In der Kammergeschäftsstelle mehren sich Anfragen, ob Steuerberater berechtigt sind, die Anträge auf Soforthilfe für ihre Mandanten auszufüllen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Sie als Steuerberater selbstverständlich befugt sind, Ihren Mandanten beim Ausfüllen dieses Antrags zu helfen, insbesondere die Anzahl der Beschäftigten zu errechnen und, soweit Sie es beurteilen können, Angaben zur existenzbedrohenden Lage zu machen.

Aus Haftungsgründen raten wir vom eigenständigen Ausfüllen solcher Anträge jedoch dringend ab. Im Formular finden sich eine ganze Reihe von Fragen, die vom Steuerberater nicht beantwortet werden können wie zum Beispiel die, ob der Mandant bereits anderweit Fördermaßnahmen beantragt hat. Hiervon hat der Steuerberater im Zweifel keine Kenntnis. Problematisch ist insbesondere folgender Passus des Formulars: 

Zitat:„Ich versichere, dass die von mir beantragte und bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche des oben genannten Unternehmens verwendet werden.“

Wie sich aus den FAQ des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hierzu ergibt muss in einen bestimmten Umfang nämlich auch eigenes Vermögen eingesetzt werden, bevor die Soforthilfe gewährt wird. Ob und über welches Vermögen der Mandant verfügt, weiß der Steuerberater in der Regel nicht.

Misslich ist in diesem Zusammenhang, dass im Antragsvordruck selbst nicht explizit auf eine zumutbare Inanspruchnahme eigenen Vermögens hingewiesen wird, sondern sich dies nur mittelbar aus den anderen Versicherungen ergibt. In der öffentlichen Wahrnehmung besteht weithin die Auffassung, dass gerade ohne Inanspruchnahme eigenen Vermögens die Soforthilfe beantragt werden kann.