Hallo, Krankengeldzuschüsse, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erhält, sind lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach der Höhe des Bezugs und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Krankengeldzuschüsse sind weitergewährte Arbeitgeberleistungen. Sie gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR übersteigen (Freigrenze). Die Beitragspflicht ermittelt Lohn und Gehalt automatisch. Daher ist die DATEV Standardlohnart 3310 als SV-pflichtig geschlüsselt. Diese und weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument 1080233 - Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung.
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