Hallo Frau Taraba, wenn ich Sie richtig verstehe, ist die Abrechnung Januar 2018 mit der Steuerklasse 4 erfolgt. Nachdem bekannt wurde, dass der Arbeitnehmer ausgetreten ist, haben Sie mit einer Wiederabrechnung Januar 2018 das Austrittsdatum 31.12.2017 rückwirkend erfasst und die für Januar berechnete Steuer wurde storniert. Nach Rückmeldung der Steuerklasse 6 für 01/2018 wird Ihnen mit Abrechnung Februar 2018 durch eine Nachberechnung für Januar 2018 die Steuer neu berechnet. Eine Korrektur der Steuer in 2018 durch eine geänderte Steuerklassen kann z.B. daher kommen, dass für den Arbeitnehmer zu dem Austrittsdatum noch Entgelte für das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip nachberechnet wurden. Ist das der Fall, ist zu prüfen, ob die Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip bleiben oder nach dem Entstehungsprinzip durchgeführt werden soll. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument 1031568 Punkt 3 und 4. Wie bereits erwähnt, können Sie den Mitarbeiter mit einer Wiederabrechnung 01/2018 neu abrechnen. Dadurch vermeiden Sie eine Nachberechnung mit Februar 2018. Beachten Sie bitte, dass die Anwendung des Entstehungsprinzips nur mit einer Wiederabrechnung 01/2018 möglich ist, wenn die Erstabrechnung 01/2018 bereits mit Zuflussprinzip erfolgte. Die Steuerklasse, ohne vorherige Absprache mit dem Finanzamt zu ändern, ist nicht zu empfehlen. Viele Grüße Verena Heinlein Personalwirtschaft DATEV eG
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