Vorsicht! Bei einer Urlaubsabgeltung als sonstiger Bezug bzw. Einmalbezug ist das durchaus möglich, weil es in diesem Jahr noch keine St-/SV-Tage gab. Aber: Überstunden stellen im Gegensatz zur Urlaubsabgeltung (= Abgeltung eines nicht erfüllten Anspruches) bereits erbrachte Arbeitsleistungen dar, die SV-rechtlich dem Entstehungsprinzip unterliegen. Sie müssen somit eigentlich den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen zugeordnet werden. Falls dies nicht mehr möglich sein sollte, müssen sie zumindestens dem letzten Lohnzahlungszeitraum mit Entgelt zugeordnet werden (unter Anwendung der Vereinfachungsregelung gemäß GKV-Spitzenverband) und somit verbeitragt werden! Tun Sie sich und dem Betrieb den Gefallen, dies sofort zu berücksichtigen, im Falle einer Betriebsprüfung der DRV fällt es ohnehin auf und dann kommen noch Zuschläge hinzu.
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