Hallo, ich bin eigentlich auch der Meinung, dass die Korrektur über eine Wiederholungsabrechnung Februar 2017 der externen Firma erfasst werden müsste und Sie dann die Vortragswerte bei sich ändern müssten. Praxisbezogen funktioniert auch eine Änderung im März 2017 bei Ihnen im System, vorausgesetzt die steuer- und svrechtlichen Höchstgrenzen werden nicht voll ausgeschöpft. Aufpassen müssen Sie dann bei Verdienstbescheinigungen, die den Monat Februar oder März 2017 betreffen, da m. E. das Entgelt nicht richtig ausgewiesen wird. Grüße Eva
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