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Digitale Belege mit Steuererklärung z.B. ESt verknüpfen und automatisch elektronisch an das Finanzamt senden?

39
letzte Antwort am 06.07.2023 09:58:55 von xyzmic
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xyzmic
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Hallo zusammen,

 

habe auch seit Jahren ein Steuerprogramm bei dem ich sehr erfolgreich digitale Belege einzelnen Bereichen/Feldern zuordnen kann.

 

Bei DATEV z.B. in ESt funktioniert das auch sehr gut.

 

Allerdings werden die verknüpften digitalen Belege nicht mit der Steuererklärung automatisch an das Finanzamt gesendet, was bei meinem privaten Steuerprogramm seit Jahren schon möglich ist.

 

Gibt es hier bei DATEV eine entsprechende Anleitung/Einstellung wie dies möglich ist?

 

Es gibt Nachweise die müssen dem Finanzamt sofort mit gesendet werden, um Rückfragen zu vermeiden, z.B. ein Behindertenausweis oder erstmals Vermietung und Verpachtung mit Kaufvertrag, AfA etc...

 

Falls dies noch nicht möglich ist, kann ich dann die Belegnachreichung zeitlich mit demselben Datum einstellen, an dem die Steuererklärung von DATEV an das Finanzamt elektronisch übermittelt wird?

 

Freue mich auf Eure Unterstützung und Hilfe.

 

Schönes Wochenende erstmal😇

rahagena
Meister
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Das aktuelle System mit der Belegnachreichung ist nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu RaBe (Referenzierung auf Belege). 

Dazu weiß DATEV gar nicht, dass es sich bei dem Beleg um einen Mietvertrag handelt, kann den Beleg also nicht automatisch mitschicken. Bis RaBe muss daher die Belegnachreichung manuell angestoßen werden. 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
xyzmic
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@rahagena  schrieb:

Das aktuelle System mit der Belegnachreichung ist nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu RaBe (Referenzierung auf Belege). 

Dazu weiß DATEV gar nicht, dass es sich bei dem Beleg um einen Mietvertrag handelt, kann den Beleg also nicht automatisch mitschicken. Bis RaBe muss daher die Belegnachreichung manuell angestoßen werden. 


Du hast leider nicht meine Frage beantwortet.

 

DATEV muss das auch nicht wissen, sondern ich. Ich verknüpfe ja den Beleg auch bei Spenden über Betrag X direkt, weil das Finanzamt den Nachweis sehen möchte.

 

Was bringt mir die Funktion, wenn ich sie nicht nutzen kann?

 

Was bedeutet dein Wort auf deutsch?

RaBe (Referenzierung auf Belege)

rahagena
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@xyzmic  schrieb:

@rahagena  schrieb:

Das aktuelle System mit der Belegnachreichung ist nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu RaBe (Referenzierung auf Belege). 

Dazu weiß DATEV gar nicht, dass es sich bei dem Beleg um einen Mietvertrag handelt, kann den Beleg also nicht automatisch mitschicken. Bis RaBe muss daher die Belegnachreichung manuell angestoßen werden. 


Du hast leider nicht meine Frage beantwortet.

 

DATEV muss das auch nicht wissen, sondern ich. Ich verknüpfe ja den Beleg auch bei Spenden über Betrag X direkt, weil das Finanzamt den Nachweis sehen möchte.

 

Was bringt mir die Funktion, wenn ich sie nicht nutzen kann?

 

Was bedeutet dein Wort auf deutsch?

RaBe (Referenzierung auf Belege)


https://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/elster-und-co-die-voegel-beim-finanzamt-von-den-hobbys-kreativer-steuerbeamter/28889102.html 

 

Wir müssen und sollen keine Spenden einreichen, die nicht angefordert wurden, warum sollte DATEV so etwas programmieren?`

 

Auch hier habe ich die Antwort gegeben: Es geht nicht und es macht auch keinen Sinn. 

