Hallo liebe Community,
ich habe ein Problem bei einer KUG Prüfung durch die Arbeitsagentur:
Der Mitarbeiter (Gehaltsempfänger) wurde im ersten KUG-Monat (04/20) mit KUG Null, also Vollausfall abgerechnet. In den folgenden Monaten (05-08/20) erfolgte nur ein Teilausfall von einigen Stunden.
Die Arbeitsagentur beanstandet nun folgendes: Die Abrechnungsmethode weicht beim Vollausfall von der Abrechnungsmethode im Teilausfall ab.
Ich vermute, Sie meint folgendes (denn während der KUG-Abrechnung wurde sonst nichts geändert):
(das steht ja auch auf der Auswertung Soll-/Ist-Entgelt, daher ist sie sicherlich drauf gekommen)
Jetzt das Problem: Laut der Aussage der Mitarbeiterin muss die Abrechnungsmethode die ganze Zeit beibehalten werden, die im ersten Monat der KUG-Abrechnung gewählt wurde.
Das bedeutet, ich hätte hier anpassen müssen ab 05/20.
Hier wären alle Monate falsch abgerechnet, außer der erste Monat.
Bei anderen KUG-Prüfungen hatte ich diese Beanstandungen bisher aber nicht.
Gibt es jemanden, der auch diese Erfahrung gemacht hat und mir weiterhelfen kann? Hat die Dame recht?
Herzlichen Dank im Voraus. Liebe Grüße
Ergänzung:
Beanstandung der Arbeitsagentur:
Vollausfall: Sollstunden (04/20: 132h bei einer 30h Woche) wurden angesetzt
Teilausfall: Durchschnittsstunden (ab 05/20: 130h) wurden angesetzt aufgrund der hinterlegten Formel
Hallo,
die von DATEV durchgeführte KUG-Berechnung entspricht den aktuell rechtlichen Vorgaben. Der von der Bundesagentur für Arbeit kritisierte Abrechnungssachverhalt, ist bereits in Einzelfällen bekannt und DATEV versucht seit September 2021 diesen Sachverhalt mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu klären.
Leider haben wir bis heute von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit auf unsere Anfragen keine Rückmeldung erhalten. Wir können erst eine andere Programmlösung anbieten, wenn eine entsprechende Rückmeldung von der Bundesagenatur für Arbeit vorliegt, aus der hervorgeht, dass die DATEV-Abrechnung so nicht korrekt ist.
Hallo,
mit hat die Dame der Bundesagentur als Rechtsgrundlage folgendes mitgeteilt:
"In der Broschüre „Hinweise zum Antragsverfahren“ wird unter dem Punkt 11.2.8 darauf hingewiesen und in den Fachlichen Weisungen unter Punkt 106.10.
Beides zu finden unter: www.arbeitsagentur.de
Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage liegt vor, wenn die Ermittlung des Restgehaltes anhand unterschiedlicher Rechenwegen erfolgt. Im ersten Monat wurde anhand der tatsächlichen Sollstunden das Restgehalt ermittelt und in den Folgemonaten mit 130 Stunden (30 h x 13 : 3)."
Hilft das weiter?
LG
Hallo Redangel 79,
die Aussage, dass die Berechnungsgrundlage für die Kurzarbeit nicht hin- und hergewechselt werden darf, ist schon richtig. Ich persönlich bevorzuge grundsätzlich die Umrechnung, welche sich auf das tatsächliche monatliche Soll bezieht - tut hier aber nichts zur Sache 😏
Allerdings frage ich mich, wo der Unterschied bei Vollausfall liegen soll. Ob ich 132 von 132 Stunden auf KUG buche oder 130 von 130 - das Ergebnis sollte dasselbe bleiben.
Sollte die Arbeitsagentur darauf bestehen, dass du rückwirkend die Schlüsselung wieder auf tatsächliches Soll umstellst, ist das natürliche eine Heidenarbeit.. puh!
Ich würde versuchen, mit Unwissen zu argumentieren, und dass sich ja gar nichts ändern würde und, dass das erst im Folgemonat aufgefallen ist und das Ganze mit großen unschuldigen Augen. 😁
Ansonsten .. viel Spaß 😱
Gruß
Flitze