@1Fragezeichen schrieb: Hallo zusammen, ich habe einen Übungsleiter anzulegen, der einen Vertrag über 3,5 Stunden à 17,00 EUR pro Woche hat. Mein Vorgänger hat das immer mit PGS 900, BGRS 0000 erfasst. Ich bin mir mit der 900 - nicht meldepflichtiger Beschäftigter - etwas unsicher - tendiere zur 190 - Beschäftigte die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Hintergrund, die BGW sagte mir auf telefonische Nachfrage ganz klar, dass unterschieden würde, zwischen Übungsleitern, die eine Pauschale bekämen und denen die nach Stunden abgerechnet würden. Im Internet und bei Pressemitteilungen von Organisationen wird häufig nicht zwischen Übungsleitern und ehrenamtlich Tätigen wie im Steuerrecht unterschieden, obwohl auch hier bereits für die Anwendung des Übungsleiterpauschbetrages nach § 3 Nr. 6 EStG immer eine nur nebenberufliche Beschäftigung vorausgesetzt wird, welche nicht mehr als ca. 1/3 des Umfanges einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit umfassen darf (Rechtssprechung BFH, klarstellender ESt-Erlass Finanzsenat Berlin, zusätzlich auch FG Köln). Übungsleiter, die sich im Rahmen des Freibetrages von derzeit 3.300 Euro/Jahr (oder 275 Euro/Monat) bewegen, erzielen sv-rechtlich kein Arbeitsentgelt: ► § 1 SvEV - Einzelnorm (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: [...] 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Sie sind aber Kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versichert, ► § 2 SGB 7 - Einzelnorm (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. also als (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, gelten. Bei denen die pauschal bezahlt würden - bestünde keine Meldepflicht, keine namentliche Erfassung und auch keine Beitragspflicht - Versicherungsschutz sei dennoch gewährt. Bei den Übungsleitern jedoch, die nach Stunden bezahlt würden, läge eine Art "selbständige Tätigkeit" vor. Diese müssten zur Unfallversicherung gemeldet werden, namentliche Erfassung sei notwendig und Beitragspflicht bestünde. Wenn nur innerhalb der Pauschale gearbeitet wird, sie somit steuerfrei belassen werden, stimmt dies, da ja kein Entgelt (s. o.). Die Aussage "eine Art selbstständige Tätigkeit" ist für Kranken- und Rentenversicherung u. U. korrekt (Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für Prüfungen und Dokumentationen), gerade für die Unfallversicherung aber nicht, weil man laut Besprechungsergebnis der GKV verhindern wollte, dass Übungsleiter ihren Unfallversicherungsschutz verlieren. Ferner teilte die BGW mit, dass es noch einige Kriterien mehr zu prüfen gebe und deshalb Übungsleiterverträge grundsätzlich besser bei der BGW zur abschließenden Beurteilung der Beitragspflicht vorzulegen wären. Das ist grundsätzlich eine gute Idee. ► Eigene Erfahrungen Bei mir werden Mitarbeitende eines mobilen Pflegedienstes, welcher Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband und gemeinnützig ist, schon seit Ewigkeiten unter Anwendung des Übungsleiterpauschbetrages abgerechnet. Dabei wird das nach Einsatzstunden bemessene Arbeitsentgelt soweit reduziert, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, was gerade nach der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenzen und der Tariferhöhung in 2022 eine spürbare Entlastung bringt, da der Umfang der Arbeitsstunden nicht reduziert werden musste. Alle betroffenen Mitarbeiter werden im Rahmen des digitalen Lohnnachweises mit ihren Gesamtarbeitsentgelten gemeldet, also auch die Monate, in denen bei z. B. Studenten nur wenige Stunden anfallen und unter den monatlichen 275 Euro bleiben. ► Zu Ihrer Frage → PGRS 900, wenn nur innerhalb der Pauschale verdient wird, egal ob fester Betrag oder per Stundenlohn → PGRS 109, wenn Pauschale auf Entgelt angerechnet wird → PGRS 190 nur, wenn die BG oder ein Clearingverfahren bei der DRV feststellen sollte, dass bei KV/PV und RV/PV eine selbständige Tätigkeit vorliegen sollte, in der UV aber die Versicherung kraft Gesetzes greift
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