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xyzmic
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Sorry, es gibt Belege die aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt mit eingereicht werden müssen. Sowie im letzten Bescheid im Erläuterungstext angeforderte Belege mit der nächsten Steuererklärung eingereicht werden sollen, ohne erneute Aufforderung.

 

Spenden und abgezogene Kapitalertragssteuer mit Steuerbescheinigung der Bank über 1.000 € sind ohne Belege fast nicht möglich. Eine festgestellte erstmalige Behinderung muss auch nachgewiesen werden etc..

 

Erstmals V+V ist auch ein Muss zum Einreichen von:

Notariellen Kaufvertrag

Mietvertrag

Ermittlung der AfA

Kaufpreisaufteilung etc.

 

Es ist sehr umständlich, wenn ich mir beim Profiprogramm DATEV eine eigene Wiedervolage mit Outlook anlegen muss und dann die bereits digital vernetzten Belege doch wieder manuell extra an das Finanzamt elektronisch schicken muss. Die Beleganforderung kannst dir damit sparen, die sonst zu 100 % erfolgen wird.

 

Daher die Frage ich ob die Belegnachreichung mit Datum einstellen kann, wie bei den fertigen Steuererklärungen?

Sollte auch dies nicht funktionierten, wozu gibt es überhaupt die Funktion digitale Belege mit Verknüpfung?

@Jennifer_Karl 

 

Schade, dass DATEV hier nicht so weit ist, wie z.B. mein Steuerprogramm TAX von buhl.de seit Jahren schon Standard ist, ohne extra Kosten/Gebühren...

 

Freue mich auf die Rückmeldung von DATEV, evtl. nimmt DATEV dies als Verbesserungsvorschlag an.

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xyzmic
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@Jennifer_Karlkannst du bitte hier etwas schreiben, vielen Dank 💪.

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MikeWHerbs
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High,

 

Sorry, aber ich habe zufällig Jahre beim Finanzamt gearbeitet und dort auch studiert.

 

 

das ist ja toll, darf jeder beim Finanzamt studieren?

 

Gruss Mike

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eliansawatzki
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das ist ja toll, darf jeder beim Finanzamt studieren?

 

Den Eindruck könnte man hier tatsächlich gewinnen… 😅

MikeWHerbs
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High,

 

wir können alles außer Hochdeutsch😂

 

 

sorry, das musste raus😎

 

Gruss Mike

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xyzmic
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@MikeWHerbs  schrieb:

High,

 

Sorry, aber ich habe zufällig Jahre beim Finanzamt gearbeitet und dort auch studiert.

 

 

das ist ja toll, darf jeder beim Finanzamt studieren?

 

Gruss Mike


 

https://www.steuer-kann-ich-auch.de/

 

Tatsächlich suchen alle Behörden im gesamten öD Personal, wenn du die Qualifikationen erfüllst.

Das Studium ist bestimmt nicht einfach, hat aber mit DATEV nichts zu tun. 🤣

 

Kannst dich ja dort bewerben, wirst bestimmt genommen @MikeWHerbs 😜

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MikeWHerbs
Erfahrener
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bin zu alt

 

Gruss Mike

 

ps. obwohl hier ja wenige (außer metallposaunist drueber reden), ich bin Jahrgang 1961😎

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DATEV-Mitarbeiter
Ute_Höpfner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo xyzmic,

 

wie bereits richtig geantwortet wurde, ist es nicht möglich, die verknüpften digitalen Belege mit der Steuererklärung automatisch elektronisch an das Finanzamt zu senden.

 

Die Belegnachreichung kann zeitlich auch mit dem Datum übermittelt werden, zu dem die Steuererklärung an die Finanzverwaltung übermittelt wird.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Ute Höpfner

DATEV eG

 

 

 

 

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metalposaunist
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Aber die Betonung liegt doch auf nicht, nicht auf automatisch 😇.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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deusex
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Es ist im Prinzip von der Finanzverwaltung nicht gewünscht, dass eine Belegübersendung mit der Steuererklärung erfolgt !

Wer dies dennoch tut, arbeitet kontraproduktiv zu den Arbeitsabläufen beim Finanzamt und damit kontraproduktiv für sich selbst als Kanzlei.

