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Arbeitsbescheinigung ohne Austritt

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letzte Antwort am 20.03.2026 07:59:18 von lohnexperte
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ValiH
Einsteiger
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Guten Tag zusammen, 

 

wir haben folgenden Fall: Die Arbeitnehmerin befindet sich seit dem 30.05.2025 in Elternzeit. Ursprünglich war geplant, dass der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ermöglicht. Das ist arbeitgeberseitig nun nicht möglich und die Arbeitnehmerin möchte Arbeitslosengeld beantragen. 

 

Mir liegt jetzt eine Aufforderung der Agentur für Arbeit vor für eine Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum 01.10.2019 - 31.03.2026 vor. 

 

Leider komme ich nicht so weit, dass ich die Arbeitsbescheinigung übermitteln kann, ohne einen Austritt zu erfassen. 

 

Muss ich ggf. noch eine Fehlzeit erfassen? 

 

Danke für jeden Hinweis, wie ich hier vorgehen kann. 

 

Viele Grüße 

björn
Experte
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Nachricht 2 von 9
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Hallo,

 

also mein Bauchgefühl sagt mir hier, dass die Arbeitnehmerin wahrscheinlich gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann, da durch die Elternzeit das Arbeitsverhältnis ja nicht beendet ist und mir ist auch nicht bekannt, dass während dieser Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

 

Das wäre mal zuerst zu klären.

 

Denn über LODAS werden Sie die Bescheinigung ohne Austritt nicht übermittelt bekommen.

 

Und ob dies über das SV-Meldeportal ebenfalls ohne Austrittsdatum möglich ist kann ich nicht sagen.

 

Gruß

 

Lila_Lohn
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 9
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Sehe ich auch so wie @björn .

Eine Arbeitsbescheinigung ohne Austrittsdatum kann nur in wenigen Ausnahmefällen übermittelt werden - und diese Konstellation gehört nicht dazu.

Es ist zwar schade für die Arbeitnehmerin, wenn das mit der Teilzeitbeschäftigung nicht klappt, aber warum meint sie dann, Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben? Ihr Arbeitsverhältnis ruht ja nur durch die Elternzeit.

Ansonsten müsste sie eben kündigen.

lohnexperte
Meister
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Nachricht 4 von 9
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@ValiH  schrieb:

 

- Die Arbeitnehmerin befindet sich seit dem 30.05.2025 in Elternzeit.

- Ursprünglich war geplant, dass der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ermöglicht.

- Das ist arbeitgeberseitig nun nicht möglich und die Arbeitnehmerin möchte Arbeitslosengeld beantragen. 

Diese Konstellation erscheint mir nicht plausibel. Wenn das tatsächlich ginge (bzw. unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf ALG I bestünde), eröffneten sich ja Gestaltungsmöglichkeiten für Elternzeitler und Arbeitgeber unter den von Ihnen geschilderten Prämissen ...

 

 

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ManjaT
Aufsteiger
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gelöscht. Sorry

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ValiH
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Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen. Dann scheint eine Arbeitsbescheinigung in diesem Fall offenbar tatsächlich nicht möglich zu sein. 

 

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cro
Experte
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Elterngeld und Arbeitslosengel gab's bisher auch noch nicht gleichzeitig. 😎

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bodensee
Allwissender
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@Lila_Lohn  schrieb:

Sehe ich auch so wie @björn .

 

Ansonsten müsste sie eben kündigen.


Allerdings hat Sie wenn sie selbst kündigt eine Sperrzeit beim Alogeld ( 6Wochen wenn ich mich recht entsinne) . 

 

Ansonsten müsste der AG kündigen, was vermutlich wg besonderem Schutz in der Elternzeit nicht geht.  Daher schließen sich diese Sozialleistungen aus und ich denke das ist auch gut und richtig so. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
lohnexperte
Meister
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Nachricht 9 von 9
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@cro  schrieb:

Elterngeld und Arbeitslosengel gab's bisher auch noch nicht gleichzeitig. 😎


Elternzeit und Elterngeld gehen nicht immer parallel zu einander. Ich gehe davon aus, dass die Mitarbeiterin ggü. dem Arbeitgeber eine Elternzeit angegeben hat, die länger dauert als ihre Bezugszeit für das Elterngeld. Das ist aus arbeitsrechtlicher Sicht sinnvoll, weil während der Elternzeit ja Kündigungsschutz besteht.

 

Wenn sie nun während der Elternzeit wider Erwarten keine Teilzeit beim Arbeitgeber ausüben kann, hat sie ein nicht einkalkuliertes finanzielles Problem, weil geplante Einkünfte fehlen. Da bleibt zum einen der Gang zur Wohngeldstelle (und im Anschluss daran der Antrag auf Kinderzuschlag). Oder aber die Suche nach einem anderen (Mini-)Job. Sie könnte sich deshalb bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Oder aber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit (der der AG zustimmen muss) und somit die Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit.

 

Was ich dagegen nicht sehe, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

VG

 

 

 

 

 

 

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letzte Antwort am 20.03.2026 07:59:18 von lohnexperte
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