Liebe Mitstreiter,
seit Einsatz elektronischer Signaturen treibt es mich immer wieder um, wenn zwangsweise persönliche, handschriftliche Unterschriften gefordert werden, weil der Gesetzgeber der technischen Entwicklung hinterherhinkt.
So haben wir zumindest im "zivilen" Bereich mit der qualifizierten, elektronischen Signatur (QES), rein rechtlich betrachtet, die Möglichkeit, Alles rechtsverbindlich, elektronisch zu unterzeichnen (sofern das Gegenüber hier mitspielt).
Gerade Banken sind hier ebenso noch in eigenen Verordnungen gefangen, die es nicht zulassen, eine Unterschrift per QES zu akzeptieren, aber eine, von wem auch immer, hingesudelte Paraphe wiederum als ausreichend erachtet wird (aktueller persönlicher Fall mit der Consors Bank).
Es ist leider ein akuteller Beleg unseres Digitalisierungsstandes. Jeder will und muss irgendwie, aber keiner kann tatsächlich . . .
Aus diesem Grund möchte ich hier eine kleine Diskussion anstoßen, ob und in welchem Umfang die Unterzeichnung des Jahresabschluss gem. §245 HGB, anstatt mit Ausdruck und persönlicher Unterschrift, auch eine digitale Überlassung mit QES die Anforderungen des §245 HGB Genüge getan werden kann.
Das Thema ist nicht besonders neu und wurde, wenn auch eher rudimentär, im Forum schon zur Sprache gebracht.
§245 HGB : "Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen."
In welcher Form die "Unterzeichnung" erfolgen soll, bleibt m.E. grundsätzlich offen. Es ist nicht explizit die "handschriftliche" Unterzeichnung gefordert (weil das Gesetz eine andere nicht kennt, aber nicht unser Schaden sein sollte).
Das HGB enthält noch keine Ausführungen zur "elektronischen Form" von Unterschriften und an diesem Punkt würde ich argumentieren, dass der §126a BGB zu §126 BGB auch auf §245 HGB übertragen werden könnte, gerade weil keine ausdrückliche Erfordernis an die Unterzeichnung gestellt wird.
Ferner hielt ich es auch stets mit dem Grundsatz:
"Was geschieht in der Konsequenz, wenn ich etwas anders machen würde, weil es mir rechtlich nicht mehr zutreffend und unplausibel erscheint?"
Betram/Kessler/Müller im Haufe HGB Kommentar verweist zunächst darauf, dass es sich um eine "höchstpersönliche Rechftshandlung" des Kaufmanns bzw. sämtlicher Geschäftsführer einer Gmbh handelt. Rz.3
Die Unterschrift hat zwar mit dem Namen zu erfolgen, aber die Unterzeichnung mit der im Handeslregister hinterlegten Unterschrift ist nicht erforderlich. Rz. 12.
Und nun kommt im Kommentar der springende Punkt in Rz. 12a (vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, §245 HGB Rz 9.):
"Die eigenhändige Unerschrift kann gem. §126a BGB, seit der sog. EIDAS Verordnung (EU Nr. 910/2014), durch eine qualifzierte elektronische Unterschrift ersetzt werden, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist."
"Gesetzlich geregelt" ist im §245 HGB oder anderen Gesetzen m.W. nichts . . . (oder habe ich im GmbHG etwas übersehen?)
Das Thema wurde in der Community bereits öfters diskutiert, allerdings mit dem unerwünschten Resultat des Ausdruckes des Jahresabschlusses und der Einholung der handschriftlichen Unterschrift(en) des/r Verpflichteten.
Dies ist nun wohl unter Bezug auf o.g. Kommentare faktisch nicht mehr notwendig.
Im Übrigen gestaltet es sich zwischenzeitlich äußerst nutzefreundlich, die Mandanten via FP-Sign in den Video-Ident-Prozess zur Registrierung, Validierung und damit Nutzung zu führen, weshalb ich zumindest, unter Bezug auf o.g. Ausführungen keine Veranlassung mehr sehe, unserern Mandanten mitzuteilen, sie müssten Jahresabschlüsse ausdrucken, handschriftlich unterzeichnen und beim "Altpapier" bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag aufbewahren.