 

Aus gutem Grund sollen keine Belege "mitgeschickt" werden :

 

Von der "Belegvorlagepflicht" zur "Belegvorhaltepflicht" (googeln):

 

Die Versendung von Belegen provoziert eine unumgängliche Bearbeitung durch einen "menschlichen" Sachbearbeiter.

Im Rahmen der Verschlankung der Veranlagungsprozesse soll möglichst der "elektronische" Sachbearbeiter entscheiden, ob die Veranlagung automatisiert erfolgen kann oder ob Nachfragen bzw Beleganforderungen nötig sind und diesbezüglich eine "menschliche" Veranlagung erfolgen soll.

 

Würde DATEV ermöglichen, dass Belege gleichzeitig mit der Steuererklärung automatisch oder auch nicht übermittelt werden, würde DATEV wiederum kontraproduktiv den Veranlagungsvorgang beeinflussen.

 

In der Folge ist es zielführend, den Status Quo so zu behalten, wenngleich auch so mancher fromme Wunsch nicht zum gewünschten Ziel führt.

 

Seit mir vor Jahren ein SGL den Sachverhalt "plausibilisiert" hat und offen, auf reibungslose und schneller Veranlagungen hinwies, habe ich dies beherzigt und kann tatsächlich belegen, dass sich dass Veranlagungsverhalten deutlich verbessert hat.

Man sollte es nutzen und weniger nach Möglichkeiten suchen, sich und dem Finanzamt mehr Arbeit als nötig zu machen und der "elektronische" VA-Beamte ist ein großzügiger Typ 😉

 

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
xyzmic
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@deusex  schrieb:

Es ist im Prinzip von der Finanzverwaltung nicht gewünscht, dass eine Belegübersendung mit der Steuererklärung erfolgt !

Wer dies dennoch tut, arbeitet kontraproduktiv zu den Arbeitsabläufen beim Finanzamt und damit kontraproduktiv für sich selbst als Kanzlei.

 

Aus gutem Grund sollen keine Belege "mitgeschickt" werden :

 

Von der "Belegvorlagepflicht" zur "Belegvorhaltepflicht" (googeln):

 

Die Versendung von Belegen provoziert eine unumgängliche Bearbeitung durch einen "menschlichen" Sachbearbeiter.

Im Rahmen der Verschlankung der Veranlagungsprozesse soll möglichst der "elektronische" Sachbearbeiter entscheiden, ob die Veranlagung automatisiert erfolgen kann oder ob Nachfragen bzw Beleganforderungen nötig sind und diesbezüglich eine "menschliche" Veranlagung erfolgen soll.

 

Würde DATEV ermöglichen, dass Belege gleichzeitig mit der Steuererklärung automatisch oder auch nicht übermittelt werden, würde DATEV wiederum kontraproduktiv den Veranlagungsvorgang beeinflussen.

 

In der Folge ist es zielführend, den Status Quo so zu behalten, wenngleich auch so mancher fromme Wunsch nicht zum gewünschten Ziel führt.

 

Seit mir vor Jahren ein SGL den Sachverhalt "plausibilisiert" hat und offen, auf reibungslose und schneller Veranlagungen hinwies, habe ich dies beherzigt und kann tatsächlich belegen, dass sich dass Veranlagungsverhalten deutlich verbessert hat.

Man sollte es nutzen und weniger nach Möglichkeiten suchen, sich und dem Finanzamt mehr Arbeit als nötig zu machen und der "elektronische" VA-Beamte ist ein großzügiger Typ 😉

 

 

 


 

stimme dir im Grunde zu, aber es gibt nun mal auch angeforderte Belege/Nachweise vom FA aus dem vorherigen Bescheid, die unbedingt mitgesendet werden müssen. Hier das FA zu verärgern ist keine gute Idee.

