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Arbeitnehmer über Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug

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letzte Antwort am 24.06.2026 16:07:56 von ulli_preuss
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

wir haben im Lohn gerade den Fall, dass ein AN die Regelaltersgrenze überschritten hat (05/2026), aber laut Mandant erst ab 07/2026 Rente bekommen soll, angeblich auch nicht rückwirkend.

 

Muss ich diesen Mitarbeiter trotzdem als Rentner schlüsseln? Oder ist er ganz normal mit PGS 101 und BGS 1111 abzurechnen?

 

Und was ist mit der Aktivrente? Die stellt ja lediglich nur auf die Regelaltersgrenze ab.

Korrekturphobikerin
Beginner
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Nachricht 2 von 19
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Er erhält bisher keine Rentenzahlung, daher weiterhin mit PGS 101 und BGS 1111 (obwohl er kein Arbeitslosengeld mehr erhalten würde). 

 

Die Aktivrente hat ja nichts mit dem tatsächlichen Erhalt von Rente zu tun, nur mit dem Überschreiten der Regelaltersrente.

Daher den Mitarbeiter auf Aktivrente "Ja" setzen.

cro
Experte
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Nachricht 3 von 19
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Genau das Dilemma ist auch hier immer mal wieder nicht sofort zu lösen. Da gibt's nur Abhilfe mit dem Rentenbescheid ( 1. Seite reicht i.d.R.).

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Korrekturphobikerin
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Kann man hier auch editieren? Hab Edit noch nicht gefunden...

 

Wenn er ab 07/2026 dann Rente erhält natürlich dementsprechend umschlüsseln auf Rentner mit/ohne Rentenbeitragszahlung.

Bis dahin aber bleibt alles beim Alten.

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lohnexperte
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@Korrekturphobikerin  schrieb:

Kann man hier auch editieren? Hab Edit noch nicht gefunden...


Klicken Sie mal auf die drei Punkte oben rechts in Ihrem Beitrag 😉

 

lohnexperte_0-1782294084786.png

 

VG

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Mit Brille wäre das nicht passiert. 😩

 

Danke für den Tipp.

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a_duras
Einsteiger
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Die AOK hat dazu eine super Übersicht, wann jemand wie geschlüsselt werden muss.

ulli_preuss
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@lohnexperte  schrieb:

@Korrekturphobikerin  schrieb:

Kann man hier auch editieren? Hab Edit noch nicht gefunden...


Klicken Sie mal auf die drei Punkte oben rechts in Ihrem Beitrag 😉

 

lohnexperte_0-1782294084786.png

 

VG


 

... allerdings nur innerhalb der nächsten 3 Stunden möglich. 😉

☛ Das Leben ist kein Ponyschlecken. ☚
Uwe_Lutz
Unerreicht
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Bitte aber darauf achten, dass es bei der Arbeitslosenversicherung nicht auf den Rentenbezug ankommt. Hier gilt ab Erreichen der Regelaltersgrenze der Beitragsschlüssel 2 = nur AG-Anteil.

ulli_preuss
Meister
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Vielen Dank

 

Ich werde meinem Kollegen auf alle Fälle raten nächsten Monat den Rentenbescheid (Seite 1) anzufordern. Schließlich sind im Lohnprogramm ja entsprechende Eintragungen erforderlich 😁

 

Mal schauen was da dann tatsächlich drauf steht.

 

Nur weil der AG sowas behauptet muss es ja nicht zwingend stimmen und am Ende büßt der AN noch Geld ein weil er zu Unrecht irgendwelche SV-Beiträge zahlt.

 

Wie kann ich herausfinden ob die Person einen Rentenanspruch hat oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt?

Rentenanspruch besteht wenn die Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Beitragsmonaten erfüllt wird, wenn ich das so richtig gegoogelt habe.

 

Aber was sind dann die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente? Worin unterscheiden sich die beiden Kriterien? Gemäß Info-Blatt der TK gibt es beim BGS da ja Unterschiede.

