Hallo.
Ich und meine Kollegin diskutieren grad...
Mandat hat DUO, ist IST-Versteuerer und hat EÜR.
Wegen DUO buchen wir mit OPOS.
In welchem Monat sind die Eingangsrechnungen zu buchen?
Wann ist der VST-Abzug möglich?
Welche Rolle spielt das Zahldatum?
Bei den Ausgangsrechnungen ist es leicht, da macht das Programm die Umbuchung der MWST automatisch mit der Zahlung.
Danke für eure Hilfe!
Hallöchen,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG: Vorsteuer ist abziehbar, wenn eine gültige Rechnung vorliegt. Das Zahlungsdatum hat hier keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug.
Wenn es eine Anzahlungs-Rechnung wäre, dann wäre die Vorsteuer nach S. 3 dann abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und wenn gezahlt wurde. Hier wäre das Zahlungsdatum also sehr wohl interessant.
Beste Grüße
Ist-Versteuerung mit OPOS - Datenübergabe an EÜR u... - DATEV-Community - 124933
vielleicht hilft Ihnen dieser alte Thread weiter?
Der Vorsteuerabzug ist nach derzeitiger Rechtslage zulässig, wenn die Leistung erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt oder wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese Rechnung gezahlt worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Daran ändert sich auch bei einem 4/3-Rechner nichts.
Eine Änderung des Vorsteuerabzugs in Abhängigkeit von der Zahlung ist laut Haufe erst für den 01.01.2028 geplant.
In der EÜR werden die offenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von Betriebsausgaben abgezogen. somit wird bei der OPOS-Buchhaltung eines 4/3-Rechners auch der ertragsteuerliche Ansatz richtig berücksichtigt.
Ich betreue länger selbst keine 4/3-Rechner mehr. Wenn ich es richtig Erinnerung habe, könnte es sein, dass die BWA unterjährig die Betriebsausgaben nicht in der korrekten Höhe ausweist, weil hier die Korrektur der über die Gegenrechnung der Verbindlichkeiten nicht erfolgt. Ich weiß aber nicht, ob des zwischenzeitlich von der DATEV korrigiert worden ist.
Wenn ich das richtig verstehe, sind die Mandanten ja dann "doof" wenn sie nur die Rechnungen abgeben, die auch bezahlt wurden?
Korrekt.
@michip_ schrieb:Wenn ich das richtig verstehe, sind die Mandanten ja dann "doof" wenn sie nur die Rechnungen abgeben, die auch bezahlt wurden?
Nein, sie sind nicht doof. Die Mandanten wissen es nur nicht und sollten beraten werden. Scheinbar haben Sie selbst auch nicht gewusst wann die Vorsteuer abzugsfähig ist.
Manche sind nicht doof, die schauen zb nur die Bank an und reichen dementsprechend die Belege ein.
Ich hab mich wohl nicht gut ausgedrückt...
Mit "doof" meinte ich nicht dumm, sondern das die VST immer schon früher geholt werden könnte, wenn man alles ans Steuerbüro abgeben würde.
Dann weiss ich jetzt was zu tun ist, vielen Dank!!
Sie haben Recht, wenn nur die bezahlten Rechnungen beim Steuerberater eingereicht werden, wird der Vorsteuerabzug ggf. zu spät / viel zu spät erfolgen. Das kann Rechtsfolgen haben.
EÜR (Einkommensteuer) und Umsatzsteuer sind eben zwei unterschiedliche Rechtsnormen, die sich nur marginal berühren.
ISt-Versteuerung bezieht sich (aktuell) nur auf die Umsatzsteuer aber nicht auf die Vorsteuer.
Sofern Sie bei einem Steuerberater arbeiten, möchte ich interssenhalber mal in Erfahrung bringen, warum Sie Grundlagen zur Umsatzsteuer/Vorsteuer hier erfragen? Sind Sie in Ausbildung oder Quereinsteiger?
Von einer Firma (Buchhaltung) ins Steuerbüro gewechselt
Hallo @michip_ ,
es hindert Sie ja niemand daran eine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember/4. Quartal zu machen.
Dann wäre es auch korrekt in Bezug auf den Ansatz der Vorsteuer. Ob es einen Zeitvorteil bezüglich der Erstattung gibt, muss jeder selbst entscheiden.
Gruß
Martin Heim
Warum wurden Sie vom Steuerberater/Chef nicht ausreichend geschult, wenn Sie - so hatte ich das Verstanden - keine steuerliche Ausbildung haben?
Warum müssen Sie solche Grundlagen in einem kostenlosen Forum erfragen und bekommen keine Antworten vom Steuerberater/Chef?
