Zur Info für Interessierte: Ich habe nun von verschiedenen Stellen auf Anfrage folgende Antworten bekommen: von der KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales): "Ein ausländischer schwerbehinderter Mitarbeiter (mit ausländischem Ausweis) kann nicht bei der zu zahlenden Ausgleichsabgabe angerechnet werden, dazu benötigt er einen deutschen Ausweis." von der KSV Sachsen (Kommunalen Sozialverband): "Sowohl bei der Anrechnung der Ausgleichsabgabe als auch bei der Ausreichung von Fördermitteln im Rahmen der Ausgleichsabgabe wird zwingend der Schwerbehindertenausweis nach deutschem Recht gefordert. Der Sb-Ausweis nach polnischem Recht ist dafür nicht relevant." Hier kann der Betroffene nur selbst versuchen, beim zuständigen Amt einen deutschen Schwerbehindertenausweis zu bekommen, was wahrscheinlich nicht funktioniert, wenn er keinen dt. Wohnsitz hat. Das ist natürlich sehr ärgerlich für einen deutschen Arbeitgeber, der in Deutschland Steuern + Sozialversicherungsbeiträge zahlt und seiner Pflicht nachkommt, schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Allein durch den Umstand, dass diese Arbeitnehmer keinen deutschen Wohnsitz haben (Grenzgebiet) und somit keinen Schwerbehindertenausweis bekommen, wird nun der Arbeitgeber bestraft . Er muss dadurch eine sehr hohe Ausgleichsabgabe zahlen (hier: AG mit über 40 AN und 0% Erfüllung -> 410 € x 2 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate = 9.840 €). LG
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