 

Zusammenarbeit führt für alle schneller zum Ziel. @Ute_Höpfner 

 

Die Funktion digitale Belege mit den Feldern verknüpfen zu können macht dann 0 % Sinn, wenn die Belege nicht mitgesendet werden, weil ich scanne und verknüpfe nur die Belege/Nachweise, die das FA zu 200 % sehen möchte.

 

*RMS steht sogar mit §§ im Gesetz in der AO:

Abgabenordnung (AO)
§ 88 Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

Fußnote

(+++ § 88: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
 
 
 
 
 

 

daher werden nicht viele Autofälle möglich sein, zumal jeder SB im FA einen RMS-Merker setzen kann und darf = Pflicht, dass der Fall auf dem Schreibtisch/Bildschirm des SB landet und kein Autofall wird. Dies auch, weil evtl. ein VdN besteht bis zur Nachreichung der Belege.

 

Schade, dass zu 99 % die Antwort hier ist, es geht nicht.

 

Nach vorne kommt man so im Leben nicht, aber egal...

 

Selbstverständlich warte ich mit etwas Geduld ab, was DATEV zu allen anderen Themen antwortet, die Lösung kann ich erst klicken, wenn auch tatsächlich eine Lösung vorliegt.

 

geht nicht = keine Lösung!

 

 

bodensee
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Grundsätzlich gebe ich Ihnen Recht , Belegvorhaltepflicht

 

aber es gibt Ausnahmen in Bayern sehr viele in Ba-Wü zumindest hier in der Grenzgängerregion zur Schweiz muss 

obligatorisch mit eingereicht werden: 

 

Lohnausweis Schweiz

ausl. Krankenversicherung 

Anspruch auf Krankentagegeld Aufteilung zwischen AG und AN 

obligatorischer und überoblligatorischer Anteil an der 2. Säule Pensionskasse

AG- Anteil zur NBUV

 

bei Anlage V 

Kaufpreisaufteilung 

 

in Bayern habe ich nicht mehr ganz in Kopf aber da gab es in der Tat eine Verlautbarung des bay. Landesamtes f. Steuern als ich die überfolgen habe dachte ich mir wieso Belegvorhaltepflicht, das sind ja mindestens so viele Belege wie vorher als die Belegvorhaltepflicht nicht gab, dann kann ich auch gleich alles mitschicken weil das ist das wieder einfacher als von Manuel auswählen zu lassen was geht mit zum FA und was nicht. 

 

Diese Anforderung in Ba-Wü sind von der OFD Karlsruhe. 

 

Wie es in anderen Bundesländern aussieht vermag ich nicht zu sagen, aber wie immer nix ohne Ausnahme. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
xyzmic
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@Ute_Höpfner  schrieb:

Hallo xyzmic,

 

wie bereits richtig geantwortet wurde, ist es nicht möglich, die verknüpften digitalen Belege mit der Steuererklärung automatisch elektronisch an das Finanzamt zu senden.

 

Die Belegnachreichung kann zeitlich auch mit dem Datum übermittelt werden, zu dem die Steuererklärung an die Finanzverwaltung übermittelt wird.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Ute Höpfner

DATEV eG

 

 

 

 


Hallo Frau Höpfner,

 

genau das war doch mein zweiter Gedanke, wie stelle ich hier bei der digitalen Belegeübermittlung das spätere Absendedatum ein, damit dies zeitgleich nach Mandantenfreigabe der jeweiligen Steuererklärung z.B. am 18.07.2023 automatisch von DATEV an das FA übermittelt wird, ohne dass ich nochmals das ESt öffnen und die digitalen Belege manuell an das FA senden muss?

 

Bitte hier um eine kurze Anleitung/Erklärung wo ich das Datum einstellen kann, vielen Dank.😇

wielgoß
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Guten Tag @xyzmic,

 

ein möglicher Weg:

 

1. Sie speichern die Steuererklärung zur späteren Übermittlung im DATEV-Rechenzentrum.

2. Sie bereiten die Belegnachreichung vor und speichern sie als Entwurf.

 

Nach der Freigabe durch die Mandanten direkt im DATEV Arbeitsplatz (z. B. im Kontextmenü der Übersicht Elektronische Übermittlung):

 

1. Bereitgestellte Erklärungsdaten an das Finanzamt weiterleiten

2. Belegnachreichung öffnen und übermitteln.

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

Uwe_Lutz
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@xyzmic  schrieb:

 

Die Funktion digitale Belege mit den Feldern verknüpfen zu können macht dann 0 % Sinn, wenn die Belege nicht mitgesendet werden, weil ich scanne und verknüpfe nur die Belege/Nachweise, die das FA zu 200 % sehen möchte.

