Dass in Ihrem Hause keine nächtlichen Backups gemacht werden, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Einfach mal in Ihre TOMs (müsste es wie von der DSGVO vorgeschrieben ja geben) sehen, dort müsste stehen, wie das in Ihrer Kanzlei geregelt ist. Möglicherweise ist ein Systempartner zuständig, der Ihnen jederzeit eine Rücksicherung, egal von welchem Datum, zur Verfügung stellen kann. Falls nichts dergleichen möglich ist, liegt evtl. ein Verstoß gegen Artikel 32 der DSGVO (Datenverfügbarkeit) vor. Dieser Umstand wird jetzt sogar einem Externen (Ihrem Mandanten, der Ihnen die Daten jetzt noch einmal zur Verfügung stellen soll), bekannt, so dass jetzt möglicherweise ganz konkret eine Anzeige und damit ein Bußgeld droht, vom Imageschaden einmal abgesehen. Dies sollten Sie daher dringend einmal mit Ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen.
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