Vielmehr wird die Überlassung des Jahresabschlusses sogleich mit der Anforderungen einer QES von allen Zeichnungspflichtigen verbunden.
Insofern ließe sich doch nun die digitale Barrierefreiheit erreichen.
Wenn ich mir die Ausführungen in Gesetzestexten, Forenbeiträgen oder auch im Netz so anschaue, herrscht diesbezüglich eine hohe Unsicherheit und flächendeckend wird "empfohlen" (mangels besseren Wissens), man solle die Druckvariante vorziehen.
Dies ist nicht im Sinne von Digitalisierung und Automatisierung von Kanzlei- und Unternehmensprozessen, weshalb im Zweifel pro QES gearbeitet werden sollte.
"Last but not least", sollten auch die Rechtsfolgen im Auge behalten werden, was geschehen könnte, wenn ein Jahresabschluss nur digital vorliegt.
§416 ZPO wäre m.E. vorrangig zu beachten, aber müsste dann nicht auch §416a ZPO im Umkehrfall anzuwenden sein, wenn ein rechtssicher signiertes, elektronisches Dokument vorliegt und "nur" zum Bedarf ausgedruckt wird ?!
Die zivilrechtlichen Folgen stehe auch diesbezüglich noch in reger Diskussion, womit zumindest in der Literatur eine Ableitung schuldrechtlicher Ansprüche von Gläubigern (in Bezug auf die Unterzeichnung generell) verneint wird.
Insgesamt erscheinen mir persönlich die Konsequenzen eines ggf. mangelndem Unterzeichnungserforderniss nach §245 HGB als durchaus überschaubar.
Hauptsächlich habe ich hier die GmbH bis "mittelgroß" im Auge, sowie unsere PersGes und e.K.
Gerne möchte ich mit dem Beitrag endlich die Lanze "pro QES im digitalen Jahresabschluss", da für mich das Resultat "Druck+Handschrift" weder plausibel, praktisch und auch rechtlich nicht mehr uneingeschränkt verpflichtend erscheint.
Wie sieht man das "dort draußen" bei Stb, WP oder Verbänden ?
🙏
@bernhard_holleitner Das Thema ist für Sie 😉
Tatsächlich ist es so, dass es meines Wissens keine verbindliche Aussage gibt, ob eine QES (nicht) ausreichend ist für die Signatur eines Jahresabschlusses durch den Kaufmann.
Auch die weitere Literatur (bspw. in StuB Nr. 6 vom 26.03.2021 Seite 249, Unterzeichnung des Jahresabschlusses mittels qualifizierter elektronischer Signatur, WP/StB Dr. Niels Henckel, Frankfurt/M.) kommt zu dem Ergebnis:
"M. E. kann der handelsrechtliche Jahresabschluss zum 31.12.2020 der Progress GmbH mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit der durch § 245 HGB beabsichtigten Wirkung unterzeichnet werden. § 257 Abs. 3 HGB macht es dennoch – auch für Anhänger des „papierlosen Büros“ – erforderlich, einen handschriftlich unterschiebenen Papierausdruck des Jahresabschlusses aufzubewahren."
Ich persönlich denke, dass eine QES aufgrund §245 HBG iVm §126a BGB ausreichend sein muss.
ABER: es gibt eine spannendere Frage:
Muss der Steuerberater eine Unterschrift des Unternehmers auf dem JA prüfen bzw. ein unterschriebene Version selbst vorhalten?
Wenn diese Frage mit NEIN beantwortet werden kann, dann reicht m.E. eine formlose Bestätigung (idealerweise mind. FES) des Unternehmers, dass dieser seinen JA unterzeichnet hat. Ob er das wirklich getan hat kann dann dahingestellt bleiben.
Was erreichen wir damit: Wir holen uns bei entsprechenden Unternehmen im Rahmen der Zustimmung zur Übermittlung der Steuererklärungen nur noch die Bestätigung ein, dass der Unternehmer auch seinen JA unterzeichnet hat. Das ist dann eine Bestätigung für alles. Das ganze noch mit FES und gut ists.
Ob das berufsrechtlich (!) zulässig ist und für die Haftpflichtversicherung ausreichend wäre noch eine zu klärende Frage.
Zumindest die Kollegen Henke und Beyme kommen zu einer entsprechenden Einschätzung:
Bin am überlegen hierzu mal die Kammer und die HV anzuschreiben....
@bernhard_holleitner schrieb: Was erreichen wir damit: Wir holen uns bei entsprechenden Unternehmen im Rahmen der Zustimmung zur Übermittlung der Steuererklärungen nur noch die Bestätigung ein, dass der Unternehmer auch seinen JA unterzeichnet hat. Das ist dann eine Bestätigung für alles.
Warum überhaupt dieser Nachweis? Reicht nicht auch aus, wenn der Unternehmer schriftlich darauf belehrt wurde (einmalig bei Mandatsbegründung), dass er den Jahresabschluss zu unterschreiben und ein entsprechendes Exemplar in den Geschäftsräumen vorzuhalten hat?
Wollen wir uns wirklich die Verantwortung antun, zu prüfen, ob der Mandant diese rechtswirksame Unterschrift gesetzt hat? Wie lautet unser Auftrag? Wenn der Auftrag erst erledigt ist, wenn der Mandant den Jahresabschluss unterschrieben hat, entsteht dann auch unserer Honorar erst dann?
Ich finde die aufgeworfene Frage von @deusex spannend und richtig - ich hätte das aber als Mandantenproblem gesehen, wo wir beraten können. Nicht ein Steuerberaterproblem, wenn ordnungsgemäß darauf hingewiesen wurde.
Hinsichtlich der Steuerberaterunterschrift verweise ich auf eine aktuelle Änderung im berufsrechtlichen Handbuch, wonach der Stempel auf der Bescheinigung inzwischen auch digital angebracht werden kann bzw. ggf. darauf verzichtet werden kann. Die BSTBK bewegt sich definitiv in Richtung Digitalisierung. Für mich ist das ein Indiz, dass auch die digitale Unterschrift (selbst fortschriftliche Signatur) unter der Bescheinigung anerkannt wird. Siehe auch die von @bernhard_holleitner verlinkte Literatur.
Ggf. kann aber auch das im Rahmen des Auftrags mit dem Mandanten vereinbart werden. Ein berufsrechtliches Verfahren wg. digitaler Unterschrift durch den StB schließe ich für mich aus.
@jjunker Das obige ist meine persönliche Meinung, ich spreche nicht für die Kammer München
@noescher wusste gar nicht, dass die Kammer München Zeitreisen ermöglicht... 🤗 würde erklären wohin ein Teil der Beiträge geht. 🙃
Danke für Support. Schöne zeitliche Überschneidung. 👍
Das nur ein Hinweis ausreichend ist (wie von @noescher geschrieben) ist natürlich auch eine (bessere) Variante.
Es bleibt an der Stelle noch das auch meiner Sicht etwas ungelöste Problem wie man bei GmbHs / KGs bei der Veröffentlichung mit dem Datum der Feststellung und dem Datum der Unterzeichnung des JA umgeht.
Beide Daten müssen ja mit veröffentlicht werden. Die Erstellung des Gesellschafterbeschlusses dazu könnte (unerlaubte) Rechtsberatung sein. Eine digitale Signatur ausgehend von der Kanzlei von entsprechenden Beschlüssen halte ich daher für problematisch.
Vielmehr müsste uns der Mandant dann (zumindest) das Datum der Feststellung durch die Geser und das Datum der Unterzeichnung durch den GF mitteilen.
Hat da jemand praktische Ideen?
Zum Thema FES durch den StB bei der Bescheinigung ja noch mal folgender Auszug aus dem berufsrechtlichen Handbuch (https://www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/3-facharbeit-im-rechnungswesen/31-verlautbarung-der-bundessteuerberaterkammer/311-verlautbarung-der-bundessteuerberaterkammer-zu-den-grundsaetzen-fuer-die-erstellung-von-jahresabschluessen)
Liegt ein vom Steuerberater ausschließlich in digitaler Form ausgefertigter Jahresabschluss nebst Bescheinigung (und ggf. Erstellungsbericht) vor, kann die geforderte Unterschrift durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Definition in Artikel 3 Nr. 11 der „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG“ (eIDAS-VO) erfolgen.
Der Mandant ist in diesen Fällen gesondert darauf hinzuweisen, dass er seinen handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Aufbewahrung und ggf. zur Unterzeichnung nach der aktuellen Rechtslage nur durch Ausdruck des durch den Steuerberater ausschließlich in digitaler Form ausgefertigten Jahresabschlusses und durch dessen Unterzeichnung nachkommen kann.
@bernhard_holleitner schrieb:
Vielmehr müsste uns der Mandant dann (zumindest) das Datum der Feststellung durch die Geser und das Datum der Unterzeichnung durch den GF mitteilen.
Hat da jemand praktische Ideen?
Wir schicken zu jedem Jahresabschluss einen Auftrag zur Veröffentlichung/Hinterlegung mit. Auf dem Auftrag können diese Datumsangaben vom Mandanten angegeben werden.
Vor Eingang des unterschriebenen Auftrags veröffentlichen wir nichts.
Für mich ist nicht entscheidend, ob dieser Auftrag dann auf Papier oder elektronisch unterschrieben zurückkommt. Sondern dass ich nachweisbar Angaben des Mandanten mit den Daten habe.
ABER: es gibt eine spannendere Frage:
Muss der Steuerberater eine Unterschrift des Unternehmers auf dem JA prüfen bzw. ein unterschriebene Version selbst vorhalten?
Nun, Bertram/Kessler/Müller (BKM) verweist klar in Rz.3 zu §257 HGB auf die Aufbewahrungspflicht durch den Kaufmann, womit der Steuerberater zwar fein raus wäre, aber es zumindest servicefreundlich ist, wenn er diesen eben "zusätzlich" in der Dokumentenverwaltung aufbewahrt und man im Bedarf darauf zurückgreifen kann.
Eine Prüfung der Unterschrift durch den Steuerberater steht nicht zur Debatte, da wir der Frage recht praktisch ausweichen, wenn wir eine QES von unseren Mandanten einholen, der eine EIDAS-Verifzierung durchlaufen muss, um seine QES abzuleisten.
Wer der Inititator ist spielt m.E. keine Rolle, sondern vielmehr, ob die Signatur rechtlich wasserdicht ist. Bei einer späteren Prüfung der Signatur ist indes nicht ersichtlich, wer diese angefordert hat, da der Unterzeichner ein eigenes Benutzerkonto bei FP Sign nach Registrierung erhält.
Insofern erstreckt sich die Prüfung (via Adobe bspw.) lediglich darauf, ob die QES gültig ist und wer sie geleistet hat; nachweislich.
§257 Abs. 3 HGB ist hier schon noch "querulativ" behaftet. BMK weist in Rz. 18 aus, dass die Abschlüsse "im Original" aufzubewahren sind und zumindest ein Exemplar vorhanden sein, dass den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Printform ist hier nicht explizit erwähnt.
Das Original ist in unserem Fall, der signierte, nur in digitaler Form vorhandene, Jahresabschluss. Dieser würde die Anforderung insoweit m.E. erfüllen.
@noescher & @bernhard_holleitner : Die Thematik zur Bescheinigung des Steuerberaters per elektronischer Signatur (mind. "fortgeschrittene", also FES) durch den Steuerberater habe ich bewusst außen vor gelassen, da dies durch die BStbK ja bereits hinlänglich geklärt wurde, um im zentralen Thema §246 HGB & Co. zu bleiben !
Ferner möchte ich auch weniger eine Haftungsabwälzung "konstruieren", in dem ich meinen Mandanten mitteile, sie müssten den JA drucken, handschriftlich unterzeichnen und in Printform aufbewahren.
Vielmehr erachte ich es als selbstverständlichen Service an meine Mandanten, ihnen eine rechtssichere, sorglose Jahresabschlussbearbeitung mit Erfüllung ihrer Verpflichtungen bewerkstelligen zu können.
Bisher hatte ich auch diesen "Warnhinweis", dass der JA vom Mandanten in Papierform unterzeichnet aufbewahrt werden soll und er dafür die Verantwortung trägt; hier muss man sich dann auch die Frage gefallen lassen, was das soll und man dann doch bitte gefälligst gleich einen Papier-Jahresabschluss überlassen soll...
"Nein", ich halte dies als einen servicebefreiten und mandantenunfreundlichen Arbeitsablauf; genau dieser Malus in der Auftragsbearbeitung löste meinen o.g. Beitrag doch erst aus und sollte im Rahmen dieses Austausches nicht weiter thematisiert werden.
Die Zielsetzung in der Debatte soll eine rechtssichere, voll digitalisierte Jahresabschlusserstellung, sowie -überlassung und -aufbewahrung beinhalten und dem Mandanten ein Rund-um-sorglos-Paket bieten zu können.
Selbstverständlich darf und soll man in diesem Kontext auf die rechtlichen Verpflichtungen hinweisen und wie wir diese für unsere Mandanten praktisch und servicenah lösen . . . (Tue Gutes und rede darüber.)
Ein Protokoll zur Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung zu erstellen und zur Signatur zu überlassen, sehe ich nicht als unzulässige Rechtsberatung, weil in dem Kontext keine stattfindet; wäre jetzt aber auch themenfremd.
Insofern würde ich gerne den Arbeitsablauf wie folgt gestalten und zusammenfassen:
Ich möchte die letzte "analoge" Barriere der handschriftlichen Unterschriften auf Papier und eine physische Aufbewahrung endlich aus dem Weg räumen, und ich denke, mit der aktuellen Rechtslage, den Kommentaren und der herrschenden Meinung gelingt dies nunmehr und wir können die Arbeitsabläufe guten Gewissens und rechtssicher digital vervollständigen.
Wäre das Vorgehen insgesamt rechtlich und haftungstechnisch vertretbar und welche Risiken könnten sich aus diesem Arbeitsablauf ergeben ?
Welche Konsequenzen könnten sich im Zweifel bzw. "Ernstfall" ergeben, da ein Gläubigerbezug lt. herrschender Meinung und Kommentaren wohl nicht gegeben sei ?
Vielen Dank für Ihre Einschätzungen bisher und weiterhin !
Aufbewahrung des von allen Beteiligten (idealerweise) signierten, Jahresabschlusses in digitaler Form.
Korrektur:
Aufbewahrung des vollständig signierten Jahresabschluss, in digitaler Form, durch alle Beteiligten (idealerweise).
Gibts Neuerungen im Bereich FES/QES und Archivierung in Papierform?
Nicht, dass ich wüsste und offen gesagt, habe ich das Thema auch nicht weiter verfolgt.
Naben zusammen.
Ich habe mich seinerzeit ebenfalls bereits mit genau diesen Thema auseinandergesetzt.
Ich habe die Verlautbarung der StBK Südbaden zu dem Thema „FES des StB reicht, Mandat muss mit Stift auf Papier signieren“ infrage gestellt und die StBK Nds. sowie die BStBK um Auskunft gebeten.
Nds. „glänzte“ mit völliger Verlautbarungshörigkeit, half also nicht weiter.
Mein Kernargument war ja, was ist eigentlich „das Original?“.
Die BStBK rief mich dann später zurück.
Der sehr nette Herr (ich weiß seinen Namen wirklich nicht mehr) berichtete, er hätte 3 HGB-Kommentare online und 5 in Papierform offen.
Er sagte mir nur mündlich, dass er mit mir vollkommen übereinstimme, dass das Original auch ein pdf sein kann. Dies widerspreche zwar der bisherigen Verlautbarung, er wolle das Thema allerdings intern auf die Tagesordnung bringen.
Wir waren uns einig:
Der StB mit FES, der Mandant mit QES.
Alles digital aufbewahren.
Und am Ende: wer will das „Original“ denn „in Papierform“ eigentlich haben?
FA? - nein
Bank? - nein
sonstige mit berechtigtem Interesse - nein
Also kommt dann die HGB-Polizei?
Nein.
Wir stellen seit letztem Jahr sukzessive auf rein digitale JA um.
Wir nutzen unsere integrierte Lösung dafür und alle sind glücklich 🤩.
Moin,
die QES Anforderungen für den Mandanten leiten Sie aus § 245 HGB ab und im Anschluss wird dann aus § 126 (1) BGB der Absatz3 i.V.m. § 126a BGB, richtig?
Aufgrund aktueller Gesetzesänderungen genügt nun ab 01.01.2025 die digitale Form in Regelfall, nur in Ausnahmesituationen z.B. einer Kündigung im Arbeitsrecht bleibt die Schriftform (kann nicht mit digitaler qualifizierter Signatur ersetzt werden) Schriftform im Arbeitsrecht: Fehler und Konsequenzen | Personal | Haufe bestehen.
Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025 - IHK Cottbus
Detailansicht - verein-aktuell.de
Zum Jahresabschluss folgende News:
BfJ - Hinweise zur Aufstellung
schrieb:
Moin,
die QES Anforderungen für den Mandanten leiten Sie aus § 245 HGB ab und im Anschluss wird dann aus § 126 (1) BGB der Absatz3 i.V.m. § 126a BGB, richtig?
Ja ganz genau.
@Hauke_Hamann danke für die Ausführungen und Rücksprache mit der BStBK
Ich bleibe trotzdem bei der Meinung, dass der Steuerberater keinen vom Mandanten in Papierform unterzeichneten oder QES-signierten JA vorhalten muss oder auch sollte. Das wurde mir auch in Textform von der StBK München bestätigt.
Der prozessuale Mehraufwand ist bei uns einfach zu hoch. Und der Mehrnutzen nicht vorhanden.
An Banken sollte aus Haftungsgründen der JA vom Mandanten übersandt werden (dann von ihm unterschrieben) oder über den digitalen Finanzabericht. Dann ist keine Unterschrift notwendig / vorgesehen.
Natürlich obliegt es der Kanzlei das zu entscheiden.
Im übrigen (auch das wurde mir von der StBK München bestätigt) ist das Anfertigen eines Gesellschafterprotokolls durchaus möglicherweise Rechtsberatung. Auch ist eindeutig nachvollziehbar wo der Signaturproezss begonnen wurde, auch wenn man selbst nicht signiert. Wo kein Klärger, .... Aber ich gebe zu bedenken, dass insbesondere bei Insolvenz ggf. eine fehlerhafte Feststellung des JA oder eine fehlende Entlastung der Geschäftsführung usw. auch mit vom StB ausgelöst wird. Im Zweifel würde ich hier ggf. mit der Berufs-HV Rücksprache halten.
Wir lösen es jetzt so, dass wir den Mandaten auf Basis der Werte entsprechend einen Gesellschafterbeschluss anfordern. Das klappt gut. Bei Ein-Personen-Gesellschaften lassen wir uns nur noch (digitale mit FES) bestätigen, wann der JA festgestellt und unterzeichnet wurde. Das geht gut mit digitaler Signatur.
Letzllich ist alles - magelns Rechtsprechung - "Grauzone". Es liegt in der Verantwortung jeder Kanzlei selbst hier zu entscheiden, wie weit er hier die Vorgaben auslegt.
Viele Grüße,
Bernhard Holleitner