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Bahncard 100

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letzte Antwort am 15.02.2024 08:05:24 von KnudG
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Thomas_Kahl
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Nachricht 1 von 23
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Ahoi,

ich habe jetzt ewig gelesen, aber keine Antwort auf meine Fragen gefunden. Was ohne Probleme zu finden war:

Schafft der AG eine Bahncard 100 für seinen AN an, und dieser nutzt diese für berufliche Auswärtstätigkeiten und private Fahrten, ist eine Prognoserechnung anzufertigen, ob die Kosten der beruflichen Fahrten die Anschaffungskosten der Bahncard decken. Wenn ja, alles gut. Wenn nein, ist die Differenz Sachbezug.

Schafft der AG eine Bahncard 100 für seinen AN an, und dieser erhält die Bahncard zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn für die Fahrten zwischen Wohnung & Arbeitsstätte und nutzt diese nur unbeachtlich privat, so ist das ganze seit dem 1.1.2019 Steuer- und SV-frei.

Was passiert jetzt aber, wenn ich beide Fälle mische? Der AN erhält die Bahncard zusätzlich zum Arbeitslohn. Er fährt damit die Fahrten Wohnung / Arbeit. Er fährt damit die Fahrten für die berufliche Auswärtstätigkeiten. Und er fährt damit (unbegrenzt) privat.

Muss ich jetzt hier auch eine Prognoserechnung erstellen? (ich denke mal ja). Aber zählen die Fahrten Wohnung Arbeit zu den beruflichen Fahrten hinzu? Oder ermittliche ich hier wirklich nur die rein beruflichen Fahrten für den Kostenabgleich?

Vielen Dank schon mal für die Mühe und das Mitdenken.

MfG
T.Kahl
t_r_
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Nachricht 2 von 23
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Ergibt sich vielleicht alleine aus den Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte schon, dass die Bahncard 100 vorteilhaft ist? Dann würde ich kein Problem sehen, da dann ja bereits alles klar ist.

Im Übrigen würde ich sonst die Kosten Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte und Kosten für Auswärtstätigkeiten rechnen und feststellen, ob die Bahncard 100 für den Arbeitgeber dann wirtschaftlich ist. Ist das der Fall, würde ich auch keinen geldwerten Vorteil in Betracht ziehen.

Erst wenn die Wirtschaftlichkeit für den Arbeitgeber nicht mehr darstellbar ist, käme für mich die Frage eines geldwerten Vorteils in Betracht...

... und auch hier wäre es dann noch eine Frage, wie hoch ist der wirtschaftliche Nachteil durch den Kauf der Bahncard 100.

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p4ge
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 23
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Bei der Bahncard 100 müssen meines Wissens nach nur noch "Sonderleistungen" bezahlt werden. Sprich Sitzplatz, Sprinter etc.. Auf welcher Grundlage werden die Bahnfahrten denn dann erfasst? Gibt der AN dem AG einen Monatsausdruck, welche Leistungen alles über die Karte gelaufen sind? Vgl. z.B. mit einem Einsatzplan in der Luftfahrt?

Anhand dieses Planes, sollte es ihn geben könnte man natürlich erfassen welche Fahrten privat sind.

Andersfalls wird die Rechnung schwer, denn sollten Einzelfahrten fehlen, kann man schlecht eine genau Prognosenrechnung erstellen.

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 4 von 23
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Fein. Dann bin ich nicht der Einzige, der das so sieht. Auch ich würde beides zusammenrechnen, da mE ja auch die Fahrten Wohnung / Arbeit im eigenbetrieblichen Interesse stehen. Aber es steht leider nirgendwo etwas dazu. Wobei die Fahrten Wohnung / Arbeit (wenn ich das mal mit diesem Jahr vergleiche) eher von ganz untergeordneter Bedeutung sein werden. Da kommen sicher nicht viele zusammen.

MfG
T.Kahl
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Thomas_Kahl
Meister
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Korrekt. Nur noch Sonderleistungen. Genaueres kann ich bisher auch noch nicht sagen, da der Mandant mal vorher gefragt hat und noch gar nichts entschieden ist.

Von daher hoffe ich, dass irgendwer da schon Erfahrung beisteuern kann.

