Nur falls es einer anders nicht mitbekommt.
Gerade nämlich auf Haufe gelesen: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/nachforderungszinsen-ab-2014-verfassungswidrig_166_549600.html
Natürlich auch der Link zum Bundesverfassungsgericht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html
Zinsen sind zu hoch. Leider nicht nur für Nachzahlungen, sondern auch für Erstattungen. Wer also Fälle hat, der sollte da tätig werden. 😉
Ja, auch schon gelesen.
Wäre toll, wenn die Datev eine Filterung hätte, für Bescheide, die elektronisch rückübertragen wurden. Dann hätte man schon mal einen Ansatz, wie viele Mandanten es tatsächlich betrifft. Die korrigierten Bescheid erscheinen zwar nicht, aber man könnte nachsehen und anschließend beraten. Vielleicht liest das ja einer bei der Datev. Das wäre mal ein Top-Mehrwert aus der Digitalisierung 😉
@dkunzskdk schrieb:Ja, auch schon gelesen.
Wäre toll, wenn die Datev eine Filterung hätte, für Bescheide, die elektronisch rückübertragen wurden. Dann hätte man schon mal einen Ansatz, wie viele Mandanten es tatsächlich betrifft. Die korrigierten Bescheid erscheinen zwar nicht, aber man könnte nachsehen und anschließend beraten. Vielleicht liest das ja einer bei der Datev. Das wäre mal ein Top-Mehrwert aus der Digitalisierung 😉
Gegen den Einwurf großer Scheine geht das schon lange mit DALY. Kostet auch im Mehrwertpaket monatlich.
DATEV - Die Datenmanufaktur.
Hm. Weil jeder StB gleich DALY hat.
Vielleicht hilft ja schon, nach Veranlagungsjahr zu gruppieren und dann nach Bescheiddatum größer als zu filtern. Als erster Einstieg. Das ist zumindest eine Einschränkung des Aufwands. Bescheide in Papierform lassen sich so natürlich nicht filtern.
... vielleicht auch über eine Steuerkonto-Online-Auswertung ...
... mir ist sofort ein konkreter Fall in's Gedächtnis 'gesprungen', mit einer 'heftigen' Nachforderung/Nachzahlung an Steuern und Zinsen
... komisch, Fälle bei denen es um Peanuts geht, springen einem nicht in's Gedächtnis 😄
Moin,
na ja, jetzt müssen wir ja erst einmal abwarten, welcher Zinssatz der richtige ist oder nur als richtig angesehen wird.
Spannend kann auch werden, ob die Verwaltung begünstigende Zinsbescheide bei Erstattungen (teilweise) aufheben wird.
Abwarten und in Anbetracht des herbstlichen Wetters gleich erst mal einen Tee trinken.
LG WF
(...)
@grandfunck schrieb:Spannend kann auch werden, ob die Verwaltung begünstigende Zinsbescheide bei Erstattungen (teilweise) aufheben wird.
Ja, leider trifft uns beides. Laut StB sind in den meisten Bescheiden eh Vorläufigkeitsvermerke drin. Das bedeutet das wir einiges zurückzahlen müssen, aber auch wieder erstattet bekommen.
Wichtig finde ich persönlich nur, dass hier endlich einmal ein Urteil da ist das den Gesetzgeber in Zugzwang bringt.
Fraglich ist ob der Zinssatz dann für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich sein muss (was ja sonst auch so ist)...
Sehe ich das falsch, dass die Verzinsung erst am 1.10.2021 für die Veranlagung 2019 beginnt?
Sehe ich genauso, daher können m.E. nur die nichtberatenden Fälle 2019 betroffen sein.
BMF v. 15.4.2021: "Nach Artikel 97 § 36 Absatz 2 EGAO beginnt der „allgemeine“ Zinslauf der Vollverzinsung abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 AO - nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 1. Oktober 2021."
Für die Jahre bis 2018 ist zwar die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden, aber hier darf das alte Recht weiter angewendet werden. Somit müssten hier alle Vorläufigkeitsvermerke ohne Änderungen aufgehoben werden.
Moin,
wenn ich das richtig lese, betrifft es den Zinslauf ab 01.01.2019 und nicht den Veranlagungszeitraum 2019.
Es kann also auch vorkommen, dass bei einer Zinsberechnung unterschiedliche Zinssätze anzuwenden sind.
Also z.B. eine ESt-Veranlagung 2016, die ab 01.04.2018 verzinst wird, läuft bis zum 31.12.2018 mit dem bisherigen Zinssatz von 0,5% pro Monat und ab dem 01.01.2019 mit dem neuen Zinssatz.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Spannend ist auch die Frage, inwieweit andere typisierte Zinssätze betroffen sein könnten. Mir fallen hier die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach §4 Abs. 4a EStG ein, die ja auch 6% betragen.
Ich glaube Sie haben Recht. Im Urteil stehlt:
Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
@Ecovis17109 schrieb:Spannend ist auch die Frage, inwieweit andere typisierte Zinssätze betroffen sein könnten. Mir fallen hier die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach §4 Abs. 4a EStG ein, die ja auch 6% betragen.
Ja, das stimmt. Kann mir beim Abzinsen auch neue Regelungen vorstellen 😉
@Uwe_LutzEs kann also auch vorkommen, dass bei einer Zinsberechnung unterschiedliche Zinssätze anzuwenden sind.
Dieser Ansicht ist unser StB auch. Da werden bestimmt einige Gemeinden (trifft ja auch die GewSt) kräftig weinen 😄
Ich habe mal die Kleinbetragsverordnung gelesen...
Wenn ich hier nichts übersehen habe, trifft diese nicht auf Zinsen zu, so dass auch kleine Kleckerbeträge geändert werden müssten sofern das BMF sich hier nicht äußert.
Wahrscheinlich analog § 239 Abs 2 S.2 AO ab 10 Euro. Wäre in meinen Augen nur richtig.
@renek schrieb:Wahrscheinlich analog § 239 Abs 2 S.2 AO ab 10 Euro. Wäre in meinen Augen nur richtig.
Da steht "Festsetzung", nicht Änderung -> warten wir mal auf das BMF 🙂