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lohnexperte
Meister
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Nachricht 12 von 19
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@NaJu2008  schrieb:

 

Ich werde meinem Kollegen auf alle Fälle raten nächsten Monat den Rentenbescheid (Seite 1) anzufordern. Schließlich sind im Lohnprogramm ja entsprechende Eintragungen erforderlich 😁

 

Mal schauen was da dann tatsächlich drauf steht.

 

Nur weil der AG sowas behauptet muss es ja nicht zwingend stimmen und am Ende büßt der AN noch Geld ein weil er zu Unrecht irgendwelche SV-Beiträge zahlt.

 

Wie kann ich herausfinden ob die Person einen Rentenanspruch hat oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt?

Rentenanspruch besteht wenn die Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Beitragsmonaten erfüllt wird, wenn ich das so richtig gegoogelt habe.

 

Aber was sind dann die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente? Worin unterscheiden sich die beiden Kriterien? Gemäß Info-Blatt der TK gibt es beim BGS da ja Unterschiede.


Ich glaube, da fordern Sie zu viel an, was abrechnungstechnisch gar  nicht notwendig ist ...

 

Abrechnungsrelevant (weil sv-rechtlich gesondert zu betrachten) ist meines Erachtens nur eine einfache Information des Mitarbeiters, dass er ab dem 1.x.2026 eine Altersvollrente bezieht. Da er jedoch seine Altersrente auch als Teilrente beziehen kann, geht dieser Fall den Arbeitgeber gar nichts an. (Es sei denn, dass es ein arbeitsrechtlich relevanter Aspekt ist, wonach das AV befristet ist bis zum Bezug einer Rente.)

 

Die Angaben zu den Rentnern sind zwar programmseitig vorgesehen, dienen wohl aber nur als Plausibilierungshilfe für das Lohnabrechnungsprogramm und sind deshalb keine Pflichtangaben.

 

Es bleibt dabei; der Entgeltabrechner benötigt lediglich eine Info, wenn eine Altersvollrente bezogen wird. In diesem Fall ist deren Beginndatum relevant. Alles andere ist für die ordnungsgemäße Lohnabrechnung nicht erforderlich, weil das Erreichen der Regelaltersgrenze ein rein rechnerischer Akt ist und keiner Information bzw. keines Nachweiseses darf.

 

In der Praxis werden Sie wahrscheinlich auch durch die Krankenkasse informiert werden, falls die sv-rechtliche Behandlung innerhalb der Lohnabrechnung nicht korrekt ist. Und dann können Sie immer noch zurückrechnen und korrigieren; der Mitarbeiter büßt dabei also nichts ein.

 

VG

 

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cro
Experte
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Abrechnungsrelevant (weil sv-rechtlich gesondert zu betrachten) ist meines Erachtens nur eine einfache Information des Mitarbeiters, dass er ab dem 1.x.2026 eine Altersvollrente bezieht. 

Ich möchte nicht unbedingt widersprechen. Eine einfache -schriftliche- Info wäre noch OK. Finde ich persönlich aber nicht ausreichend.

 

Wir haben immer (ohne "Wiederstände") alle Rentenbescheide in den Akten. Und übrigens, auch immer, nur Kopien der ersten Seite. Das erspart hier sehr viel Zeit.

 

Korrekturphobikerin
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Wir haben immer (ohne "Wiederstände") alle Rentenbescheide in den Akten. Und übrigens, auch immer, nur Kopien der ersten Seite. Das erspart hier sehr viel Zeit.

 


Manche Arbeitnehmer wollten den Rentenbescheid nicht, oder nur sehr ungerne herausgeben.

Wenn sie dann aber hörten, es genügt die erste Seite und Beträge können gerne geschwärzt werden, war es plötzlich kein Problem mehr. 

 


 

ulli_preuss
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@lohnexperte  schrieb:

 

Ich glaube, da fordern Sie zu viel an, was abrechnungstechnisch gar  nicht notwendig ist ...

 

Abrechnungsrelevant (weil sv-rechtlich gesondert zu betrachten) ist meines Erachtens nur eine einfache Information des Mitarbeiters, dass er ab dem 1.x.2026 eine Altersvollrente bezieht. Da er jedoch seine Altersrente auch als Teilrente beziehen kann, geht dieser Fall den Arbeitgeber gar nichts an. (Es sei denn, dass es ein arbeitsrechtlich relevanter Aspekt ist, wonach das AV befristet ist bis zum Bezug einer Rente.)

 

Die Angaben zu den Rentnern sind zwar programmseitig vorgesehen, dienen wohl aber nur als Plausibilierungshilfe für das Lohnabrechnungsprogramm und sind deshalb keine Pflichtangaben.

 

Es bleibt dabei; der Entgeltabrechner benötigt lediglich eine Info, wenn eine Altersvollrente bezogen wird. In diesem Fall ist deren Beginndatum relevant. Alles andere ist für die ordnungsgemäße Lohnabrechnung nicht erforderlich, weil das Erreichen der Regelaltersgrenze ein rein rechnerischer Akt ist und keiner Information bzw. keines Nachweiseses darf.

 

In der Praxis werden Sie wahrscheinlich auch durch die Krankenkasse informiert werden, falls die sv-rechtliche Behandlung innerhalb der Lohnabrechnung nicht korrekt ist. Und dann können Sie immer noch zurückrechnen und korrigieren; der Mitarbeiter büßt dabei also nichts ein.

 

Bin ich nicht ganz bei Dir, weil ein Rentner mit einer Teilrente sehr wohl, zumindest sv-rechtlich, anders zu behandeln ist als jemand mit Vollrente. Von der Aktivrente profitieren beide.

☛ Das Leben ist kein Ponyschlecken. ☚
ulli_preuss
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@Korrekturphobikerin  schrieb:

 

Wir haben immer (ohne "Wiederstände") alle Rentenbescheide in den Akten. Und übrigens, auch immer, nur Kopien der ersten Seite. Das erspart hier sehr viel Zeit.

 


Manche Arbeitnehmer wollten den Rentenbescheid nicht, oder nur sehr ungerne herausgeben.

Wenn sie dann aber hörten, es genügt die erste Seite und Beträge können gerne geschwärzt werden, war es plötzlich kein Problem mehr. 


 

Gehören bei mir zu den Unterlagen, die verpflichtend vorgelegt werden müssen. Ich kann nicht wissen, ob der Arbeitnehmer die Rente rechtzeitig oder überhaupt nicht beantragt hat, ob es eine Teilrente ist oder nicht, seit wann sie gezahlt wird usw. 

Mich kümmern auch keine über drei Ecken zu mir gelangten Nebensätze. Diese Informationen sind wie Kieselsteine am Meeresstrand - sie schleifen sich ab. 

Die erste Seite muss sein, manchmal kommt auch noch eine halbe nächste dazu. Die erste Seite aber komplett (mit geschwärzten Beträgen) und nicht nur ein Foto des Datums. Ja, auch das gabs schon.

☛ Das Leben ist kein Ponyschlecken. ☚
lohnexperte
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@ulli_preuss  schrieb:

 

Bin ich nicht ganz bei Dir, 

Wie schade! 😉

 

Ich bleibe dennoch dabei: eine Teilrente geht mich als Lohnabrechner nichts an.

 

Was abrechnungstechnisch relevant ist, sind allein die Vollrenten. Und nur diese Bescheid interessieren mich.

 

Oder was habe ich in meinem Abstraktionswahn übersehen?

 

Viele Grüße!

 

 

 

 

cro
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@lohnexperte Sie haben nichts übersehen. Tolle Antworten!

 

Aber was sagt der Rentner (als AN) wenn er nach der Art der Rente gefragt wird? 99% = Rente. Oder kennen Sie weitere Antworten? Ich will aber nicht mit jedem Mandanten bzw. Rentner telefonieren. Daher ein klare Ansage an alle Mandanten: "Seite 1"..... vom Rentenbescheid bitte. Funzt zu 100%.

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ulli_preuss
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Was ist damit?

 

► Homepage | Altersrentner im Arbeitsalltag | Deutsche Rentenversicherung

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letzte Antwort am 24.06.2026 16:07:56 von ulli_preuss
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