Hallo liebe DATEV Community,
gibt es hier Erfahrungen, welche Punkte zwingend zu beachten sind, um bei einer Tätigkeit als Freelancer kein Problem mit der Sozialversicherung zu bekommen?
Kann ich mithilfe einer Vertragsgestaltung das Thema vermeiden? Meines Wissens hat sich die Rechtsprechung hierzu verschärft. Dennoch gibt es die Konstellation in der Praxis sehr häufig. Viele Kanzleien lassen sich von Freelancern unterstützen.
Ich habe ein eigenes Büro, einen eigenen Mandantenstamm, natürlich eine eigene DATEV-Beraternummer. Bis auf einen Minijobber habe ich derzeit noch keine Mitarbeiter. Kann ich mit einem auftraggebenden Steuerberater auf Stundenbasis abrechnen? Das SV-Problem hätte im Zweifel wohl der Auftraggeber. Es liegt aber natürlich auch in meinem Interesse, dass die Abrechnung der Leistungen als Subunternehmer hinterher keine Probleme für uns beide verursacht.
Der Minijobber bearbeitet Aufträge von anderen Kanzleien in Ihrem Auftrag? Sie erledigen nicht monatlich die gleichen Buchhaltungen sondern übernehmen z.B. "Überschuss" Einkommensteuererklärungen?
Sprich bei wem liegt das unternehmerische Risiko?
Der Minijobber hat damit nichts zu tun. Er arbeitet nur für mich. Wollte nur als Indiz nennen, dass ich einen Mitarbeiter habe. Es geht um meine Tätigkeit für einen anderen Steuerberater.
Das unternehmerische Risiko (Haftungsrisiko) würde beim Auftraggeber bleiben, weil er auch die Abschlüsse unterzeichnen möchte.
Wasserdicht geht das immer nur mit einem Statusfeststellungsverfahren.
Ausweichkonstellationen - aber auch nicht immer 100% save eigene GmbH und Sie sind der GGF geht auch mit UG
aber es sind schon Fälle mit Durchgriffshaftung vom BSG entschieden worden.
und/oder b) wenn sie ein sv pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen z.Bsp. aus dem Minijobber wird ein Midijobber.
Im Zweifel könnten Sie doch einmal für sich die Vorgaben des DRV-Statusfeststellungsverfahrens durchspielen.
Bei uns arbeitet ein Freelancerin mit bei einigen Aufgaben.
Es gibt einem Vertrag und sie betreut andere Mandanten , die mit uns nichts zu tun haben.
Sprich wir kaufen Sie für die Bearbeitung von einigen Mandanten hinzu. Ich sehe da (natürlich wenig Ahnung über die Gesetzgebung dazu) nicht dass Problem. Sie ist nicht abhängig von uns - ich denke, dass ist der Hauptpunkt.
Wir haben, wo es notwendig ist, Wissen und Verantwortung eingekauft, Sie hat uns beides zur Verfügung gestellt.
Da dies ein Deal aber keine wirtschaftliche Abhängigkeit darstellt ... nach meinem Verständnis ist damit alles OK. Zum Wohle beider Parteien.
Ich bin aber nur Admin und kenne nicht alle Gesetze. Was ich aber weiß, unsere Freelancerin kann auch ohne unsere Aufträge gut überleben. Für mich ist das der überzeugende Fakt.
QJ
Tja dann warten Sie mal die nächste SV Prüfung ab, dort wird mittlereweile jeder Freie Mitarbeiter Free Lancer Consultant und wie Sie alle heißen mögen geprüft.
Generell schützt immer nur ein Statusfeststellungsverfahren.
Die Abhängigkeit spielt keine Rolle mehr es geht ausnahmslos um weisungsgebundenheit. Und das ist auch ihre Free Lancerin sobald sie den Auftrag annimmt.
Das Risiko trägt natürlich wie immer ausnahmslos der Auftrggeber der dann zum Arbeitgeber wird.
Die ganzen Kriterien die früher herangezogen wurden : wirtschaftliche Abhängigkeit, andere Auftraggeber usw. spielen dem Grunde nach nur noch eine untergeordnete bis gar keine Rolle mehr.
@bodensee Wie kommt denn die DRV auf die freelancer?
Fibu - konten 5900ff
Mit der EUBP werden inzwischen ja auch die Fibu Daten übermittelt.
„Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Dienstleistung gemäss der deutschen beziehungsweise der EU Rechtslage durchzuführen.“
Ja und was soll mir das sagen ? GGf komme ich über solch eine Klausel zum Regress im Innenverhältnis.
wenn ich es recht verstanden habe, hat der Freelancer eine eigene Beraternummer bei DATEV (und eigene Betriebsmittel/Büro, Mandanten).
Insofern gehe ich im Moment davon aus, dass der Freelancer Berufsangehöriger ist - (auch eigener Mandantenstamm). Da dürfte es schwierig sein, eine Weisungsgebundenheit zu konstruieren - Berufsangehörige sind Organe der (Steuer-)Rechtspflege und insofern eben gerade allenfalls in organisatorisch technischen Fragen weisungsgebunden.
eigener Mandantenstamm und eigenes Büro/Betriebsmittel deuten auch auf „echtes Unternehmerrisiko“ hin. Und es deutet auch auf „nicht in Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden“ hin.
siehe unter anderem: https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/ueberblick-versicherungspflicht-und-versicherungsfreiheit/
Also sind ein paar Voraussetzungen schon für Sozialversicherungsfreiheit erkennbar. Trotzdem - oder gerade deshalb - STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHREN“ ist das einzige, was hilft. Auf keinen Fall hilft, wenn was in den „Vertrag geschrieben“ wird, - Es kommt ausschließlich auf die tatsächliche Handhabung an. Nur sollte eben der Vertrag diese auch korrekt wiedergeben - schon aus zivilrechtlichen Gründen.
@MK85 schrieb:Hallo liebe DATEV Community,
gibt es hier Erfahrungen, welche Punkte zwingend zu beachten sind, um bei einer Tätigkeit als Freelancer kein Problem mit der Sozialversicherung zu bekommen?
Kann ich mithilfe einer Vertragsgestaltung das Thema vermeiden?
Generell hängt die Beurteilung der Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit (Freelancer) vorliegt von einer Vielzahl von Kriterien ab (Einbindung in die Betriebsorganisation, Einsatz von Betriebsmitteln, Zeiteinteilung, Vergütung, u.v.a.). Im Vertrag können hierzu entsprechende Regelungen getroffen werden, aber letztlich entscheidet im Fall einer Außenprüfung die gelebte Zusammenarbeit. Wenn Sie sich absichern möchten würde ich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der DRV einleiten.
@MK85 schrieb:....
Ich habe ein eigenes Büro, einen eigenen Mandantenstamm, natürlich eine eigene DATEV-Beraternummer.
Wenn Sie Ihre eigene Büroausstattung incl. Software für die Bearbeitung der Aufträge verwenden können, wäre dies ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit im Vertragsverhältnis.
@MK85 schrieb:.... Kann ich mit einem auftraggebenden Steuerberater auf Stundenbasis abrechnen?
Wie Sie abrechnen ist egal. Sie sollte nur die im BSG Uteil vom 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R, enthaltenen Hinweise zur Höhe berücksichtigen.