MfG
T.Kahl
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 23
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Im Grunde geht es ja darum, dass immer der Vorteil des Arbeitnehmers in den Hintergrund treten muss, damit es kein geldwerter Vorteil ist. Da kann man ja nur von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise rangehen.

1. Schritt

Es wird berechnet, wann und wie oft der Arbeitnehmer dienstlich mit dem Zug unterwegs ist. Von Sparpreisen etc. darf man nicht ausgehen, da ja nie sicher ist, dass man die bekommt. Also x Fahrkarten mal y Preis >=< Bahncard 100.

2. Schritt

Sind jetzt immer noch die Einzeltickets billiger als die Bahncard 100? Bei einem aktiv reisenden Mitarbeiter und den Normalpreisen der Bahn kaum vorstellbar.

Gehen wir aber trotzdem mal davon aus. Es ergibt sich somit noch eine Differenz, die als geldwerter Vorteil Berücksichtigung finden müsste. Nun habe ich als Arbeitgeber meinem Arbeitnehmer zugesichert, dass er zusätzlich zu seinem Lohn die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erstattet bekommt. Auch hier müsste ich dann die Einzeltickets zugrunde legen. Als Arbeitgeber wäge ich ja nun ab, was mich günstiger kommt, die Einzeltickets oder der "Restwert" der Bahncard.

Die Erlasse, die in den Lohnsteuerrichtlinien "verwurstet" sind, sind ja von vor 2019. Mir fällt kein schlagendes Argument gegen die von mir benannte Berechnungsweise ein. Alle Punkte entsprechen ja auch rechtlichen Regelungen. Für sich alleine betrachtet, darf ich ja dem Arbeitnehmer in beiden Fällen die Bahncard 100 steuerfrei  stellen, wenn diese günstiger ist, als die Einzelfahrten. Warum sollte also eine Kombi nicht funktionieren.

Sonst halt einfach mal eine Anrufungsauskunft...

Wobei die Fahrten Wohnung / Arbeit (wenn ich das mal mit diesem Jahr vergleiche) eher von ganz untergeordneter Bedeutung sein werden. Da kommen sicher nicht viele zusammen.

Hat der Arbeitnehmer überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte und wenn ja, ist diese notwendig?

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 7 von 23
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Hat der Arbeitnehmer überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte und wenn ja, ist diese notwendig?

2x ja.

Ich sehe das ganze Ähnlich. Allerdings sieht das FA viele Dinge ja manchmal auch komplett anders. Und von daher ..

MfG
T.Kahl
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 8 von 23
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2x ja.

Schade. Hätte ja sonst so einfach seien können...

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 9 von 23
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Hallo,

hatte jetzt die Tage Lohnsteuerseminar von einem Dipl. -Finw. aus Münster. Dieser bestätigte mir die Auffassung, dass die Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte und die Auswärtstätigkeiten für die Prüfung der beruflichen Notwendigkeit zusammen gerechnet werden dürfen.

Viele Grüße

T. Reich

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 10 von 23
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Supi. Danke! Dann kann ich dem Mandanten ja jetzt Bescheid geben.

MfG
T.Kahl
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eddy2410
Aufsteiger
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Hallo zusammen,

 

dazu hätte ich allerdings auch eine Frage.

 

Muss denn die Bahncard in der LSt-Bescheinigung Z. 17 vermerkt werden? Wenn ja, muss das anteilig für das Jahr gemacht werden, bspw. Überlassung der Bahncard ab 07/2020 und somit Ansatz von 50 % des Wertes für 2020 und 50 % des Wertes für 2021.

 

 

Viele Grüße!

 

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

 

ob die Bahncard 100 auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss, können wir nicht beantworten. Erfragen Sie dies bitte beim zuständigen Finanzamt. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Aaron
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Nachricht 13 von 23
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Da bei mir eine ähnliche Entscheidung ansteht, habe ich eine Frage dazu: Bei den Fahrten Wohnort - 1. Arbeitsstätte, zählen dort für die Prognoserechnung beide Wege oder nur der einfache Weg? Oftmals zählt ja nur ein Weg, aber im konkreten Fall würde der AG ohne BC100 auch beide Fahrten erstatten, so dass die Rückwege definitiv Kosten für den AG bedeuten würden.

