Hallo, eine Vorpfändung bedeutet ja, dass der Gläubiger dadurch in der Rangfolge vor etwaigen weiteren Gläubigern dran ist, sofern er innerhalb einer bestimmten Frist (1 Monat) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen lassen kann. Sie können also die Pfändung wie jede andere, aber erst einmal ohne Empfänger, anlegen. Wenn der PfÜB nicht rechtzeitig ankommt oder ganz ausbleibt, gehört der dadurch einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer. Siehe auch Haufe LG V.M.
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