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Abruf Kinderdaten (DaBPV) - Rückmeldung einer abweichenden Anzahl an Kinder

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letzte Antwort am 29.07.2025 08:09:02 von lohnexperte
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T_V
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Hallo,

 

wir haben einen Mitarbeiter, welcher uns bei der Abfrage der Elterneigenschaft in 2023 5 Kinder gemeldet hat, 3 davon unter 25 Jahre. Der Mitarbeiter konnte uns aber für keines der Kinder irgendeinen Nachweis erbringen, so das wir nur den Haken bei "Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nicht berechnen/Elterneigenschaft nachgewiesen" gesetzt haben. Kinderdaten wurden von uns nicht hinterlegt haben. Gestern wurden uns nun für diesen Mitarbeiter über das DÜ-Verfahren zum Abruf der Kinderzahl und Elterneigenschaft (DaBPV) 3 Kinder unter 25 Jahre rückgemeldet.

 

Wir sind uns jetzt unsicher, welche Angaben jetzt für uns bindend sind bzw. wie wir uns jetzt verhalten müssen?

 

Vielen Dank. 

 

T_V

Ewa123
Einsteiger
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Nachricht 2 von 8
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Die Meldung zählt. Genau wie Rückmeldungen für Elektronische Lohnsteuerkarte. Da ändern sie ja auch nichts (sollte man jedenfalls nichts)

 

Nachweise brauchen sie ja nicht mehr (außer mehr Kinder als gemeldet)

 

Frage ist ob rückwirkend. Wir machen das erstmal nicht bei Abweichungen . Aber entscheidungssache 

pogo
Experte
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Nachricht 3 von 8
1309 Mal angesehen

@T_V  schrieb:

Hallo,

 

wir haben einen Mitarbeiter, welcher uns bei der Abfrage der Elterneigenschaft in 2023 5 Kinder gemeldet hat, 3 davon unter 25 Jahre. Der Mitarbeiter konnte uns aber für keines der Kinder irgendeinen Nachweis erbringen, so das wir nur den Haken bei "Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nicht berechnen/Elterneigenschaft nachgewiesen" gesetzt haben. Kinderdaten wurden von uns nicht hinterlegt haben.

Die Nennung der Kinder ohne Nachweis war aber grundsätzlich bis 30.6.25 vollkommen ausreichend, um die 3 Kinder bei der Berechnung des PV-Beitrags zu berücksichtigen.

 

Gestern wurden uns nun für diesen Mitarbeiter über das DÜ-Verfahren zum Abruf der Kinderzahl und Elterneigenschaft (DaBPV) 3 Kinder unter 25 Jahre rückgemeldet.

Jetzt da der Nachweis vorliegt, dass es 3 Kinder unter 25 gibt, muss überlegt werden, wie die Vergangenheit, insbesondere 2023, zu korrigieren ist.

 

 

Die AOK schreibt dazu:

 

Abweichende Daten im digitalen Verfahren


Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.

 

Sind keine Abweichungen zu den Daten beim BZSt bekannt oder liegen keine Indizien für einen Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind sie für den Arbeitgeber verbindlich. Der Arbeitgeber hat also keine generalisierende Verpflichtung zur Prüfung auf Abweichungen.

 

Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.

 

Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden. Abweichende Informationen des BZSt zählen dann nicht.

 

Bei Abweichungen zwischen vereinfachtem und digitalem Nachweisverfahren gilt:
Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Art Bestandsschutz. Das bedeutet, es gibt keine rückwirkende Korrektur zulasten der oder des Beschäftigten. Bei Abweichungen zugunsten der oder des Beschäftigten erfolgt die rückwirkende Korrektur in Form einer Erstattung längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023.

 

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T_V
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Kann jemand sagen, wie man dann 2023 korrigiert?

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S__Foerster
Beginner
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Moin,
das geht leider nur über das SV-Meldeportal und die Differenz zahlt man dem Mitarbeitenden dann als Nettobezug aus.

 

Viele Grüße

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Toni_Maccaroni
Einsteiger
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Hallo zusammen, 

 

mir stellt sich die Frage, ob ein "ignorieren" der Verpflichtung zur rückwirkenden Korrektur laut Gesetz eine Entscheidungssache der Kanzlei sein kann, auch wenn die Kinderdaten in der Übergangszeit im vereinfachten Verfahren dokumentiert/erfasst wurden. Wir haben es hier leider nicht mit einer Art Bestandsschutz für den Arbeitgeber zu tun.

 

Der genaue Wortlaut zur Korrekturpflicht findet sich in § 55 Absatz 3d SGB XI:

„Können die Abschläge nach Absatz 3 Satz 4 und 5 von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. In dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis unbeschadet des Absatzes 3a auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

 

Nach meinem Rechtsverständnis bedeutet "sind sie so bald wie möglich" juristisch gesehen die Pflicht zum aktiven handeln.

 

Für den Zeitraum ab 2024 ist das (DATEV Lodas-) technisch problemlos möglich, wie mit der Zeit vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 umgegangen wird sollte der Mandant entscheiden, schließlich wird er mit den Kosten dafür belastet. Oder sollte der Mandant insgesamt entscheiden?

 

Wenn DATEV eine Möglichkeit bieten wird die Zinsansprüche des Mitarbeiters zu ermitteln (bei einem Mandanten hat der AG versäumt hat, die Info an uns weiterzuleiten), an den Mitarbeiter auszuzahlen und im Beitragsnachweis den Erstattungsanspruch entsprechend zu berücksichtigen würde ich vielleicht auch entspannter sein. Zumindest für die lohnsteuerliche Berücksichtigung einer solchen (Sonderausgaben-)Erstattung wird es bestimmt eine Lösung durch eine Stammlohnart geben.

 

Oh jeh, jetzt wo ich das schreibe... Zinseinkünfte, muss dann noch ein Freistellungsauftrag vom Mitarbeiter eingefordert werden? -Gedanken zum Worst-Case-Szenario-

 

 

Ich möchte anmerken, dass ich hier einfach nur einen Gedankenaustausch suche, weil uns die Erfahrungen mit dieser Neuerung fehlen, das verunsichert 😉 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 7 von 8
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Hallo Community,


hat ein Mitglied der Community hier Erfahrungen bzw. Tipps, welche an dieser Stelle geteilt werden wollen?

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 8 von 8
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Hallo @Toni_Maccaroni ,

 

wir hatten hier an anderer Stelle bereits darüber philsophiert, ob und wie man die Korrekturen für 2023 noch durchführen kann/muss/soll/will ... 

 

Um wieviele Mitarbeiter handelt es sich denn und um welche Beträge? Ist die SV-Prüfung, die aller vier Jahre stattfindet, schon für 2023 durch? Die Verzinsung würde ich mal ganz salopp außen vor lassen; diese Krümel**bleep**erei lehne ich ab.

 

(Ich weiß: Meine Ideen klingen leider nicht so akurat, wie man von einem Lohnbuchhalter erwarten würde. Aber wir als wirklich pflichtbewusste Menschen bewegen uns in zunehmendem Maße in einem unprofessionellen Umfeld (Chaos in der Gesetzgebung durch die Regierung, Unzuverlässigkeiten bei Mandantschaft oder Mitarbeitern), so dass es uns irgendwann auch nicht mehr (mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand) ALLES und JEDEN FEHLER zu korrigieren.)

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

 

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letzte Antwort am 29.07.2025 08:09:02 von lohnexperte
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