 

Konkret wären die Fahrten zwischen Wohnort und 1. Arbeitsstätte (und zurück) die Hauptnutzung der BC100.

 

Zählte nur ein Weg wäre die Ersparnis unter dem Preis der BC100 (Kosten für die Tickets rund 2.000 Euro), würden beide Wege zählen wäre die Ersparnis knapp darüber (Kosten für die Tickets rund 4.000 Euro). Insofern wäre die Behandlung der Rückfahrten in dem Fall entscheidend ob sie für mich als AN steuerfrei genutzt werden könnte.

 

Und gehe ich zurecht davon aus, dass der Vergleichspreis für die wöchentlichen Fahrten (Wohnung / Arbeitsstätte) immer der Flexpreis mit einer BC50 ist?

t_r_
Allwissender
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Vergleichspreis ist in der Regel die Einzelfahrt. Wenn der Arbeitgeber Hin- und Rückfahrt der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet, dann ist immer nur die einfache Strecke steuerfrei. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@t_r_  schrieb:

Wenn der Arbeitgeber Hin- und Rückfahrt der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet, dann ist immer nur die einfache Strecke steuerfrei. 


Das gilt aber doch nur bei Ansatz des pauschalen Kilometergeldes - bei tatsächlichen Fahrtkosten für ÖPNV-Karten sind m.E. die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Schließlich wird auch bei Ersatz einer Monatskarte nicht nur der halbe Betrag steuerfrei ersetzt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

t_r_
Allwissender
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😧Danke, @Uwe_Lutz . Da war ich in Gedanken beim PKW.

 

Natürlich darf der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten der Fahrten zwischen Wohnung / erster Tätigkeitsstätte bei Fahrten mit dem öffentlichen Personenverkehr erstatten.

 

Bei einer Vergleichsberechnung dürfen die Einzelfahrkarten berücksichtigt werden.

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H19B20s
Einsteiger
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Nachricht 17 von 23
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Was passiert wenn es keine erste Tätigkeitsstätte gibt?

 

Was ist zu beachten wenn die Bahncard jahresübergreifend gültig ist?

 

Vielen lieben Dank im voraus 🙂

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LF
Fortgeschrittener
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Nachricht 18 von 23
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Dann kann es auch keine Fahrten Wohnung /1.T. geben.

 

Aber Vorsicht, ob es die nicht gibt wäre genau zu prüfen, denn sie kann vertraglich festgelegt sein. Wenn ich mich richtig erinnere, wurde das aktuelle BMF-Schreiben zur Reisekostenabrechnung (diesmal recht gut differenziert finde ich) am 13.11.20 ausgegeben.

 

Leider drückt mich gerade ein Termin und ich kann es jetzt nicht raussuchen.

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KnudG
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Hallo zusammen,
leider ist der Thread schon etwas älter - das Thema ist aber immer noch nicht ganz für mich geklärt und ich würde mich über eine AW freuen, zu folgendem Fall:
- Ein MA bekommt eine BahnCard100-1.Kl (~7.400EUR) als Gehaltsbestandteil 1x/a vpm AG gestellt
- vorwiegende Nutzung der BC100 ist für die Fahrten Wohnung / 1. Tätigkeitsstätte (
- einfache Entf. 400km bei Zeitwohnsitz Nähe AG, Wochenendheimfahrer (falls relevant)
- quasi keine / nur sehr wenige Dienstreisen mit der BC100 (damit geringe berufliche Notwendigkeit)
Fragen:
1) Ist diese BC100 nun ein geldwerter Vorteil, den der MA zu versteuern hat? Und damit in der Gehaltsabrechnung auszuweisen?
2) wenn ja, erfolgt dies monatlich oder einmalig p.a. zum Zeitpunkt der Ausgabe der BC an den MA?

Hintergrund: Andere MA, die einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung gestellt bekommen, müssen ja auch den geldwerten Vorteil in 2 Anteilen versteuern, i.e.
1. 1% vom mittl. Neuwert (Privatfahrten) und
2. Wege zw. Whg / 1.Tätigkeitsstätte (ST+SV)

Und beide Punkte wären bei einer BC ja auch analog zu sehen, oder?

