abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Abrechnung Vorschuss (nicht Darlehen!) - Steuer- und SV-Pflicht

15
letzte Antwort am 30.01.2025 09:13:13 von Claudia-
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
CVolz
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 16
351 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich habe hier gerade einen Knoten im Kopf und erbitte eure Hilfe:

 

Mandant möchte einen Vorschuss über 4000 Euro im Januar (mit dem Lohnlauf) zahlen, also Nettogehalt plus 4000 Euro. Rückzahlung in Raten ab 02/25 bis 05/26. 

 

Die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter soll explizit auf "Vorschuss" laufen, nicht als AG-Darlehen (was ich bevorzugt hätte).

 

Die Darstellungen der TK auf Vorschuss führen mich zu folgender Annahme:

Die 4000 Euro im Januar sind zu versteuern (sonstiger Bezug), aber nicht SV-pflichtig. SV-Pflicht erst in den Monaten der Arbeitslistung.

Somit im Januar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt + 4000 Euro als sonstiger Bezug

Ab Febrar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt gemindert um die monatliche Rückzahlungssumme.

 

Würdet ihr das genauso sehen??

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 16
304 Mal angesehen

Ist es ein Vorschuss auf den normalen Nettolohn, der erst in den Folgemonaten gezahlt wird, oder ein Vorschuss auf Sonderzahlungen wie Provisionen oder so? 

 

Im ersten Fall müsste trotz der Bezeichnung darauf geachtet werden, dass ein geldwerter Vorteil anfällt Lohnvorschüsse richtig versteuern | Personal | Haufe, so lange 2600 € Rest überschritten sind.

 

Im zweiten Fall würde ich den gesamten Betrag als laufenden Bezug (neue LA, Bezeichnung z.B. Vorschussprovision) direkt voll pflichtig abrechnen (Ihr Link sagt meiner Meinung nach auch nichts anderes aus) und dann in den Folgemonaten mit Minus erfassen, während die normale Provisions-LA im Plus erfasst wird. Wobei Sie dann den Minusbetrag per Nachberechnung im ursprünglichen Monat kürzen sollten, da sonst wegen Überschreitens der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (mehr als 8000 € Gesamtbrutto, da der Vorschuss ja netto ist) zu wenig Beiträge gezahlt werden würden.

LG
VM
0 Kudos
Claudia-
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 16
296 Mal angesehen

Somit im Januar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt + 4000 Euro als sonstiger Bezug

Ab Febrar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt gemindert um die monatliche Rückzahlungssumme.

 

Also eine echt komplizierte Berechnung. Ein Vorschuss über mehrere Monate ist eigentlich auch kein Vorschuss sondern ein Darlehen. Frage mich was für den AG da so schlimm ist, ein Darlehen draus zu machen. Die Zinsen? Muss er nicht berechnen und nur den Zinsvorteil als geldw. Vorteil abrechnen. 

 

 

 

 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 16
295 Mal angesehen

....Die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter soll explizit auf "Vorschuss" laufen, nicht als AG-Darlehen (was ich bevorzugt hätte)....

Was steht denn in der Vereinbarung. Erschließt sich daraus eine Entgeltlichkeit?

 

Ich persönlich würde alles versuchen, den Darlehenscharakter abzubilden (incl. eventueller Verzinsung).

 

MartinSeemann
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 16
285 Mal angesehen

Moin Frau Volz,

durch die exotisch anmutende Verpflichtung zur Versteuerung und Verbeitragung, die Ihr Mandant so sicher nicht will, ist es wahrscheinlich besser als Arbeitnehmerdarlehen zu handhaben. Auch wenn der Mandant auf eine Verzinsung verzichtet, wird in Verbindung mit dem Maßstabszins wahrscheinlich ein monatlicher Zinsbetrag von unter EUR 50 herauskommen. Wenn die Sachbezugsgrenze von EUR 50 hier noch nicht anders verwendet worden ist, bleibt der geldwerte Vorteil für den Zins steuerfrei.

Dazu gibt es aber auch genügend Literatur, z.B.  https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/lohnvorschuss-oder-arbeitnehmerdarlehen-was-ist-fuer-sie-als-schuldner-besser/

Für beide Themen gibt es in der DATEV-Hilfe genügend Lösungen; bitte dort mal reinschauen.

