Hallo alle, folgendes Problem: Ein Unternehmen (Bilanzierer, Sollversteuerung) erbringt eine jährliche oder auch mehrjährige Dauerleistung (z.B. Softwarelizenz oder Wartungsvertrag), die nicht teilbar ist bzw. nicht geteilt wird. Der Leistungszeitraum beginnt im Jahr 2020 und endet im Jahr 2021 oder später, die Rechnung über den Gesamtzeitraum datiert in 2020, die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags erfolgt im Januar 2021. Umsatzsteuerlich gilt die Leistung erst als am Ende der Laufzeit erbracht, die USt entsteht bei Zahlung im Januar 2021. Soweit klar (hoffe ich, falls jemand anderer Meinung ist, bitte melden 🙂 Die Fragestellungen sind: Wie wird im Jahr 2020 der zeitanteilige Ertrag gebucht? Existiert zum 31.12.2020 eine Forderung oder sind evtl. unfertige Leistungen zu erfassen? Wenn Buchung als Forderung per 31.12.2020: Da Forderungen m.E. immer brutto zu erfassen sind, müsste dann die Umsatzsteuer in 2020 auf dem DATEV-Konto 3810 (SKR04 Umsatzsteuer nicht fällig) gebucht werden? Und dann in 2021 stünde ich auf dem Schlauch: Wie könnte bei einem bilanzierenden Sollversteuerer die Auflösung in 2021 erfolgen? Sofern im gleichen Fall die Zahlung bereits in 2020 erfolgt, wird ein Erlös mit USt für den Anteil 2020 und eine passive Rechnungsabgrenzung mit USt für den Folgezeitraum gebucht. Es wäre ganz prima, wenn mir jemand helfen könnte - solche Fälle müsste es doch eigentlich ganz oft geben, oder? Ich finde dazu leider nur keine Lösung. Ganz herzlichen Dank für jede Rückmeldung vorab.
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