Guten Morgen,
eine generelle Frage hinsichtlich den Bescheiden zum IfSG und den Folgewirkungen für die Lohnabrechnung.
Die verbreitete Auffassung einiger Behörden ist ja, dass § 616 BGB auf die Quarantäne anzuwenden ist und - je nach Bundesland der Anspruch nach § 56 IfSG für Arbeitnehmer teilweise gekürzt wird.
Da die Rechtslage nicht klar war und ist, haben wir in einigen Fällen in Absprache mit dem Mandanten, dennoch den kompletten Quarantänezeitraum ungekürzt beantragt und den Arbeitnehmern wurde eine steuerfreie Entschädigung nach § 56 IfSG ausgezahlt.
In einigen Fällen wird nun im Bescheid nach IfSG die Entschädigung um 5 Tage gekürzt (z.B. RLP).
Folgt man der Rechtsauffassung und legt keinen Widerspruch ein, wäre grundlegend die Lohnabrechnung zu ändern und die 5 Tage wären reguläre Gehaltszahlung, die nachzuversteuern sind - oder?
Wie handhabt Ihr diese Fälle?
Viele Grüße
Manuel Heinzmann
Wie wird inzwischen vorgegangen?
ich habe Quarantäne von Anfang April 2020, da gab es noch keinen Absonderungsbescheid. Jetzt kommen die Bescheide mit Rückfragen, teilweise gleich mit Ablehnung, da keine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde vorlag.
Im Dezember die zweite Quarantäne-Runde: Bei uns ist der § 616 nicht ausgeschlossen, habe dennoch abgerechnet, da die Rechtslage unklar war. Jetzt kommen die Ablehnungen.
Rechnet ihr auch alles zurück? Das ist doch der Wahnsinn. Ich hoffe auf möglichst viele gelbe Scheine, das macht es echt einfacher.
Hallo,
rechtlich können wir Sie hier nicht beraten.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die zuständige Gesundheitsbehörde.
Bei uns ist der § 616 nicht ausgeschlossen, habe dennoch abgerechnet, da die Rechtslage unklar war. Jetzt kommen die Ablehnungen.
Das sollten Sie mit Ihrem Mandanten besprechen. Es wäre ja die Frage, wie weit hier gegangen werden soll. Vielleicht will der Mandant ja auch klagen...