 

 


Diese Ansicht ist m.E. unlogisch. Was mach ich dann mit den Belegen, die vom Finanzamt anlass- oder zufallsbezogen angefordert werden? Soll ich die erneut beim Mdt. anfordern? Das ist doch Mumpitz.

 

Nein, es macht viel mehr Sinn alle Belege zu verknüpfen und dann kann ich jederzeit kurzfristig reagieren, wenn eine Rückfrage vom FA (oder ggf. vom Mdt.) kommt.

 

Eine automatische Übermittlung von Belegen ohne Rückfragen vom Finanzamt führen wir mittlerweile bei keinem Fall mehr durch, nachdem selbst Spenden oder Zinsabschlagssteuer-Beträge durchaus auch ohne Nachweis anerkannt werden.

 

 

 

metalposaunist
Unerreicht
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@wielgoß schrieb:

1. Bereitgestellte Erklärungsdaten an das Finanzamt weiterleiten


Geht aber nur, wenn die Erklärung nicht so alt ist, dass das RZ wegen einer alten ERiC Version die Erklärung ablehnt und man dann manuell einen Wert ändern muss; speichern; zurück ändern; speichern und dann darf man nochmal versenden.  

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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wielgoß
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Hallo Daniel,

 

die Mindestversionserhöhung des ELSTER-Moduls findet einmal jährlich statt - dieses Jahr war das Ende April 2023.

 

Der Workflow der Bereitstellung zu späteren Übermittlung geht natürlich davon aus, dass Erklärungen zeitnah übermittelt werden. Am Beispiel der Einkommensteuererklärung <2022 war dann halt nach vier Monaten oder länger auf Halde Schluss...

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

metalposaunist
Unerreicht
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Mag sein. Und dennoch liegen bei uns gleich 2 Aufträge in der RZ-Kommunikation rum, die aus genannten Gründen da rumliegen. Ich wollt's nur nochmal genannt haben. Manchmal lassen sich ja einige Mandanten etwas mehr Zeit mit der Freigabe. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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deusex
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Nun, ich habe eine Lösung, aber mir fehlt das passende Problem dazu.

 

Ihr geschilderter Arbeitsablauf ist m.E. suboptimal und schließe mich Herrn Lutz an.

 

Natürlich wird es immer Ausnahmen geben, wie die geschilderten Grenzgänger, aber es ist doch nicht Aufgabe der Datev, Arbeitsabläufe zu bewerkstelligen, die nur ausnahmsweise benötigt werden.
Selbstverständlich sendet man Aufstellungen zur Anlage V gleich mit, da so ein Fall nie automatisch veranlagt wird, aber das sind ja nicht „alle Belege“ mitsenden und mit einer engen Auslegung des 88AO schiesst man hier über das Ziel hinaus (obwohl Abs.2 ggf. die BVHPfl decken würde); damit gäbe es keine BelegVORHALTEpflicht und damit eine Effizienzsteigerung im Veranlagungsverfahren schon gar nicht

 

Wenn Sie das Finanzamt nicht verärgern wollen, empfehle ich Ihnen ein „Klimagespräch“ mit dem SGL eines Veranlagungsbezirkes zu diesem Thema.

Gerade weil Sie stets alle Belege mitsenden, lösen Sie m.E. doch erst Ärger aus.

 

Ich verknüpfe prinzipiell keine Belege, weil ich mein besten Willen nicht weiß, weshalb und sollten dann Belege per Anforderung oder per Bescheid für das Folgejahr nachgefordert werden, bekommt das Finanzamt diese sofort aus meine Steuern via sonstige Nachricht; nicht ggf. erst im Folgejahr.