Danke + BG
KnudG

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RAHagena
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@KnudG  schrieb:

Hallo zusammen,
leider ist der Thread schon etwas älter - das Thema ist aber immer noch nicht ganz für mich geklärt und ich würde mich über eine AW freuen, zu folgendem Fall:
- Ein MA bekommt eine BahnCard100-1.Kl (~7.400EUR) als Gehaltsbestandteil 1x/a vpm AG gestellt
- vorwiegende Nutzung der BC100 ist für die Fahrten Wohnung / 1. Tätigkeitsstätte (
- einfache Entf. 400km bei Zeitwohnsitz Nähe AG, Wochenendheimfahrer (falls relevant)


Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers sind keine Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte! Sonst würde die 4.500€-Deckelung greifen. Es handelt sich um "Familienheimfahrten". Der Arbeitnehmer darf deshalb den größeren Betrag aus tatsächlichen Kosten (BC100) und dem Kilometersatz (ungedeckelt!) als Werbungskosten ansetzen.

 

Damit eine Privatnutzung der Bahncard nicht zum Problem wird, sollte m.E. der Kilometersatz bei der Erstattung nicht unterschritten werden - das könnte hier knapp werden: 
Wenn jedes WE gependelt wird, bei 6 Wochen Urlaub/Krankheit bleiben 48 Wochen x 380kmx38Cent + 48x20kmx30Cent = etwa 7.200€... Damit bliebe ein kleiner Rest übrig, vielleicht findet sich dafür ja noch was. Zur Not verbeitragen und/oder mit dem persönlichen RV-Prüfer diskutieren, wie der dazu steht. 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io 
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV

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KnudG
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Hallo rahagena für die superschnelle AW! 

Leider verstehe ich das nicht ganz: 

Der Arbeitnehmer (AN) hat doch erstmal gar keine Kosten, die er als Werbungskosten ansetzen könnte: Der Arbeitgeber (AG) überläßt dem AN doch die BC100 (der AG zahlt also die 7.400). Dies wäre doch der (durch den AN) zu versteuernde geldwerte Vorteil, oder?

M.E. sind doch Kosten für Fahrten zw. Whg.  und Arbeitsplatz Werbungskosten (der AG zahlt ja grundsätzlich keine Anreise zum Arbeitsplatz (Ausnahme z.B. Dienstwagen + BC...) .

Oder bin ich hier auf dem falschen Pfad?

BG, Knud

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RAHagena
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@KnudG  schrieb:

Hallo rahagena für die superschnelle AW! 

Leider verstehe ich das nicht ganz: 

Der Arbeitnehmer (AN) hat doch erstmal gar keine Kosten, die er als Werbungskosten ansetzen könnte: Der Arbeitgeber (AG) überläßt dem AN doch die BC100 (der AG zahlt also die 7.400). Dies wäre doch der (durch den AN) zu versteuernde geldwerte Vorteil, oder?

M.E. sind doch Kosten für Fahrten zw. Whg.  und Arbeitsplatz Werbungskosten (der AG zahlt ja grundsätzlich keine Anreise zum Arbeitsplatz (Ausnahme z.B. Dienstwagen + BC...) .

Oder bin ich hier auf dem falschen Pfad?

BG, Knud


Die 7.400€ sind ja nur die Kosten, die der AG hatte, quasi ein abgekürzter Zahlungsweg, entscheidend ist der Wert der Zuwendung, die der AN erhalten hat (auch 7.400€).

Diese Kosten hätte der AN als Werbungskosten (Familienheimfahrtenhttps://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html § 9 I Nr. 5 EStG) ansetzen können, daher kann der AG dem AN diesen Betrag (s.o.) auch in Geld geben. 

 

Die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Nr.4) kann der AG auch erstatten, dann müssen diese aber pauschal verlohnsteuert werden. Nahverkehr ist sogar gesondert befreit. 


Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io 
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KnudG
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Vielen Dank für die Antwort! Beim Firmenwagen zieht der AG ja den Steuerbetrag für den geldwerten Vorteil (Whg-Arbeit) zunächst monatlich ab, wenngleich der AN ja später die Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend macht und beide Werte m.E.  verrechnet werden. Ich werde  ich da also erstmal genauer einlesen. Danke nochmals!

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letzte Antwort am 15.02.2024 08:05:24 von KnudG
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