Guten Morgen, eine generelle Frage hinsichtlich den Bescheiden zum IfSG und den Folgewirkungen für die Lohnabrechnung. Die verbreitete Auffassung einiger Behörden ist ja, dass § 616 BGB auf die Quarantäne anzuwenden ist und - je nach Bundesland der Anspruch nach § 56 IfSG für Arbeitnehmer teilweise gekürzt wird. Da die Rechtslage nicht klar war und ist, haben wir in einigen Fällen in Absprache mit dem Mandanten, dennoch den kompletten Quarantänezeitraum ungekürzt beantragt und den Arbeitnehmern wurde eine steuerfreie Entschädigung nach § 56 IfSG ausgezahlt. In einigen Fällen wird nun im Bescheid nach IfSG die Entschädigung um 5 Tage gekürzt (z.B. RLP). Folgt man der Rechtsauffassung und legt keinen Widerspruch ein, wäre grundlegend die Lohnabrechnung zu ändern und die 5 Tage wären reguläre Gehaltszahlung, die nachzuversteuern sind - oder? Wie handhabt Ihr diese Fälle? Viele Grüße Manuel Heinzmann
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