 

Viele Grüße

Martin Seemann

CVolz
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 16
255 Mal angesehen

Hallo Herr Seemann und alle Miteinander,

 

ersteinmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Natürlich habe ich die Frage hier nicht blind gestellt, sondern vorher sowohl Google als auch die Datev Hilfeseiten konsultiert. Auch ist mir bewusst, dass die Abrechnung als Darlehen (die ich schon oft genug vorgenommen habe) deutlich einfacher umzusetzen wäre. 

 

Nun ist der Sachverhalt aber der, dass es arbeitgeberseitig nicht gewünscht ist.  Auch wenn ich darauf hingewiesen habe, dass da jetzt eine Versteuerung erfolgen muss. Insofern helfen mir die Argumente nicht, wie und warum ich doch bitte den Vorschuss als / wie ein Darlehen abrechnen muss. Sondern ich frage, ob meine in der Ausgangsfrage formulierte Vermutung bzgl. der Versteuerung/Verbeitragung korrekt ist.

 

Und zur gestellten Frage in der ersten Antwort: der Vorschuss wird in monatlichen Raten vom Grundgehalt getilgt.

 

Vielleicht möchte ja jemand noch auf die Ursprungsfrage eingehen 🙂 

0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 7 von 16
248 Mal angesehen

Sondern ich frage, ob meine in der Ausgangsfrage formulierte Vermutung bzgl. der Versteuerung/Verbeitragung korrekt ist.

Von meiner Seite nein. Ich würde nie auf die Idee kommen, einen Vorschuss (egal mit welchem Hintergrund), der auch noch relativ zeitnah getilgt werden soll, der LSt oder SV zu unterwerfen!

 

 

0 Kudos
greese
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 8 von 16
244 Mal angesehen

@CVolz  schrieb:

Hallo zusammen,

 

ich habe hier gerade einen Knoten im Kopf und erbitte eure Hilfe:

 

Mandant möchte einen Vorschuss über 4000 Euro im Januar (mit dem Lohnlauf) zahlen, also Nettogehalt plus 4000 Euro. Rückzahlung in Raten ab 02/25 bis 05/26. 

 

Die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter soll explizit auf "Vorschuss" laufen, nicht als AG-Darlehen (was ich bevorzugt hätte).

 

Die Darstellungen der TK auf Vorschuss führen mich zu folgender Annahme:

Die 4000 Euro im Januar sind zu versteuern (sonstiger Bezug), aber nicht SV-pflichtig. SV-Pflicht erst in den Monaten der Arbeitslistung.

Somit im Januar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt + 4000 Euro als sonstiger Bezug

Ab Febrar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt gemindert um die monatliche Rückzahlungssumme.

 

Würdet ihr das genauso sehen??


Hallo,

 

da die mtl. Rückzahlungssumme ja ein Nettoabzug ist, würde ich im ersten Denkansatz bei Steuer ab Februar keine Reduzierung vornehmen. Es ist ein "verdecktes" Darlehen, daher führt die Rückzahlung nicht zur Minderung der mtl. Steuerlast. So jedenfalls mein Verständins.

 

Beste Grüße

Greese

0 Kudos
CVolz
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 9 von 16
238 Mal angesehen

Die Tilgung erfolgt über 16 Monate, also nicht mal im selben Kalenderjahr.

 

Die TK sagt auf der oben verlinkten Seite hierzu:

CVolz_0-1738157603414.pngCVolz_1-1738157649191.png

 

 

Insofern meine Überlegung, die 4000 Euro bei Auszahlung zu versteuern und dafür bei Abzug in den Folgemonaten entsprechend die Versteuerung des GEhalts um diesen Betrag zu mindern.

0 Kudos
CVolz
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 16
237 Mal angesehen

In meiner Annahme wäre ich davon ausgegangen, die Rückzahlung des Vorschusses nicht im Netto anzugeben, sondern im Brutto (aber ohne SV-Pflicht). 

0 Kudos
greese
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 11 von 16
224 Mal angesehen

@CVolz  schrieb:

In meiner Annahme wäre ich davon ausgegangen, die Rückzahlung des Vorschusses nicht im Netto anzugeben, sondern im Brutto (aber ohne SV-Pflicht). 


dann müsste ja die Höhe der mtl. Rückzahlung über eine Nettolohnart (sv-frei) ermittelt werden. Macht für mich gerade keinen Sin, aber vielleicht haben wir beide ja gerade den gleichen Knoten im Kopf🤣

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 12 von 16
211 Mal angesehen

@CVolz  schrieb:

 

Die Darstellungen der TK auf Vorschuss führen mich zu folgender Annahme:

Die 4000 Euro im Januar sind zu versteuern (sonstiger Bezug), aber nicht SV-pflichtig. SV-Pflicht erst in den Monaten der Arbeitslistung.

