14,50 EUR ergeben würde. Dieser Betrag ist auf auf der LSt-Bescheinigung zu erfassen.

 

Anders wäre es, wenn die Berechnung ausgeht von einer festgelegten Zuzahlung des AN (hierzu gibt es in den LStH unter dem Stichwort Deutschland-Ticket ein Beispiel).

 

(Wäre die 96%-Regelung anzuwenden, wäre hier § 8 (2) S. 1 EStG i. V. m. R. 8.1 (2) S. 3 LStR die richtige Paragraphenkette, bei stpfl. AL wäre noch die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 (2) S. 11 EStG zu prüfen, aber das nur der Vollständigkeit halber).

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Uwe_Lutz
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@CLehnen  schrieb:

Grundsätzlich ist erst mal der Betrag von 55,10 Euro AL, steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, da anscheinend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten AL

 


So habe ich dies ja bisher auch gesehen. Das BMF gibt aber im amtlichen LSt-Handbuch (LStH 2025 - Hinweise) unter dem Stichwort "Deutschlandticket" das Beispiel mit 96% Ansatz in der LSt-Bescheinigung (auch bei Steuerfreiheit nach 3/15).

CLehnen
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Ja, das Beispiel habe ich auch gesehen und wenn der AN einen festen Betrag hätte zuzahlen müssen, wäre ich auch im weiteren Verlauf auf die 4% Bewertungsabschlag gegangen. Aber hier konnte man es (als Praktikerlösung) abkürzen, da man in der Konstellation immer auf EUR 14,50 kommt.

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schlappi007
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Ja, ich sehe hier genau wie Sie unbedingt Handlungsbedarf, auch seitens der Datev. Ich finde es schon wichtig, dass in der Lohnsteuerbescheinigung der reduzierte Anteil ausgewiesen wird, aus genau den Gründen, die Sie nennen.

Ich denke aber von der Logik her, kann doch die 96%-Bewertung nur stattfinden auf den Teil, der grundsätzlich ein geldwerter Vorteil wäre - und das ist doch nur der Arbeitgeber-Zuschuß von 14,50 und nicht die 55,10.

Daher würde ich nur 96% auf 14,50 anwenden.

Und ob man die Differenz als zweite Lohnart tatsächlich in der Lohnabrechnung aufnehmen sollte? Ihre Idee ist nicht schlecht, aber irgendwie finde ich es doch unrund. Lieber würde ich das in der Fibu glatt buchen und dem Arbeitnehmer nur das ausweisen, was wirklich bewertet wird.

 

Eine Lösung der Datev wäre hier wirklich wünschenswert - wenn ich diesen Beitrag lese, sieht man ja, wie unterschiedlich jeder das handhabt. Und das Deutschlandticket ist ja ein Thema, was uns alle immer wieder begleiten wird. 

@ Datev: ist hier, wie Herr Lutz angesprochen hat, evtl. etwas in Planung?

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schlappi007
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Hallo Frau Koch,

 

vielen Dank für die hinterlegten Links. Das ist ja wirklich verrückt, wie unterschiedlich dies gehandhabt wird. 

Vom Ansatz stimme ich Ihnen und Herrn Lutz zu. Zu erfassen ist der Abschlag denke ich auf jeden Fall. 

Die Frage ist nur, was ist die BMG dafür und welche Lohnarten.

Ich werde auch auf dem nächsten Seminar noch einmal nachhaken bzw. werde dies jetzt noch mal tun und dann mitteilen, wenn ich eine Antwort vom Dozenten erhalte.

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CLehnen
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96% von 14,50 Euro? Ich glaube, ich mache einen Gedankenfehler und werde meine Lösung nochmal überdenken. Jetzt bin ich nämlich komplett verwirrt. Danke an das Steuerrecht... 

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Uwe_Lutz
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@schlappi007  schrieb:

 

Ich denke aber von der Logik her, kann doch die 96%-Bewertung nur stattfinden auf den Teil, der grundsätzlich ein geldwerter Vorteil wäre - und das ist doch nur der Arbeitgeber-Zuschuß von 14,50 und nicht die 55,10.

 


Nein, die 96% gelten m.E. nicht als Abschlag für den geldwerten Vorteil sondern für den Sachbezug als Ganzes. Der AN erhält eine Fahrkarte als Sachbezug. Dieser Sachbezug wird mit 96% bewertet. Auf diesen reduzierten Wert zahlt der AN seinen Anteil und der Rest ist steuerfreier Sachbezug.

 

Diese Form der Berechnung: Wert x 96% abzgl. Zuzahlung = Sachbezug wird ja auch für die Anwendung des Rabattfreibetrags vorgenommen. Das heißt auch hier werden die 4% vom Gesamtwert gekürzt und nicht vorab um die Zuzahlung des AN gekürzt (Praxis-Beispiele: Rabattfreibetrag | Haufe).

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CLehnen
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Das sehe ich genauso. Und ich starte nochmal einen neuen Lösungsversuch.

 

Aus AG-Sicht sieht es wie folgt aus:

Ticket kostet ihn erst mal 55,10 Euro, er will aber nur 14,50 Euro zahlen. AN-Zuschuss ist daher 40,60 Euro.

 

Steuerlich wird auf die 55,10 Euro der Bewertungsabschlag angewandt, daher Bewertung des Sachbezugs mit 52,90 Euro. Davon ziehen wir die Zuzahlung des AN i. H. v. 40,60 Euro ab und der steuerfreie Sachbezug für das Ticket beläuft sich auf 12,30 Euro.

 

Dieser Betrag muss auch in der LSt-Bescheinigung erfasst werden nach BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 28

 

Der Minderungsbetrag entspricht dem Wert der überlassenen Fahrberechtigung oder dem geleisteten Zuschuss, der ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG als Arbeitslohn zu besteuern gewesen wäre. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, als Wert der überlassenen Fahrberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

 

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-17a/anhang-17a.html 

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schlappi007
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Ich habe mir das Beispiel in den LStH jetzt auch noch mal angesehen und auch tatsächlich noch mal Rücksprache mit dem Dozenten halten können, der auch auf das Beispiel in den LStH verwies. 

Da stimme ich Ihnen und Herrn Lutz zu: als geldwerter Vorteil im Lohn sind die 12,30 € auszuweisen und nicht 14,50 € und der Rabatt ist auf den vollen Fahrpreis anzuwenden. Da hatte ich einen Knoten im Kopf und die LStH sagen dies ja auch eindeutig und geben das Beispiel ja direkt vor.

Vielen Dank für die rege Diskussion.

Jetzt würde mich aber wirklich nur noch interessieren (die Zahlen stehen jetzt ja fest), wie ich es in Lohn und Gehalt umsetze:

als Jobticket (Registerkarte Fahrkostenzuschuß) sind die 12,30 € anzusetzen; dies erscheint dann auch auf der Lohnsteuerbescheinigung korrekt und in der Lohnabrechnung als steuer-u. sv-freier Bezug im Bruttoteil. Als Nettoabzug dannüber LA 9010 die 40,60€ Eigenanteil des AN. 

Wohin jetzt mit den 2,20 € Differenz zur Zahlung? Herr Lutz gab die Anregung mit einer eigenen LA im Bruttoteil. Mein Vorschlag wäre: gar nicht im Lohnbereich abbilden und nur in der Fibu abbilden. 

 

@Datev: geben Sie uns doch bitte hierzu einen Vorschlag

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letzte Antwort am 02.10.2025 17:30:29 von schlappi007
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