Guten Morgen Community,
folgender Fall:
Beschäftigungsbeginn lt. Arbeitsvertrag am 15.3. Der Arzt hat ein ärztliches Beschäftigungsverbot ab 6.3. ausgesprochen. Bei Abrechnung erfolgt folgender Fehlerhinweis:
AAG: Der Beginn der Beschäftigung ist nicht vorhanden oder fehlerhaft. Die Eingabe ist für die Datenübermittlung und somit für die Übermittlung des Erstattungsbetrages nach dem AAG-Verfahren zwingend erforderlich.
Eintrittsdatum sowie Beginn des Beschäftigungsverbotes den 15.3. erfasst. Hatte jemand schon einmal diesen Fall?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Es geht ja auch nicht, wenn das Beschäftigungsverbot erst nach dem 15.3. eintreten würde. Zumindest nicht bei mir.
Auch das Ersteintrittsdatum und Kästchen bringt nix.
Ich vermute, dass der Fehlerhinweis auftritt, weil die MAin bisher noch nicht abgerechnet worden und demnach kein Eintrittsdatum im RZ gespeichert ist.
Also evtl. könnte es klappen, wenn du sie zuerst normal abrechnest und dann mit einer Wiederholung das Beschäftigungsverbot eingibst.
Ist aber auch nur geraten.
Frag bei DATEV nach.
Ich nehme an: Beschäftigungsbeginn während Beschäftigungsverbot schließt sich aus...
Ich würde noch einmal Rücksprache mit einem Arbeitsrechtler halten, aber soweit ich weiß, ist das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen, weil die Arbeit durch das Beschäftigungsverbot vor Beschäftigungsbeginn nie aufgenommen wurde. Ich denke daraus resultiert die Fehlermeldung (DATEV kann nichts abrechnen, was nicht existiert). Aber wie gesagt: Einen Arbeitsrechtler fragen. 🙂
Mal so ne Idee: Wurde die ANin gerade in LODAS angelegt und der Abruf der ELStAM-Daten ausgelöst? Dann sind diese Daten derzeit in Verarbeitung und eine korrekte Probeabrechnung (mit AAG-Antrag) erst nach Verarbeitung möglich.
Die arbeitsrechtliche Seite ist wohl geklärt.
Bei mir erfolgte noch keine Elstam Anmeldung (Eintritt 1.4.) und es geht trotzdem nicht.
Ah, ok, danke, das wusste ich so noch nicht. Also liegt´s wohl eher nicht daran. Dann hab ich aber auch leider keine andere Idee mehr. 🤔
Der Link zeigt doch genau die andere Reihenfolge. Erst Eintritt, dann Beschäftigungsverbot. Hier liegt der Fall doch genau anders herum.
Zudem meinte ich eher die "Logik" der DATEV-Programme...
Aber sei es drum.
@renek schrieb:Der Link zeigt doch genau die andere Reihenfolge. Erst Eintritt, dann Beschäftigungsverbot. Hier liegt der Fall doch genau anders herum.
Ja, wenn du nicht auch ein wenig scrollen und weiterlesen magst, kann das so erscheinen. 😛
Zudem meinte ich eher die "Logik" der DATEV-Programme...
Das mag sein, erklärt aber nicht, warum es in meinem Test auch nicht ging, als das BV nach Eintritt begann.
Manchmal ist eine erfolgreiche Abrechnung ein wenig wie 🥚🥚👀🔎.
rechtlich dürfte dies m.E. klar sein
Beschäftigungsverbot vor Arbeitsantritt kippt Lohnanspruch nicht | Recht | Haufe
nun muss man nur noch das Lohnprogramm davon überzeugen...
@steme schrieb:Ich würde noch einmal Rücksprache mit einem Arbeitsrechtler halten, aber soweit ich weiß, ist das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen, weil die Arbeit durch das Beschäftigungsverbot vor Beschäftigungsbeginn nie aufgenommen wurde.
Das kann unabhängig von einschlägigen Gerichtsurteilen schon deswegen nicht sein, weil die Schwangere dann mit dem Ende des vorigen Arbeitsverhältnisses zwangsläufig ihres Krankenversicherungsschutzes verlustig gehen müßte. Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Frauen in die Notversorgung drücken wollen, finde ich jetzt grade sehr weit hergeholt.
Hallo @cuk,
wir schauen uns Ihren Sachverhalt gerne genauer an.
Wenden Sie sich dazu bitte über einen anderen Servicekanal an uns.
Genau so hat es geklappt. Zuerst abgerechnet ohne Beschäftigungsverbot, danach Wiederholung mit. Vielen Dank für die Unterstützung.
Danke für die Unterstützung. Das Problem konnte gelöst werden.