Hallo Community,
das Service-Release 11.76 von Lohn und Gehalt compact / classic / comfort steht seit dem 07.10.2021 für Sie bereit. Die Bereitstellung der neuen Version erfolgt ausschließlich per DFÜ (Info zum DFÜ-Abruf siehe Dokument 1036585.)
Bitte installieren Sie das Service-Release zeitnah.
Folgende gesetzliche Änderungen sind in der neuen Version unter anderem enthalten:
- Kurzarbeitergeld (Kug) – Pauschalierte Erstattung von SV-Beiträgen
Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurden für alle Betriebe die geltenden Sonderregelungen bei Kug bis 31.12.2021 verlängert. Die Verlängerung ist unabhängig davon, wann Kug im Betrieb eingeführt wurde. Damit wird die pauschalierte Erstattung von SV-Beiträgen ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Kurzarbeitergeld (Kug) - Anspruch und Berücksichtigung eines erhöhten Leistungssatzes
Mit der Weisung 20210911 vom 28.09.2021 hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsauffassung geändert. Anspruch auf einen erhöhten Leistungssatz haben demnach Arbeitnehmer, die Kug auch im Zeitraum 03/2020 bis 03/2021 bezogen haben und die Anspruchsvoraussetzungen (4. oder 7. Bezugsmonat, mind. 50% Entgeltausfall) erfüllen. Ob der Betrieb/die Betriebsabteilung bis 03/2021 Kurzarbeit eingeführt hat, ist dabei unerheblich.
Für Sie bedeutet die neue Auffassung, dass in Betrieben mit einem neuen Kug-Gewährungszeitraum ab 04/2021 ggf. die Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes manuell erfasst werden muss. Die Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes kann im Mandanten unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Kurzarbeit in der Gruppe „Angaben zum Leistungsantrag“ für alle Mitarbeitenden hinterlegt werden. Alternativ kann der erhöhte Leistungssatz auch auf Mitarbeiterebene erfasst werden unter Stammdaten | Besonderheiten | Kurzarbeit in der Liste „Berücksichtigung erhöhter Leistungssatz“.
Weitere Informationen zu den Änderungen in Hinblick auf das Kurzarbeitergeld finden Sie im Dokument 1021894 – Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick.
Mit dem neuen Service-Release 11.76 können Sie auch bereits folgende Vorbereitungsmaßnahmen ergreifen, die ausschlaggebend für die gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2022 sind:
- Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung (bAV) ab 01.01.2022
Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ab dem 01.01.2022 für alle betrieblichen Altersvorsorgen der Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% zur Entgeltumwandlung verpflichtend, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.
Durch diese Veränderung muss bei allen Verträgen der Mitarbeitenden geprüft werden, ob ein Pflichtzuschuss hinterlegt ist und Anpassungen bei Gehaltsverzicht oder Arbeitgeberzuschuss vorgenommen werden müssen.
In Lohn und Gehalt 11.76 können die Verträge unter Mandant | Mandantendaten | AG-Pflichtzuschuss bAV über die Schaltfläche Mitarbeiter zuordnen geprüft werden. Alternativ können Verträge ohne AG-Pflichtzuschuss auch über das Programm Daten-Analyse-System identifiziert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Dokument 1021277 – BRSG / betriebliche Altersvorsorge – Verträge hinsichtlich AG Pflichtzuschuss in Lohn und Gehalt prüfen.
- Änderungen bei Geringfügig Beschäftigten ab 01.01.2022
Für den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist neben der Knappschaft zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung anzugeben, bei der die Krankenkassenversicherungspflicht besteht.
Zusätzlich muss für DEÜV-Meldungen mit sv-pflichtigem Entgelt die Steuer-ID übermittelt werden und die Angabe, ob pauschale Steuern an die Minijobzentrale abgeführt wurden.
Ab dem 01.01.2022 müssen hierfür weitere Personaldaten erfasst werden.
Bei der Identifizierung betroffener Mitarbeitenden unterstützt Lohn und Gehalt 11.76 im Brennpunkt in der Registerkarte Geringfügig Beschäftigte (Änderungen ab 01.01.2022).
In der Gruppe Steuerliche Angaben in der DEÜV kann eine Übersicht aufgerufen werden, die alle geringfügig Beschäftigten ohne hinterlegte Steuer-ID enthält. Für diese Mitarbeitenden muss unter Stammdaten | Steuer | Steuerkarte in der Gruppe Daten für den Abruf der elektronischen Steuerkarte die Steuer-ID hinterlegt werden.
Im Brennpunkt in der Gruppe Angabe der gesetzlichen Krankenkasse kann eine Übersicht der geringfügig Beschäftigten aufgerufen werden, die im neuen Feld Krankenkasse des Mitarbeiters noch keine gesetzliche Krankenkasse hinterlegt haben. Für diese Mitarbeitenden muss unter Stammdaten | Sozialversicherung | Gesetzliche Krankenkasse in der Gruppe Angaben für geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse hinterlegt werden, bei der der Mitarbeitende tatsächlich versichert ist.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1021196 – Angaben zur Steuer bei geringfügig entlohnt Beschäftigten für DEÜV-Meldungen ab 01.01.2022 in Lohn und Gehalt erfassen.
Mit der Version 11.76 ist ebenfalls eine weitere Neuerung im Programm zu finden:
- Tipps & Tricks
Auf der Mandantenebene wurde die neue Maske Tipps & Tricks in der Übersicht aufgenommen, in der ab sofort hilfreiche Informationen zu aktuellen Themen für Sie bereitgestellt werden.
Alle weiteren Änderungen sowie Programmanpassungen und Neuerungen finden Sie in unseren Dokumenten:
Dokument 1021721 – Aktuelle Version von Lohn und Gehalt compact / classic / comfort
Dokument 1011662 – Aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen
Dokument 1021001 – Baulohn – Neuerungen – Übersicht
Viele Grüße aus Nürnberg
Ihr Community-Team Personalwirtschaft Lohn und Gehalt
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Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG