Hallo, die Erstattung von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist im Regelfall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Daher kann die DATEV Standardlohnart 2556 (Sonstiger Sachbezug, jährl.) zur Abrechnung genutzt werden. Der erfasste Wert wird dann als sonstiger Bezug versteuert und als Einmalbezug verbeitragt. Ob in Ihrem konkreten Fall jedoch eine steuerfreie Abrechnung möglich ist, dürfen und können wir rechtlich nicht beurteilen.
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