Guten Morgen Frau Schwaiger, grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Entgelts während einer Wiedereingliederung verpflichtet. Allerdings kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder auch guter Wille des Arbeitgebers etwas anderes ergeben. Dieses Arbeitsentgelt wird - wie ein Zuschuss zum Krankengeld - auf das Krankengeld angerechnet. Leider soll das Arbeitsentgelt während einer Wiedereingliederung vollständig beitragspflichtig sein und nicht - wie ein Zuschuss zum Krankengeld - erst, wenn das Nettoentgelt des Arbeitnehmers um mehr als EUR 50,-- überschritten wird. Allerdings will mir persönlich diese Unterscheidung nicht in den Kopf, wenn Beitragspflicht besteht während der Wiedereingliederung aber nicht während des Krankengeldbezugs. Zu lösen wäre diese Beitragspflicht durch Beendigung des Krankengeldbezugs (K6) und der Erfassung einer Arbeitsunfähigkeit (k). Wollen Sie trotzdem das Arbeitsentgelt wie einen Zuschuss zum Krankengeld behandeln, dann lesen Sie hier nach: Arbeitgeberleistung bei Sozialleistungsbezug / Arbeitsentgelt während Unterbrechung (Beispiele für Lohn und Gehalt) Viele Grüße T. Reich
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