 

Wie gesagt, die Lösung gibt es bereits, nur nicht das passende Problem, sofern man nicht unbedingt eins benötigt und haben möchte.

 

Möglicherweise wäre auch die Option der Anpassung der Arbeitsabläufe überlegenswert.


Ist natürlich nur meine persönliche Meinung, aber ich denke nicht, dass ihr Wunsch mehrheitsfähig ist.


Setzen Sie ihn doch bei Ideas ein und sie sehen, ob dies auch andere so präferieren würden.

 

 

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wielgoß
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Wie gesagt, die Lösung gibt es bereits, nur nicht das passende Problem, sofern man nicht unbedingt eins benötigt und haben möchte.

Eine epochaler Satz 🤓 - kommt gleich morgen an meine Sprüchewand im Büro 😀👍

xyzmic
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Ich habe nie geschrieben, dass ich alle Belege senden möchte, sondern nur die zwingend notwendigen und die bereits angeforderten. Habe und werde nie das FA "zumüllen". Bitte korrekt lesen, vielen Dank.

 

Was ist das ideas? (noch nie gehört).

 

 

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wielgoß
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deusex
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Es gibt keine zwingend notwendigen Belege zur Vorlage, sofern diese nicht angefordert wurden.

 

Was ist daran eigentlich so schwer zu verstehen? Sie müssen nicht gleich ranzig werden.

 

Sie wollen nicht verstehen oder einsehen, weshalb man nicht mal einen Beleg proaktiv übermitteln soll.


Ich denke, nun genug in den Dialog investiert zu haben. Dennoch viel Erfolg weiterhin.

 

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bodensee
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Hallo Herr Wielgoß, 

 

 

dabei vergisst der Datev Workflow allerdings folgendes ,habe ich jedes Jahr mindestens 3-4 mal.  Kap.ges. will den Abschluss früh in aller Regel ende Jan Anfang Feb des Folgejahres also stelle ich den Abschluss fertig, kann aber die Kst Erklärung nicht übermitteln da noch nicht freigeben. Wenn nun die neue Version - ich glaube dieses Jahr war es Mai freigegeben wird, kann ich die Kst Daten nicht mehr übermitteln, da falsche Version. 

 

Also muss ich wiedermal den Manuel bemühen. 

 

P.s. natürlich kam es dann in der Vergangenheit oft vor das ich die Übermittlung prompt vergessen hatte und dann erst auf nachfragen des Mandanten oder FA reagiert habe , dann war noch mehr Zeit vergangen und Manuel musste erst recht aktiv werden. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
wielgoß
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Guten Tag,

 

da Sie mit der Vorabversion von DATEV Körperschaftsteuer ohnehin keine Erklärungsdaten im DATEV-Rechenzentrum zur späteren Übermittlung parken können, stellt sich dieses Problem gar nicht.

 

Die ELSTER-fähige Version von DATEV Körperschaftsteuer (2022) ist von der ELSTER-Mindestversionserhöhung gar nicht betroffen.

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

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bodensee
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Nun ja indirekt schon, 

 

die Daten sind natürlich in Kst gespeichert und werden bei Aktualisierung automatisch ins Programm übernommen- immer in der Hoffnung das es keine wesentlichen Änderung von Vorab zur Übermittlugnsversion gibt. 

 

Da wäre zum Bsp. ein Hinweis von Datev sehr hilfreiche, es wurden xyz Daten von der Kst Vorab übernommen prüfen Sie oder übermitteln sie die Daten.  Das sind leider immer manuelle ToDo. 

 

Aber kein Thema von der Eric Folgeversion oder Freigabeversion ist dieser Fall nicht betroffen, das sind dann eher diejenigen die aufgrund von Nachzahlungen oder was auch immer erst später übermittelt werden wollen und daher im RZ breitsgestellt werden und 4 Monate später geht es nicht wg. Folgeversion usw. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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