Die Idee von "Lohnhilfe" beim Finanzamt nachzufragen, halte ich für sinnvoll. Um Rechtssicherheit in dieser Frage zu erlangen, sollte das schriftlich im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen. Auch wenn der Lohnsteueraußenprüfer später einmal eine andere Auffassung vertreten sollte, kann er dann für die Vergangenheit nichts machen. Die Anrufungsauskunft ist kostenlos, gilt aber verbindlich nur für diesen speziellen Fall.
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