Der An darf keine Mehrwertsteuer berechnen. Er zahlt den Betrag einfach brutto zurück bzw. die Forderung der Firma wird brutto eingebucht. Die Firma darf natürlich auch keine Vorsteuer ziehen. Die Ausgabe wurde ja nicht für Zwecke der Firma getätigt und ist aufgrund der Rückzahlung auch kein Personalaufwand.
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Spannend ist auch die Frage, inwieweit andere typisierte Zinssätze betroffen sein könnten. Mir fallen hier die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach §4 Abs. 4a EStG ein, die ja auch 6% betragen.
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