abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Auszahlung von gesammelten Überstunden

13
letzte Antwort am 24.01.2022 12:32:02 von _JuliaBorowski_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
simonefischer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 14
4477 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich zahle einem Mitarbeiter seine gesammelten Überstunden von mehreren Monaten mit dem Monat Februar als Einmalbezug aus.

 

dazu habe ich eine allgemeine Frage: Darf ich die gesammelten Überstunden immer nur bis zum 31.03. auszahlen? Oder darf ich die gesammelten Überstunden auch noch nach dem 31.03. auszahlen und wenn ja, wie kann ich das machen  (Lohnart Lohn und Gehalt). Oder ist der AN dann verpflichtet diese Überstunden

 

simonefischer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 14
4468 Mal angesehen

Sorry, ich habe gerade ein technisches Problem...

 

Meine letzte Frage war:

 

Oder ist der AN dann verpflichtet diese Überstunden abzubauen?

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 3 von 14
4450 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

nein, der Mitarbeiter muss diese nicht abbauen. Überstunden dürfen sozialversicherungsrechtlich nur als Einmalbezug berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bis zum März des Folgejahres ausgezahlt werden. Zahlen Sie die Überstunden also später aus, müssen diese den tatsächlichen Monaten zugeordnet werden und als laufende Bezüge verbeitragt werden.

 

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
simonefischer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 14
4446 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

wenn ich also mit der April-Abrechnung Überstunden aus Dezember auszahlen möchte, muss ich den Dezember neu aufrollen, wenn ich Sie richtig verstehe. Aber dann müsste sich die Lohnsteuerbescheinigung wieder ändern, oder? Aber das darf ich im April ja gar nicht mehr...?

0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 5 von 14
4431 Mal angesehen

Hallo,

 

sozialversicherungsrechtlich müssen die Stunden/Beträge dem richtigen Monat zugeordnet werden, steuerlich dem Zuflussmonat. Es ist also keine Lohnsteuerbescheinigung neu zu erstellen.

 

Es gibt für den Einmalbezug eine extra Lohnart, die grundsätzlich als Einmalbezug geschlüsselt ist für SV und LSt, über die aber auch Umlagebeiträge berechnet werden (das ist Pflicht!).

LG
VM
0 Kudos
simonefischer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 14
4427 Mal angesehen

Vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden 🙂

 

Die Lohnart für den Einmalbezug habe ich schon gefunden

 

Viele Grüße

0 Kudos
_JuliaBorowski_
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 14
3047 Mal angesehen

Ich habe eine Mitarbeiterin, die jetzt gekündigt wurde.

 

Sie hat noch Überstunden, die Sie vor zwei Jahren angesammelt hat.

 

Der Arbeitgeber möchte dem AN die Stunden auszahlen. Kann ich die Überstunden als Einmalbezug in die Januarabrechnung reinnehmen? Geht das überhaupt?

 

0 Kudos
Jasmina25
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 14
3036 Mal angesehen

Ja das geht. Wichtig ist dass diese Einmalzahlung umlagepflichtig abgerechnet wird. In Lodas ist das die Stammlohnart 877. 

0 Kudos
AnniT2020
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 14
2996 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich hab da auch immer einen gedanklichen Hänger und tu mich schwer.

 

Heißt also wenn ich Uberstunden ausbezahle bis März des Folgejahres die im Vorjahr aufgebaut wurden dann LA 150 in LODAS und ältere Überstunden oder nach dem März die LA 877?

 

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 10 von 14
2968 Mal angesehen

Moin,

 

die Stammlohnart 150 ist in LODAS eine Lohnart "Urlaubslohn-Tagesbasis". Dies hat mit Auszahlung von Überstunden m.E. nicht viel zu tun.

 

Aufgelaufene Überstunden sollten bei Nutzung der Vereinfachungsregelung mit Abrechnung als Einmalbezug immer über die StLA 877 abgerechnet werden, da nur so auch Umlagen U2 und ggf. U1 für die Überstunden berechnet werden.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

0 Kudos
AnniT2020
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 14
2956 Mal angesehen

Stimmt...meinte auch die LA 103. Meine Kollegin in Rente von de rich das System mal übernommen hab hat LA umbenannt, ab undan Stolper ich auch in diese Falle.

 

Also IMMER über 877 und ich mache nichts falsch...?

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 12 von 14
2932 Mal angesehen

Moin,

 

die LA 103 sind laufende Überstunden, d.h. diese müssen immer im jeweiligen Monat erfasst werden (oder um einen bzw. zwei Monate versetzt).

 

Die LA 877 ist für aufgelaufene Überstunden, die als Einmalbezug mit Umlagepflicht abgerechnet werden. Dies wird von der Sozialversicherung zugelassen, wenn diese Auszahlung bis spätestens März des Folgejahres erfolgt ist.

 

Ansonsten müsste man -bei Auszahlung nach März des Folgejahres- die Stunden (nach Auffassung der Sozialversicherung) den jeweiligen Monaten zuordnen, in dem diese Stunden entstanden sind - und also entsprechende Nachberechnungen auf diese Monate durchführen.

 

Wir hatten allerdings bei SV-Prüfungen auch noch keine Beanstandungen, wenn man aufgelaufene Überstunden auch nach dem März für das Vorjahr als Einmalbezug abgerechnet hat, wenn hierdurch die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird und auf den Gesamtbetrag Beiträge berechnet werden.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

AnniT2020
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 14
2902 Mal angesehen

Lieben Dank Herr Lutz,

 

Ihre Erklärungen sind wirklich immer wunderbar! Das hilft ungemein die Gedanken zu ordnen...

 

Ich habe 1-2 fleißige - Problem Mitarbeiter** mit Überhängen denen ich nun nach und nach Stunden ausbezahle, aber eben auch über den März hinweg. Da nutze ich die LA 877 nun.

 

DANKE

0 Kudos
_JuliaBorowski_
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 14
2892 Mal angesehen

Haben Sie vielen lieben Dank für die hilfreiche Antwort!

 

Ich konnte die Abrechnung jetzt fertig machen 🙂

 

LG Julia

0 Kudos
13
letzte Antwort am 24.01.2022 12:32:02 von _JuliaBorowski_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage