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DATEV Mandantenübertag - aber keine Datenübermittlung USt-VA an FA?

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letzte Antwort am 01.03.2023 10:46:00 von noescher
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Neu_hier
Meister
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Ein Mandat wurde auf einen anderen Berater übertragen. Vorher wurde fristgerecht die USt-Voranmeldungen 08 und 09/2022 an das RZ übertragen (DFÜ-Protokolle liegen vor).

 

Nun meckert das Mandat, wir hätten dies nicht getan (die VA), das FA hat eine Erinnerung an die Abgabe geschickt und der neue Berater musste die VA neu senden.

 

Was kann hier falsch gelaufen sein?

 

Danke
Chris607
Erfahrener
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Evtl. blöde Frage, aber die Steuernummer ist korrekt? Nicht, dass in den Vorbereitungen zum Übertrag versehentlich etwas verstellt wurde.

Gelöschter Nutzer
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Wurde „Daten löschen“ im Übertragungsblatt/Online angekreuzt oder wie wurde übertragen?

Neu_hier
Meister
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Da wurde nichts verstellt.

Danke
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Neu_hier
Meister
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Daten Löschen nach Übertrag - das ganze per Papierbeleg.

Danke
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DATEV-Mitarbeiter
Ivonne_Lindt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Neu_hier ,

 

um diese Anfrage genau beantworten zu können und zu prüfen was da genau passiert ist, müssten wir uns den Fall anhand der Ordnungsbegriffe (Berater/Mandantennummer) ansehen.

 

Wir bitten Sie, sich im Service Rechnungswesen unter der Nummer 0911-31938600 oder schriftlich über den Servicekontakt online  zu melden.


Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
Ivonne Lindt | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
Gelöschter Nutzer
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evtl. hat der übernehmende die bereitstehenden ustva‘s gelöscht? muss datev klären..

Neu_hier
Meister
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Die Sache ist an sich erledigt, ich will dafür jetzt keine SK aufmachen...sofern auf Übernehmerseite etwa verkehrt war, hilft mein SK eh nicht.

 

Mir reichen Vermutungen was passiert sein könnte, um beim nächsten Mal gewappnet zu sein.

 

Gibt es Vermutungen? Hat DATEV von einem solchen Fall noch nicht gehört?

 

Der Übernehmende war sehr langsam bei allen Schritten, kann es daran gelegen haben?

 

Der Übermittlungstermin lag zumindest noch in der Zukunft (nach dem Löschen bei uns).

 

Welche Nacharbeiten hat der Übernehmende ggf. verpasst?

Danke
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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Neu_hier,

 

im Datenübermittlungsprotokoll können Sie anhand der ETID nachvollziehen, ob die tatsächliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung stattgefunden hat. Die ETID dient als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung, dass die Daten dort eingegangen sind.


Ist die ETID auf dem Im Datenübermittlungsprotokoll nicht enthalten, wurde nur das Protokoll zur Bereitstellung der USt-VA ausgegeben.


Das Senden der USt-VA in das DATEV Rechenzentrum erfolgt in zwei Schritten:
Im ersten Schritt wird die USt-VA im DATEV Rechenzentrum bereitgestellt.

Im zweiten Schritt erfolgt die Übermittlung der USt-VA zum gesetzlichen Datenübermittlungstermin an das Finanzamt.

 

Sollte die Datenübermittlung nicht beim Finanzamt angekommen, kann es folgende Ursache haben:
Die bereitgestellte USt-VA wurde noch vor der Übermittlung an das Finanzamt gelöscht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

K. Schönweiß
Service Rechnungswesen (FIBU)
DATEV eG

Neu_hier
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Übermittlunstermin lag nach Mandantenübertrag!

 

a) An welcher Stelle ist die ETID zu finden und kann ich die nach dem Mandantenübertrag sehen?

 

b) An welcher Stelle könnte die UStVA gelöscht worden sein?

 

c) An welcher Stelle bzw. welchem Prozess bei dem Mandantenübertrag könnte beim Übernehmenden die UStVA gelöscht worden sein?

 

d) Ist es denkbar, dass der RZ-Auftrag zu künftigen, terminierten Übermittlung seitens Datev gelöscht wurde (im Zuge des Mandantenübertrags)?

Danke
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sokru
Fortgeschrittener
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Vermutlich wurde die USt-VA nur zur Übermittlung bereit gestellt und noch nicht an das Finanzamt übermittelt. Meist erscheint bei den DATEV Hinweisen die Meldung, dass die USt-VA am 10.xx. ab 8:00 Uhr übermittelt werden.

 

Ich könnte mir vorstellen, dass beim Mandantenübertrag, die zur Übermittlung bereit gestellten Aufträge nicht übertragen werden. Immerhin wird in den RZ-Protokollen eine Beraternummer und Mandantennummer angegeben. Meines Wissens werden mit den Voranmeldungen auch Berateradressdaten übermittelt. 

 

Der neue Berater hat ja keine Berechtigung Daten für die alte Beraternummer an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Man kann nur schauen, ob die zu Übermittlung bereit gestellten Daten über die rechte Maustaste auch gleich an die Finanzverwaltung übermittelt werden können oder nicht. Ansonsten kann man den Mandantenübertrag erst in Auftrag geben, wenn die Voranmeldung tatsächlich an das Finanzamt übertragen worden ist. Also im Zweifel Mandantenüberträge immer erst am 11. beauftragen.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
einmalnoch
Experte
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Wurde evtl. aud Seiten der abgebenden Kanzlei der Bereich "Übersicht DÜ Finanzverwaltung" (USTDV) im RZ vor dem Übermittlungsdatum der UStDV gelöscht?

 

Mit dem entsprechenden Programmaufruf lassen sich, soweit nicht gelöscht, alle UStVA nachvollziehen. Da liegt auch die bereitgestellte UStVA bis zur Übertragung durch DATEV an die Finanzverwaltung.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Neu_hier
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Nein, wir haben aktiv nichts gelöscht.

Danke
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DATEV-Mitarbeiter
Antje_Naumann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Neu_hier,

 

die ETID ist nach der erfolgreichen Übermittlung der Daten an das Finanzamt auf dem Datenübermittlungsprotokoll zu sehen. Im vorliegenden Fall, in dem die Übermittlung erst nach dem Mandantenübertrag hätte stattfinden sollen, hätte die ETID deshalb nur beim übernehmenden Berater eingesehen werden können.

 

Wie Sie die ETID auf dem Datenübermittlungsprotokoll einsehen können, ist im Dokument Bestätigung der Datenübermittlung von UStVA oder USt 1/11 beschrieben.

 

 

 

Beim Mandantenübertrag im DATEV-Rechenzentrum können auch für einen späteren Zeitpunkt terminierte Übermittlungsaufträge übertragen und zum festgelegten Termin automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass auf dem Übertragsformular bei den zu übertragenden Anwendungen entweder "Alle" angegeben oder die betreffende Anwendung USTFV (Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung) ausdrücklich aufgeführt wurde.

 

Wurde die Anwendung USTFV nicht auf die neue Berater- und Mandantennummer übertragen und auf der alten Berater- und Mandantennummer auch nicht gelöscht, findet die bereits terminierte Übermittlung an das Finanzamt unter der alten Berater- und Mandantennummer statt.

 

 

Da im beschriebenen Fall aber offenbar weder unter der alten noch unter der neuen Berater- und Mandantennummer eine Übermittlung an das Finanzamt stattgefunden hat, sollte geprüft werden, ob eine Löschung der bereitstehenden Daten erfolgt ist.

 

Wurde die Anwendung USTFV beim Mandantenübertrag mit übertragen, muss diese Prüfung beim Übernehmenden durchgeführt werden, ansonsten beim Abgebenden.

 

Eine Löschung bereitstehender, noch nicht an das Finanzamt übermittelter UStVA-Werte kann in der Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung (Aufruf im geöffneten Fibu-Bestand über Bestand | Daten holen) im Register Bereitstehende Daten vorgenommen werden. An der gleichen Stelle kann über die rechte Maustaste und Auswahl von Änderungen anzeigen auch die Änderungshistorie aufgerufen werden; prüfen Sie hier die Spalte Bemerkung am Ende der Tabelle.

Viele Grüße aus Nürnberg
Antje Naumann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
d_z_
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@Antje_Naumann 

 

Ja ich habe auch schon vermeintlich vorgenommene Übertragungen gesucht - immer eine Freude.

 

Im Ergebnis lässt sich zum vorliegenden Fall feststellen, dass das ganze Gehampel bei Nutzung des Telemoduls nicht passiert wäre - da war übermittelt und das stand drauf. Punkt. Aber soll ja nicht sein.

Neu_hier
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Nun kann ich die technischen Hintergründe nachvollziehen, danke.

 

Das Thema "Mandantenübertrag" und die DATEV-Unterstützung hierzu bekommt aber nun einen weiteren, wunden Punkt. 

Es ist für die Beteiligten schwer nachvollziehbar was der abgebende Berater noch "tun" muss bzw. was in seiner Verantwortung liegt, wenn der annehmende Berater einzelne Programmteile (hier USTFV) nicht haben möchte (oder das ganz einfach nicht wusste).

