abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Schlussabrechnung - ungeklärte Rechtsfragen

101
letzte Antwort am 31.01.2025 11:39:51 von oaausb69
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 91 von 102
731 Mal angesehen

Ganz sicher wäre ich mir nicht, aber wenn ich einen Umsatzausfall über 1- 8 Monate gehabt hätte dann hätte ich ja vermutlich auch Ü3 beantragt. Da dem nicht so ist gab es keinen Umsatzausfall über 50% so die Logik des Programms was ich nachvollziehen kann und damit auch den FAQ entspricht. 

 

Falls jemand freiwillig trotz Umsatzeinbruchs > 50% keinen Ü3 Antrag gestellt hat, hat er wohl auch die Zusatzförderung EK  zuschuss in derÜ3 + verloren. 

 

Insofern kann ich das durchaus logisch nachvollziehen. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
MK3
Beginner
Offline Online
Nachricht 92 von 102
721 Mal angesehen

ich schließe mich der Interpretation von bodensee-experte an. der Mandant hat sozusagen seine Chance auf den EK-Zuschuss bei der Ü3+ Hilfe verwirkt, wenn er nicht bereits während der Ü3 - Zeit diesen Anspruch gehabt hat und diesen auch geltend gemacht hat.... 

andrereissig
Allwissender
Offline Online
Nachricht 93 von 102
681 Mal angesehen

Korrekt. Der EK-Zuschuss stellt auf einen zeitraumbezogenen Rückgang ab.

 

Wenn man in diesem Zeitraum keinen Rückgang gemeldet hat, bekommt man auch den Zuschuss nicht.

Live long and prosper!
0 Kudos
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 94 von 102
627 Mal angesehen

Besten Dank für die Antworten.

 

Der Mandant hatte im Vorgehendenzeitraum die Neustarthilfe beantragt. Ging halt ohne den Prüfenden Dritten... 

Dann hat er halt Pech gehabt und bekommt nur für die letzten 2 Monate den vollen EK Zuschuss. 

 

Besten Dank und schönes Wochenende zusammen.  

0 Kudos
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 95 von 102
459 Mal angesehen

Kam grade rein. Vielleicht interessant für den Ein oder Anderen (Anlage).

 

Ein Unternehmensverbund bei getrennt lebenden Ehepartner ist wohl wieder "Neues im Zirkus Corona".

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
oliverstippe
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 96 von 102
451 Mal angesehen

Danke. Auf jeden Fall interessant. Bzgl. Unternehmensverbund bei getrennt lebenden Partnern sage ich besser nix.

 

Was für mich ein wenig diffus rüberkommt, ist die Sache mit dem Anhörungsverfahren.

 

Klingt ja erstmal gefährlich. Was aus der Antwort nicht klar hervorgeht, ist, ob in der Zeit 16.10. bis 30.11. noch Schlussabrechnungen eingereicht werden können. Sollte ja so sein, wird jedoch in der Markierung nicht explizit erwähnt.

0 Kudos
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 97 von 102
224 Mal angesehen

Kurze Info:

 

Nach bestimmt 2 Monaten in denen ich nichts von der L-Bank BaWü gehört habe, habe ich habe soeben meinen 2. Bescheid für das SAR Paket 2 bekommen. 

Keine Abweichung und ein mittleres 4-Stelliges Guthaben wird wohl ausbezahlt. 

 

Das nur zur Info wie der Bearbeitungsstand bei der L-Bank sein könnte. 

oaausb69
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 98 von 102
164 Mal angesehen

Derzeit trudeln Schlussbescheide der NBank ein. Heute nun ein Bescheid mit "Teilablehnung": Die gesamten Kosten für die Digitalisierung wurden (m.M. nach zu Unrecht) gestrichen, fast 20.000 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch binnen eines Monats.

 

Meine Frage dazu:

Wenn ich mich recht erinnere, dürfen wir als prüfende Dritte das Widerspruchsverfahren nicht begleiten. Oder war das nur eine Empfehlung irgendeiner Kammer?

Darf denn der Mandant selbst das Widerspruchsverfahren führen? Die Vertretung durch prüfende Dritte galt ja wohl ausdrücklich nur für das Antragsverfahren...

 

Wer hat hierzu einschlägige Informationen?

0 Kudos
oliverstippe
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 99 von 102
160 Mal angesehen

Doch, wir sind mittlerweile auch bei Verwaltungsgerichten vertretungsbefugt. Ob man das machen möchte, muss jeder für sich entscheiden.

 

Ich würde den Mandanten zu einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht schicken.

 

Die Einfügung eines neuen § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO erweitert die Vertretungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten, die bislang allein für Abgabenangelegenheiten bestand, explizit auch auf die Vertretung zu den Corona-Hilfen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, der sich neben den Berufsverbänden der Steuerberater:innen für diese Anpassung ausgesprochen hatte, betonte in seiner Beschlussempfehlung, dass bei den prüfenden Dritten von einer besonderen Kenntnis der Hilfsprogramme auszugehen sei. Daher sprechen laut den Verbänden Gründe der Verfahrensökonomie dafür, diese Expertise auch in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen.

rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 100 von 102
155 Mal angesehen

@AKW  schrieb:

ein mittleres 4-Stelliges Guthaben wird wohl ausbezahlt.


Da ich mit den Schlussabrechnungen nichts zu tun habe: gibt es da auch Zinsen drauf?

0 Kudos
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 101 von 102
149 Mal angesehen

@rschoepe  schrieb:

 

Da ich mit den Schlussabrechnungen nichts zu tun habe: gibt es da auch Zinsen drauf?


 🤣

oaausb69
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 102 von 102
142 Mal angesehen

Neee...  aber fairerweise wird eine Rückzahlung auch nicht verzinst.

101
letzte Antwort am 31.01.2025 11:39:51 von oaausb69
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage