es muss sich immer derjenige identifizieren, der die Offenlegung persönlich vornimmt. Die Offenlegung kann auch von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eingereicht werden, wenn sie sich zuvor im Unternehmensregister identifiziert haben. Dabei ist es unbedeutend, ob es sich um eine Einzelkanzlei, um eine Steuerberatungs-, Buchprüfungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt, egal in welcher Rechtsform diese Gesellschaften geführt werden. Es gibt keine Vorschrift, dass das nur der/die Kanzleiinhaber/-in machen darf. Insoweit veröffentlichen bzw. hinterlegen Sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft, sondern immer als diejenige natürliche Person, die die Einreichung im Unternehmensregister vornimmt.
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