Hallo @BSchneberger , woher kommt die Auffassung, dass hier überhaupt eine Aufbewahrungspflicht besteht? Ich bin der Meinung, dass a) Unternehmen online die rechtliche erforderliche Belegarchivierung für Unternehmer ist und daher diese Bestände zwingend aufbewahrungspflichtig sind (idealer im Rahmen des mitgliedsgebundenen Mandatsgeschäfts auf Rechnung des Mandanten, da der Steuerberater die Archivierung nicht zu übernehmen hat - Rechtsauffassung der BSTBK) b) Meine Steuern Onlineplattform ist, mit der der Mandant seine Belegkopien dem Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärung zur Verfügung stellen kann. Es handelt sich explizit nicht um ein Belegarchiv für den Mandanten. (Außer der Steuerberater hat dies so angeboten und einen Vertrag mit dem Mandanten darüber abgeschlossen) Daher besteht keine Aufbewahrungspflicht aufgrund der üblichen Regelungen. Theoretisch können Steuerberater die Daten trotzdem aufbewahren unter Bezugnahme auf § 66 StBerG, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen. Dies muss aber mit den Regelungen der DSGVO in Einklang gebracht werden. Und ist eine individuelle Entscheidung des jeweiligen Steuerberaters beim jeweiligen Mandanten. Fazit: Klären Sie ab, was Sie mit den Mandanten vereinbart haben. Dann können Sie entscheiden. Die o. g. Ausführungen können eine Entscheidungshilfe sein.
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