 

Im vorliegenden Fall hätte man mit der Löschung von USTFV als abgebender Berater bis nach dem Übermittlungstermin warten müssen. Einer zügige Datenbereinigung (Löschung beim Abgebenden) steht dies entgegen und verzögert sich bis zu 6 Wochen. Ggf. hat man dann aber den Auftrag gar nicht mehr und tut Dinge, die der Ex-Mandant evtl. gar nicht möchte. 

 

Wenn man den Datenbestand Rewe übernimmt, liegt es nicht unbedingt auf der Hand, dass man die Datenübermittlung nicht übernommen hat, gleiches beim abgebenden.

 

Was ist denn hier im Normalfall zu erwarten:

a) Dass der Übernehmende vollständige Daten, inkl. USTFV übernimmt oder

b) Dass der Abgebende das durchblickt und bis zum Datenübermittlungstermin wartet......

Ich übernehmen immer vollständige DATEV-Daten - andere sehen das aber ganz anders.

Danke
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noescher
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@Neu_hier schrieb: Was ist denn hier im Normalfall zu erwarten:...


Gemäß § 66 StBerG und den zugehörigen Verlautbarungen der BStBK sollen/müssen alle Daten auf den Neuberater übertragen werden.

 

Lehnt es dieser als DATEV-Nutzer ab (zu hohe DATEV-Kosten, Keine Lust, Unwissenheit) hat der Altberater ein Problem. Er muss die Daten weitere 10 Jahre aufbewahren.

 

Das Problem für den Altberater kann abgewendet werden, in dem der Altberater dem Mandanten eine entsprechende Aufforderung zur Inempfangnahme der digitalen Daten innerhalb von sechs Monaten schickt gemäß § 66 II StBerG. Natürlich sollte in der Aufforderung enthalten sein, dass die Übertragung ganz einfach und unkompliziert an den Neuberater möglich wäre, wenn dieser zustimmt. Der Altberater zeigt dem Mandanten also das Risiko auf und bietet eine einfache Lösung an.

 

Nach Ablauf dieser Frist kann der Berater die Daten löschen, soweit sie nicht für die Handakte gemäß § 66 I StBerG notwendig sind. Das dürften fast alle Online-Daten sein, solange DATEV noch "on-premise" ist und der Datenbestand im Haus nicht gelöscht wird.

 

Mein Fazit:
Lehnt der Neuberater die Datenübernahme ab, schiebt er das Problem der Datenvorhaltung bewusst/unbewusst an den Altberater ab. Dieser kann sich nur wehren, wenn er den Mandanten dann in die Pflicht nimmt. Das Problem sollte sich dann aber von selbst lösen.

Als Altberater akzeptiere ich es jedenfalls nicht, für den  Ex-Mandanten noch 10 Jahre Speichergebühr zu zahlen (bzw. noch schlimmer: Darauf zu achten, dass die Daten auch ja nicht gelöscht werden).

 

Ist der neue Berater kein DATEV-Nutzer, bleibt das Problem bestehen. Hier muss dann mit dem Mandanten eine Lösung gefunden werden (Beispiel MigMag mit Datenbestand auf Unterberaternummer => Kosten trägt der Mandant). Ist aber nicht so einfach.

 

Das ist meine persönliche Rechtsauffassung.

Viele Grüße
Peter Nöscher
Neu_hier
Meister
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Da sind wir uns einig.

 

Hier geht es allerdings nicht um die klassischen, z.B. aufbewahrungspflichtigen Daten, sondern "nur" um den offenen - später gelöschten RZ-Auftrag, der sich noch bei der DATEV in der Lauerstellung zur Übermittlung an die FinVerw befindet.

 

Ist erwartbar, dass der aufnehmende Berater sich die (aus meiner Sicht) zusammengehörenden Bestandteile Rewe und Datenübermittlung (USTFV) übertragen lässt? 

 

Danke
noescher
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Das Problem besteht nur, wenn der aufnehmende Berater nicht "alle" Daten übernimmt, sondern auswählt.

Und im Normalfall (Gesamtwechsel) gibt es keinen Grund, nicht "alle" zu nehmen.

 

Daher sehe ich das Thema nicht als spezifisches Einzelproblem, sondern als Missverständnis der Gesamtsituation.

 

Ich vermute, dass die Anzahl der Berater, die rechtlich basiert wissen, welche Daten sie übernehmen müssen oder die zwar alle übernehmen, aber unmittelbar danach korrekt die Programmteile, die sie rechtlich nicht aufbewahren müssen, löschen können, sehr gering ist. Gilt genauso für den abgebenden Berater.

 

 

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
18
letzte Antwort am 01.03.2023 10:46:00 von noescher
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