Somit im Januar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt + 4000 Euro als sonstiger Bezug

Ab Febrar:

SV: Grundgehalt

Steuer: Grundgehalt gemindert um die monatliche Rückzahlungssumme.

 

Würdet ihr das genauso sehen??


Der Vorgehensweise würde ich -auch wenn diese selten so umgesetzt wird- zustimmen.

rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 13 von 16
191 Mal angesehen

@cro  schrieb:

der auch noch relativ zeitnah getilgt werden soll

16 Monate sind nicht mehr zeitnah, weder relativ noch absolut. Zeitnah in Bezug auf die Lohnabrechnung sind für mich ein, maximal zwei Monate. Wenn du auf "Forderungen 1-5 J." buchen musst, ist das schon mittelfristig.

 

@CVolz schrieb:

Würdet ihr das genauso sehen?

Ich hatte bisher noch keinen solchen Fall (bzw. konnte den AG überzeugen, das als Darlehen zu behandeln), aber so würde ich die Erläuterungen der TK auch verstehen, ja. Also

01/25: 4000,00 Euro SNN*

02/25-05/26: -250,00 Euro LNN*, -250,00 Euro 90xx

* Bei der Zugehörigkeit zum Gesamtbrutto bin ich mir gerade nicht sicher, tendiere aber zu Nein, weil es da ja nur um die steuerliche Behandlung geht und die eigentliche Rückzahlung über Netto-Abzug erfolgt.

0 Kudos
Claudia-
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 16
132 Mal angesehen

Also zum Gesamtbrutto darf es nicht dazu zählen, sonst hätte er am Jahresende 4000,- EUR mehr brutto und die SV-Abgaben würden nicht mehr passen. Genauso würde auch an die BG eine falsche Jahressumme gemeldet werden. Eine Arbeitsbescheinigung falls mal nötig, wäre ebenfalls ausgestellt.

 

Den monatlichen Abzug als Nettoabzug halte ich für schwierig, da man da kein Steuerabzug machen kann. 

Dieser müsste mit oben auf die Abrechnung und sollte ebenfalls nicht im Gesamtbrutto auftauchen. 

 

Alternativ als Nettoabzug und der Mitarbeiter holt sich seine zu viel gezahlte Lohnsteuer am Jahresende bei seiner EST erst wieder.

0 Kudos
rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 15 von 16
114 Mal angesehen

@Claudia-  schrieb:

Den monatlichen Abzug als Nettoabzug halte ich für schwierig, da man da kein Steuerabzug machen kann. 

Dieser müsste mit oben auf die Abrechnung und sollte ebenfalls nicht im Gesamtbrutto auftauchen. 

Ich habe den Abzug ja doppelt drin. Einmal im Brutto zur steuerlichen Behandlung, und dann im Netto für die Rückzahlung.

Daher würde die Zurechnung zum Gesamtbrutto sich über die Laufzeit auch korrigieren. Du hättest in 2025 zwar noch (4000,00 - 11*250,00 = ) 1250,00 Euro "zu viel" Gesamtbrutto, die wären in 2026 dann aber "zu wenig".

Aber welche Folgen das hat und ob es richtig wäre, geht zu tief ins Sozialrecht. Da bin ich raus.

0 Kudos
Claudia-
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 16 von 16
96 Mal angesehen

Könnte man nicht eigentlich auch einfach eine Gehaltskürzung vereinbaren und im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung von 4000,- EUR st./sv-pflichtig.

Wenn beide sich einig sind, dürfte es doch keine rechtlichen Schwierigkeiten geben. (außer wir haben nur den Mindestlohn und würden den dann unterschreiten) Zumal einem RV-Prüfer nicht das Arbeitsrecht interessiert.

Und die Einmalzahlung wird dann ordentlich verbeitragt und zählt sowieso in die Jahresbemessungsgrenze. Dann sollten doch alle glücklich sein. 

0 Kudos
15
letzte Antwort am 30.01.2025 09:13:13 von Claudia-
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage