Guten Morgen Community,
folgender Fall: Eintritt Mitarbeiterin am 15.09.2023, Beschäftigungsverbot ab 08.10.2023.
Die Krankenkasse lehnt die Erstattung des Beschäftigungsverbots für den Zeitraum 08.10.-31.10.2023 ab,
da "kein Erstattungsanspruch nach dem AAG".
Liege ich richtig in der Annahme, dass auch für das Beschäftigungsverbot die 4-Wochen-Frist ab Eintritt gilt?
Gilt das Beschäftigungsverbot demnach erst ab dem 13. Oktober?
Ansonsten kann ich mir die Ablehnung nicht erklären.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Da würde ich mal bei der Krankenkasse nachfragen, wo dies genauer geregelt ist.
Die ersten vier Wochen besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§3 Abs.3 EntgFG).
Der Anspruch auf Freistellung für das Beschäftigungsverbot ist aber keine Erkrankung sondern eine Freistellung nach dem Mutterschutzgesetz. Hier besteht nach meiner Kenntnis ab dem ersten Tag ein Anspruch.
Insoweit sollte auch die Erstattung nach §1 Abs.2 AAG greifen.
@Uwe_Lutz schrieb:
Der Anspruch auf Freistellung für das Beschäftigungsverbot ist aber keine Erkrankung sondern eine Freistellung nach dem Mutterschutzgesetz. Hier besteht nach meiner Kenntnis ab dem ersten Tag ein Anspruch.
Und sogar, wenn es gar keinen ersten Tag gab, zumindest vor 7 Jahren in einem Einzelfall.
Beschäftigungsverbot vor Beginn des ersten Arbeitstages kippt den Lohnanspruch nicht
Ein Anspruch auf Entgelt gemäß § 11 MuSchG besteht auch dann, wenn ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bereits ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses besteht. Anzusetzen ist in diesem Fall das regelmäßige Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit.
[...]
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine u.U. unverhältnismäßige Belastung der Beklagten aufgrund von geschuldeten Leistungen ohne jede vorherige Gegenleistung bei der Auslegung zu einem anderen Auslegungsergebnis führen könnte. Eine solche liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte aufgrund des Umlageverfahrens den von ihr zu zahlenden Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG in voller Höhe erstattet erhält.
Vielen Dank, habe dann doch mal bei der Krankenkasse angerufen.
Diese sind davon ausgegangen, dass die 4-Wochen-Frist auch bei Beschäftigungsverbot gilt.
Wurde nun entsprechend korrigiert.
Danke! 🙂
High,
ja traurig, beim sparen sind alle Behörden immer schnell dabei😫
Aber gut, so wird es wohl auch in Zukunft sein,
Mit leidendem Gruss
Mike
@Abgabefrist schrieb:Vielen Dank, habe dann doch mal bei der Krankenkasse angerufen.
Diese sind davon ausgegangen, dass die 4-Wochen-Frist auch bei Beschäftigungsverbot gilt.
Die sollten vielleicht doch wieder Fachleute ranlassen. Zeitarbeiter sind entgegen weitverbreitetem Irrglauben weder billiger noch unbedingt besser.