Das geht nicht gegen Sie, offensichtlich möchten Sie sich Wissen aneigenen - Chapeau -, dennoch würde ich gerne die Hintergründe verstehen, denn in unserer Kanzlei werden alle Fragen der Mitarbeiter vom Steuerberater jederzeit beantwortet und von vornherein schon proaktiv geschult.
Kein Mitarbeiter käme auch nur in die Nähe einer Buchführung, wenn Grundlagen zur Umsatzsteuer (und andere Steuern) fehlen würden. Selbst wenn Sie hier eine Antwort zu einem Sachverhalt bekommen, reicht das sicher nicht aus um die steuerlichen Vorgänge in Gänze ausreichend fachlich zu beurteilen.
Hallo @Neu_hier ,
@Neu_hier schrieb:Warum wurden Sie vom Steuerberater/Chef nicht ausreichend geschult, wenn Sie - so hatte ich das Verstanden - keine steuerliche Ausbildung haben?
Warum müssen Sie solche Grundlagen in einem kostenlosen Forum erfragen und bekommen keine Antworten vom Steuerberater/Chef?
Das geht nicht gegen Sie, offensichtlich möchten Sie sich Wissen aneigenen - Chapeau -, dennoch würde ich gerne die Hintergründe verstehen, denn in unserer Kanzlei werden alle Fragen der Mitarbeiter vom Steuerberater jederzeit beantwortet und von vornherein schon proaktiv geschult.
Kein Mitarbeiter käme auch nur in die Nähe einer Buchführung, wenn Grundlagen zur Umsatzsteuer (und andere Steuern) fehlen würden. Selbst wenn Sie hier eine Antwort zu einem Sachverhalt bekommen, reicht das sicher nicht aus um die steuerlichen Vorgänge in Gänze ausreichend fachlich zu beurteilen.
Ich finde das jetzt ein bisschen zu hart formuliert.
Schließlich sind wir (fast) alle hier, um uns Wissen anzueignen. Die Vielfalt des Steuer- und Handelsrechts erlaubt es nicht immer, Mitarbeiter so auszubilden, dass ihnen 100 % des notwendigen Wissens vermittelt werden können.
Das ist doch ein toller Geschäftsvorfall, bei dem sich der Abschlussersteller profilieren kann, indem er etwas umbucht.
... wer nicht fragt bleibt dumm (Original aus "Rappelkiste" - wer's noch kennt 😁).
Ich gehe davon aus, dass es sich bei einem EÜR-Rechner nicht um Millionenbeträge handelt und die zeitliche Verschiebung, für die der Mandant verantwortlich ist, hinnehmbar ist.
Fragen kostet nix. Manche Antwort schon.
Gruß
Martin Heim
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Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen (BGH 1965).
Hart formuliert? Ich habe nur Fragen gestellt und zuletzt unsere Situation beschrieben....
Zudem habe ich den Fragesteller dafür auch gelobt - sich Wissen anzueignen.
Dadurch, das es als Frage formuliert ist, macht es nicht sanfter.
Beispiele (NICHT auf Sie gemünzt):
Hast du noch alle Tassen im Schrank?
Bist Du dumm?
Sie sind wohl mit dem Klammerbeutel gepudert?
usw.
Ihre Beispiele haben nichts mit meinem Beitrag zu tun, diese (Ihre Beispiele) sind persönlich an eine Person gerichtet und beeinhalten neben der Frage eine deutlich zu erkennende Beleidigung der angesprochenen Person.
Ich wüsste nicht wo ich die Fragestellerin innerhalb der Frage beleidigt haben könnte? Die Kritik geht doch eher in Richtung Steuerkanzlei.
Ich haben auch nicht infrage gestellt, das Fragen nicht erlaubt seien.
Ich habe die Beitragerstellerin für die Fragestellung ausdrücklich gelobt (und ihr auch vorher fachliche Antworten gegeben) und möchte nun nur die Kanzleistrukturen / Hintergründe erfragen und nicht die Fragestellerin dikreditieren.
Sie überinterpretieren hier meiner Meinung nach.
Ich breche mir auch keinen ab, wenn sich jemand angegriffen fühlt, bitte ich präventiv gerne um Entschuldigung.
Guten Morgen,
ich würde gern mal meinen Senf dazu geben :).
Wir buchen bei uns die EÜR nicht mit OPOS. Daher kann ich nur unsere Situation beschreiben, wie wir mit der Vorsteuer verfahren.
Wir buchen die Vorsteuer 1570 gegen 1580 (spätestens i. R. des Jahresabschlusses). So wird die Vorsteuer dann spätestens mit der USt-Jahreserklärung geltend gemacht.
Im neuen Kalenderjahr wird dann die Vorsteuer über 1580 gebucht. So ist sie erst dann erfolgswirksam berücksichtigt, aber der Vorsteuerabzug im "alten" Kalenderjahr.
solche Mandanten hab ich auch, da quatscht du dir den Mund fusselig 🙈