Guten Tag liebe Datev,
Sie haben das Rechnungsformular 1000 erfunden. Die Idee war wohl, eine Rechnung zum Druck auf Papier und Postversandt oder zum Versand per Email zu kreieren.
Guten Morgen @StBAB1,
ich denke im Hinweis unter Punkt 2 der Jahreswechsel - CL finden Sie einen Teil Antworten zu Ihren Punkten.
Fürchte werden Ihnen nicht gefallen.
https://help-center.apps.datev.de/documents/1036229
Weiss zufällig jemand, ob ab April die bestehenden ind. Papierformulare noch genutzt werden können ?
Viele Grüße!
Hallo,
für die E-Rechnung werden alle notwendigen Stammdaten aus dem Kanzlei-Mandanten und Einstellungen in Rechnungsschreibung übernommen. Auch in die bereitgestellt Sichtkomponente. Dadurch entfällt die Notwendigkeit alle relevanten Angaben manuell in ein Rechnungsformular einzufügen. Dies und die Anforderung, dass auch Papierrechnungen und Digitale Rechnungen im selben Layout wie die E-Rechnung (Sichtkomponente) an die Mandanten gesendet werden sollen, waren die Hauptgründe, warum nun das Standard-Rechnungsformular 1000 zur Verfügung steht.
Das Formular Nr. 1000 kann nicht kopiert und individuell gestaltet werden. Diese Anforderung wird auch nicht umgesetzt.
Wenn Sie das Rechnungsformular 1000 verwenden können wir immer die korrekte Darstellung sicherstellen und Sie müssen nicht aktiv werden (Beispiel: Änderungen § 13 und § 14: 1039374).
Den Anpassungswunsch bezüglich Bezeichnung habe ich gerne aufgenommen.
Auch die Anpassung der Platzierungen für die passende Anzeige im Kuvert habe ich aufgenommen. Da wir im Service sehr lösungsorientiert agieren, kann ich Ihnen hier vielleicht mit einem Workaround weiterhelfen. Fügen Sie ein Logo ein und passen Sie die Größe / Position entsprechend an, damit der Bereich nach unten verschoben wird. Wenn Sie ein Logo einfügen, wird es auch für die Sichtkomponente der E-Rechnung verwendet.
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
Hallo,
Ihre individuellen Rechnungsformulare und auch alle 3-stelligen Standard-Rechnungsformulare stehen weiter uneingeschränkt zur Verfügung. Sie können damit weiterhin Rechnungen verarbeiten.
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
Hallo @anderl
Weiss zufällig jemand, ob ab April die bestehenden ind. Papierformulare noch genutzt werden können ?
Wieso? Was passiert im April?
MfG, F.Lange
Fehlt hier auch nicht der Hinweis auf §15 StBVV? Der Pflichthinweis muss doch auch bei E-Rechnungen angegeben werden?
Liebe Frau Schulz,
mein Eindruck ist, dass es (wieder mal) keine Kontrollen gab.
Bitte ändern Sie die Vorlage so, dass eine Faltmarkierung für den üblichen Fensterumschlag vorhanden ist und dass die Adresse auch im Fenster sitzt.
Grüße.
Hallo,
bei der Umsatzsteuer wird § 15 StBVV angegeben, auch beim Standard-Rechnungsformular Nr. 1000.
E-Rechnung: 9262724
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
Sehr geehrte Frau Schulz,
vielen Dank für den Hinweis zur Doku.-Nr. 9262724. Hier habe ich speziell mal eine Frage, die ich mir "in den Weiten der DATEV-Hilfedokumente" noch nicht beantworten konnte.
Es geht mir um das vorgenannte mit der orangenen Nr. 4 gekennzeichnete Feld auf Seite 2 von 4 des Dokuments = Ausweis des "zu zahlender Betrag" im Rahmen einer Schlussrechnung unter Anrechnung der Vorschüsse.
Sowohl beim eigentlichen Nettobetrag 1.676,00 EUR als auch beim Nettobetrag der Vorschüsse 900,00 wird zusätzlich der USt-Satz 19% und Betrag 318,44 EUR / 171,00 EUR und auch der Bruttobetrag 1.994,44 EUR / 1.071,00 EUR angegeben > alles soweit korrekt.
Die 923,44 EUR stehen dann aber "einfach" als Bruttobetrag in der Musterrechnung. Dies haben wir jetzt bei unseren ersten eigenen Rechnungen auch festgestellt.
Ich habe doch mal gelernt, dass auch in Schlussrechnungen der Rechnungsbetrag netto + USt-Satz + USt-Betrag + brutto ausgewiesen sein muss, damit keine doppelte USt-Last droht.
Unsere alten eigenen Vorlagen hatten wir entsprechend aufgebaut, können sie aber für eine E-Rechnung nicht mehr nutzen.
Habe ich da eine Neuregelung übersehen oder was wurde sich beim Programmieren gedacht?
Es wäre natürlich unschön, wenn wir bei Mandanten auf korrekte Schlussrechnungen Wert legen und selbst nicht in der Lage sind, diese entsprechend rechtskonform zu schreiben.
Vielen Dank im Voraus für eine fundierte Information.
S. Märker